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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2014 E-302/2014

January 24, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,390 words·~12 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 /

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-302/2014

Urteil v o m 2 4 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin William Waeber; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N (…).

E-302/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein in der Provinz Erbil geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – am 2. April 2007 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 dieses Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. August 2012 (E-6264/2009) abwies, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2012 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesamt eine als Asylgesuch resp. Wiedererwägungsgesuch bzw. Revision bezeichnete Eingabe einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung anführte, die Sicherheitslage im Irak habe sich seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. September 2009 deutlich verschlechtert, dass nach dem Abzug der UN-amerikanischen Truppen im Dezember 2011 eine Welle von Gewaltakten ausgelöst worden sei, welche bis heute andauere, dass aufgrund der täglichen Anschläge insbesondere von Schiiten gegen Sunniten von einer kollektiven Verfolgung der Sunniten auszugehen sei, dass damit Asylgründe vorliegen würden, dass zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde, dass zur Untermauerung dieser Vorbringen mehrere Ausdrucke von Internet-Artikeln und Berichten eingereicht wurden, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM diese Eingabe am 20. September 2012 mangels Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,

E-302/2014 dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2012 die Eingabe vom 13. September 2012 an das BFM zurücksandte, da darin keine Revisionsgründe angerufen würden, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2012 ein Beweismittel (angeblich ein auf seinen Namen ausgestellter irakischer Haftbefehl vom (…) 2007) samt deutscher Übersetzung einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2014 – eröffnet am 14. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das vom Beschwerdeführer am 2. April 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2012 rechtskräftig abgeschlossen, ohne dass er seither in die Heimat zurückgekehrt wäre, dass sich die geltend gemachten neuen Asylgründe auf die allgemeine Lage im Irak beziehen würden und die alleinige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer (spezifischen) islamischen Konfession nicht genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sich daher aus seinen Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die eingereichten Internet-Artikel an dieser Einschätzung nichts ändern würden, und alle weiteren Beweismittel Inhalte wiedergeben würden, welche bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2012 publiziert worden seien, dass bezüglich des irakischen Haftbefehls keine Gründe ersichtlich seien, weshalb das auf den (…) 2007 datierte Dokument nicht bereits im ersten Verfahren hätte eingereicht werden können, dass die dargelegten Verfahrensmängel bereits vom Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt worden seien,

E-302/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein neuer Asylgrund vorliege und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks Prüfung des neuen Asylgrundes an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-302/2014 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass folglich das Begehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft

E-302/2014 zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse ergeben, welche als nicht haltlos zu bezeichnen sind, dass jedenfalls nicht von einer Kollektivverfolgung der Sunniten im Irak ausgegangen werden kann, dass zudem das im zweiten Asylverfahren eingereichte Beweismittel (angeblich ein Haftbefehl) nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, zumal es vom (…) 2007 datiert und daraus keine Hinweise auf in der Zwischenzeit (seit dem Urteil vom 9. August 2012) eingetretene Ereignisse entnommen werden können, dass das BFM daher darauf verzichten konnte, diesbezüglich weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

E-302/2014 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

E-302/2014 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere auf die weiterhin geltenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2012 zu verwiesen ist, und sich weder die allgemeine Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil (Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers) seither geändert hat (vgl. BVGE 2008/5, 2013/1 E. 6.3.5.1) und – auch wenn er sich nie bei seinem Onkel in Aqra aufgehalten haben soll – auch nicht von einer massgeblichen Veränderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers seit Ergehen dieses Urteils ausgegangen werden kann, dass im Übrigen auch darauf verzichtet werden kann, näher auf die vom Beschwerdeführer erwähnten, seit Beginn des Jahres 2012 zugenommenen gewaltsamen Auseinandersetzungen und Anschläge einzugehen, zumal diese den Zentralirak betreffen (vgl. BVGE 2013/1), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,

E-302/2014 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren des Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-302/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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