Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.03.2026 E-3011/2025

March 6, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,089 words·~15 min·3

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. April 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3011/2025

Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. April 2025 / N (…).

E-3011/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 17. November 2024 zusammen mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder (Verfahren E-3008/2025, N […]) in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 20. November 2024 statt (ZEMIS-Direkterfassung). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 9. April 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 21. November 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 1. Dezember 2024 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei am 9. September 2024 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom 9. September 2024 bis zum 8. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Am 5. März 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31). Dabei gab sie im Wesentlichen an, als sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder noch in Syrien gewesen sei, hätten sie in die Schweiz kommen wollen; nicht nach Griechenland. Sie hätten dort durchreisen müssen und seien sechs Monate geblieben. Die Lage in Griechenland sei nicht schön und nicht gut gewesen. Sie seien nicht unterstützt worden und sie habe nicht in die Schule gehen können. Sie sei zu alt für die Schule und zu ihrem Bruder sei gesagt worden, dass er keinen Anspruch auf den Schulbesuch habe. Zwar hätte ihr Bruder eine Behandlung gebraucht, er sei aber nicht ins Spital geschickt worden. Auch ihre Mutter hätten sie nicht zur Behandlung ins Spital geschickt. Ihr Vater habe in Griechenland nicht gearbeitet, da es keine Arbeitsmöglichkeit gegeben habe, obwohl er es versucht habe. Sie hätten dort keine

E-3011/2025 Zukunftsperspektive, keine Schule und keine Arbeit gehabt. Da sie nicht zur Schule habe gehen können, habe sie für sich dort keine Zukunft gesehen. Sie hätte direkt mit einer Arbeit beginnen müssen, was bedeuten würde, dass sie ein Leben lang etwas arbeiten müsse, was sie nicht gerne mache. Sie habe dort keine Verwandten und es sei hier (in der Schweiz) sicherer als dort. Auch habe es in Griechenland keine Wohnmöglichkeit gegeben. Was sie nach dem positiven Entscheid unternommen hätten, um eine Wohnung zu erhalten, wisse sie nicht, da ihr Vater die Sprache nicht gekonnt habe. Sie hätten nicht gewusst, dass sie einen positiven Entscheid gehabt hätten. Da sie im Camp hätten warten müssen, sei es nicht möglich gewesen, den griechischen Staat, Nichtregierungsorganisationen (NGO’s), Kirchen, Drittpersonen oder andere um Unterstützung zu ersuchen, zumal ihnen niemand wegen des Entscheids Bescheid gegeben habe. Sie habe sodann nicht gearbeitet oder sich um Arbeit bemüht, da sie habe zur Schule gehen wollen. Nach Erhalt des Entscheids über die Schutzgewährung hätten sie eine Nacht in einem Hotel übernachtet, hätten am folgenden Tag Tickets gekauft und seien nach B._______ geflogen, von wo aus sie mit dem Zug in die Schweiz gereist seien. Zum medizinischen Sachverhalt führte sie aus, ihr sei es schon in Syrien psychisch schlecht gegangen und sie habe immer traurige Gedanken gehabt. Sie habe keine Lust gehabt, nach draussen zu gehen oder mit anderen zu sprechen. Sie habe geschlafen und nur gewartet. Sie sei deswegen nicht in Behandlung gewesen und habe diese Probleme auch in Griechenland gehabt. Dort sei sie sehr belastet gewesen. Die psychischen Probleme habe sie nicht gemeldet. Seit sie in der Schweiz sei, gehe es ihr aber besser. Zudem habe sie eine Infektion, gynäkologische Probleme, einen Vitaminmangel und häufige Infektionen gehabt, was nicht behandelt worden sei. Sie sei zwar mit ihrer Mutter zu den zuständigen Personen im Camp gegangen, aber zu keiner Behandlung geschickt worden. Sie habe das hier gemeldet, weil sie diese Infektion immer noch habe. D. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich ein «Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (F2)» vom 7. März 2025, ein «Ambulanter Bericht» des Spitals C._______ vom 7. März 2025 sowie ein Verlaufsblatt von Medic-Help. E. Mit Eingabe vom 15. April 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 14. April 2025.

E-3011/2025 F. Mit Verfügung vom 15. April 2025 – eröffnet am 16. April 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit Eingabe vom 25. April 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2025 erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, «bei den griechischen Behörden eine schriftliche individuelle Garantieerklärung einzuholen, wonach diese adäquate medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft für die Beschwerdeführerin sicherstellen werden.». In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordination der Dossiers N (…) und N (…) ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 20. November 2024 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich der Prozessgegenstand auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) beschränke. Mangels Anfechtung sei die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf die Asylgesuche) in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sei grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Schliesslich wurde festgestellt, dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren E-3008/2025 der Eltern und des minderjährigen Bruders (N […]) soweit

E-3011/2025 möglich zeitlich koordiniert geführt werde und die Urteile im gleichen Spruchkörper ergehen würden. I. Die Fürsorgebestätigung vom 6. Mai 2025 wurde mit Eingabe vom 7. Mai 2025 nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde – nebst Ausführungen zur allgemeinen Lage in Griechenland (unter Verweis auf diverse Quellen und Berichte) – im Wesentlichen geltend, sie habe nach der Schutzgewährung keine finanzielle Unterstützung erhalten, habe Medikamente und ihre

