Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.05.2010 E-3019/2010

May 28, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,461 words·~7 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Full text

Abtei lung V E-3019/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), alias B._____, geboren (...), alias C._____, geboren (...), Jemen, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D._____. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-3019/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 18. Februar 2010 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies, dass das Bundesamt den Gesuchsteller gleichzeitig unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom D._____ die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde des Gesuchstellers vom 16. März 2010 (Poststempel) letztinstanzlich abwies, dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. April 2010 in materieller Hinsicht die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom D._____ und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) mit der Anweisung an die Vollzugsbehörde, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, eventualiter die Einholung eines Berichts beim Internationalen Sekretariat von Amnesty International (ai) London betreffend seine Gefährdungssituation beantragte, dass er den Erlass der Verfahrenskosten und die anwaltliche Rechtsverbeiständung beantragte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente (Schreiben von Amnesty International vom 28. April 2010 an den Direktor des BFM, ai-Medienmitteilung vom (...), E-Mail vom 20. April 2010 an E-3019/2010 Kartik Raj und Denise Graf [beide ai] und sechs fremdsprachige Internet-Ausdrucke) zu den Akten reichte, dass auf die Begründung des Revisionsbegehrens, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung zum Schluss gelangte, das Revisionsbegehren sei aussichtslos, dass er den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) abwies und dem Gesuchsteller mit teilte, er habe den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten, dass er den Antrag auf Einforderung eines Berichts beim Internationalen Sekretariat von Amnesty International London über die Gefährdungssituation des Gesuchstellers abwies, dass er die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf anwaltli che Rechtsverbeiständung abwies und den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der Kostenvorschuss am 12. Mai 2010 fristgerecht einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu- E-3019/2010 ches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, dass nicht als Revisionsgrund gilt, was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe Art. 66 Abs. 2 Bst. a respektive Bst. b VwVG anruft, eine Bestimmung, die für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ausser Betracht fällt, dass er indessen sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden erheblicher Beweismittel, welche die Partei im früheren Verfahren nicht beibringen konnte) geltend macht und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufzeigt, dass deshalb auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht E-3019/2010 beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass vorab festzustellen ist, dass es sich bei den zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumenten 2, 3 und 10 (vgl. das Beilagenverzeichnis zum Revisionsgesuch) um Beweismittel handelt, mit denen aufgrund ihrer Datierung die Revision gemäss dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gerade nicht verlangt werden kann, dass die Tragweite und die Auslegung dieser Bestimmung indessen vorliegend offenbleiben kann, weil die besagten Schriftstücke in revisionsrechtlicher Hinsicht mangels Erheblichkeit nicht geeignet sind, die Feststellungen im Urteil vom 13. April 2010 in Zweifel zu ziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil unter anderem in Erwägung gezogen hat (S. 10 ff.), die tatsächliche Identität des Gesuchstellers stehe nicht fest, weshalb die vorgelegten Bestätigungen betreffend seine unter dem Namen E._____ angeblich entwickelten politischen Aktivitäten keine ausschlaggebende Beweiskraft erlangen würden, dass das Gericht weiter ausgeführt hat, der Gesuchsteller habe mit zwei Passkopien eine angeblich falsche und eine angeblich korrekte Identität nachweisen wollen und diesbezüglich ausgeführt, beide auf je verschiedene Namen lautenden Reisepässe seien echt, es sei lediglich eine Frage des Geldes, sich einen echten Pass auf eine bestimmte Identität ausstellen lassen zu können, dass der Gesuchsteller keine substanziierten Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der Ausstellung des auf seine angeblich tatsächliche Identität lautenden Reisepasses gemacht habe, obwohl der auf den Namen E._____ ausgestellte Pass vom Mai 2008 datiere und bis 2014 gültig sei, dass er sich nicht habe erinnern können, wie viele echte Pässe er sich je beschafft habe, und in diesem Kontext behauptet habe, zirka alle zwei Jahre dafür besorgt gewesen zu sein, ein gültiges Reisepapier zu besitzen, dass die in verschiedenen Bestätigungsschreiben oder Internet-Arti keln erwähnte prominente und exponierte Stellung des Gesuchstellers (er sei einer der aktiven Führer, eine grosse Figur im politi schen E-3019/2010 Kampf) im Lichte seiner gänzlich unsubstanziierten Aussagen nicht überzeuge und diesbezüglich die vorinstanzliche Einschätzung, es handle sich um Aussagen im Sinne von Gefälligkeitsdarstellungen, zu bestätigen sei, dass vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Identität des Gesuchstellers nach wie vor nicht feststeht, mit dem Vorbringen in der Revisionseingabe, ai sei nicht zuletzt auf grund von Gesprächen mit Personen in Jemen zum Schluss gelangt, beim Gesuchsteller handle es sich tatsächlich um E._____, keine erhebliche Tatsache dargetan wird, und die zu dessen Stützung eingereichten Dokumente (Schreiben von Denise Graf an den Direktor des BFM vom 28. April 2010, urgent action von ai vom (...), E-Mail vom 20. April 2010) keine entscheidenden Beweismittel darstellen, dass es dem Gesuchsteller aus denselben Gründen auch mit den dem Revisionsgesuch beigelegten weiteren Internet-Ausdrucken von arabischsprachigen Zeitungsartikeln (Beilagen 4 bis 9) mangels Nachweises seiner Identität nicht gelingt, Revisionsgründe darzutun, dass festzustellen ist, dass der Gesuchsteller seit der mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 vorgenommenen Prüfung der Prozessaussichten keine weiteren Aspekte eingebracht hat, die die Sachbeurtei lung in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom D._____ abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.− dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3019/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.− werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 7

E-3019/2010 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2010 E-3019/2010 — Swissrulings