E-3011/2025 medizinische Behandlung selbst bezahlen müssen (respektive habe sie in Griechenland keine medizinische Behandlung erhalten, obwohl sie unter Infektionen und gynäkologischen Problemen gelitten habe) und sei bei der Arbeits- und der Wohnungssuche komplett allein gelassen worden. Gemäss der Vorinstanz sei die Tatsache, dass sie die griechische Sprache nicht beherrscht habe, kein Hindernis für sie, eine Arbeit zu finden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei jedoch stark eingeschränkt. Obwohl sie gesetzlich den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei, erfordere die Arbeitsaufnahme eine Aufenthaltsbewilligung, die separat beantragt werden müsse. Selbst nach Erhalt der Bewilligung erschwerten fehlende Integrationsmassnahmen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erheblich. Rechtsbehelfe seien gegen den mangelnden Zugang zu Sozialleistungen, Unterkunft und Arbeitsmarkt ebenfalls ausgeschlossen, da die gesetzlichen Anforderungen bei Personen mit Schutzstatus nicht gegeben seien. Das SEM sei sodann, anders als sie, der festen Überzeugung, dass sie in Griechenland ausreichende Möglichkeiten habe, sich weiterzubilden, obwohl sie nicht in der Lage sei, sich einen Schulbesuch zu leisten. Da sie (wie die Eltern) keine Wohnung und keine staatliche Hilfe erhalten habe und gezwungen worden sei, das Camp zu verlassen, sei es nicht möglich gewesen, in Griechenland ein zumutbares Leben zu führen. Sie hätte bei einer Wegweisung nach Griechenland weder eine Unterkunft noch Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Von Sozialleistungen wäre sie ausgeschlossen und somit komplett auf sich allein gestellt. Eine Prüfung sämtlicher Umstände müsse offensichtlich zum Schluss führen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse und somit unzulässig sowie unzumutbar sei. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des

E-3011/2025 Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 4.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist – wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat – aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2; bestätigt durch Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 und E. 9.8). 4.4 Aus den Akten ergeben sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung den völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstünde. So hat sich die Beschwerdeführerin nach Anerkennung als Flüchtling lediglich etwa zwei Monate (zusammen mit ihren Eltern) in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM- Akten […]-9/6 Rz. 5.02 f.; […]-15/2; […]-27/2, -32/9 S. 3; -33/14 F78). Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die Aussagen anlässlich des persönlichen Gesprächs (vgl. SEM-Akte […]-17/9 F43–F45, F47, F49 f., F52) ist nicht davon auszugehen, dass sie alles Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK

E-3011/2025 darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Weder die anlässlich des persönlichen Gesprächs genannten psychischen Probleme noch die angegebenen physischen Beschwerden (sofern weiterhin bestehend; unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen, vgl. SEM-Akten […]- 18/4, -19/2, -20/4) vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E- 3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere hat weder die Beschwerdeführerin noch deren Eltern aktiv um Unterstützung bei den

E-3011/2025 griechischen Behörden ersucht (vgl. SEM-Akten […]-17/9 F43 f., F47, F49 f., F52; […]-32/9 S. 6; […]-33/14 F80–82, F95–98) und ist bereits kurz nach Erhalt des Schutzstatus respektive nach Erhalt der Identitätsdokumente – zusammen mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder – aus Griechenland ausgereist (vgl. SEM-Akten […]-17/9 F39; […]-32/9 S. 3; […]- 33/14 F73, F78). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr die Unterstützung verweigert worden wäre beziehungsweise die ihr zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Mit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen der Beschwerdeführerin in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere der Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es ist ihr zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ebenso ist es ihr zuzumuten, allfällig benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Entgegen ihrer Ansicht liegen denn auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr eine solche verweigert würde. Sodann sind ihre Beschwerdevorbringen diesbezüglich widersprüchlich ausgefallen (S. 4 der Beschwerde: «Sie […] musste die Medikamente und ihre medizinische Behandlung selbst bezahlen […]»; S. 5 der Beschwerde: «Obwohl die Beschwerdeführerin unter Infektionen und gynäkologische Probleme gelitten hat, erhielt sie in Griechenland keine medizinische Behandlung […]»). Im Übrigen ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (vgl. SEM-Akte […]-23/13 S. 6 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass sie zusammen mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder nach Griechenland zurückkehren wird, deren Beschwerde mit Urteil E-3008/2025 gleichen Datums ebenfalls abgewiesen wird. Die Familienmitglieder können sich folglich gegenseitig bei der Integration unterstützen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.6 Sodann besteht auch keine Veranlassung, die Sache – wie eventualiter beantragt – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt. Sie hat sich zudem, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, in der Verfügung in hinreichender Tiefe mit deren Vorbringen sowie der aktuellen Lage in Griechenland auseinandergesetzt und die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt. Es liegt mithin weder eine Verletzung des

E-3011/2025 Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4.7 Vor diesem Hintergrund ist auch der subeventualiter gestellte Antrag auf Einholen individueller Garantien betreffend Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung abzuweisen. 4.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM-Akte […]-15/2). 4.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 29. April 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3011/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Irina Schulthess

Versand: