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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2014 E-301/2012

November 18, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,921 words·~25 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-301/2012

Urteil v o m 1 8 . November 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______ (Beschwerdeführerin 1), und deren Kinder B._______ (Beschwerdeführer 2), C._______ (Beschwerdeführer 3), Syrien, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beratung Asyl und Migration, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N (…).

E-301/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin 1, eine Kurdin sunnitischen Glaubens aus D._______ (Provinz E._______), ihren Heimatstaat am (…) April 2010 auf dem Luftweg. Sie reiste von Damaskus in ein ihr unbekanntes Land und gelangte von dort aus mit dem Auto weiter in die Schweiz, wo sie am 4. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Gewährung von Asyl nachsuchte. Vor ihrer Ausreise aus Syrien liess sich die Beschwerdeführerin 1, stellvertretend durch ihren Vater, am (…) religiös mit F._______ (ebenfalls N (…), Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung) vermählen, der sich seinerseits durch seinen Vater vertreten liess. F._______ hält sich bereits seit (…) 1999 in der Schweiz auf. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Mai 2010 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Mai 2010 brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, sie habe in Syrien eine Ausbildung zur (…) absolviert. In der seit 2008 besuchten Schule sei es – ebenso wie in anderen öffentlichen Gebäuden – untersagt gewesen, Kurdisch zu sprechen. Am 21. März 2009 beziehungsweise 2010 habe sie mit ihrer Familie und zahlreichen anderen Personen in einem Nachbarort das Newrozfest gefeiert. Es sei verboten gewesen, zu tanzen und Reden in kurdischer Sprache zu halten. Das Fest sei aber ohne Probleme abgelaufen, und es sei, anders als bei anderen Malen, wo oftmals Künstler verhaftet worden seien, zu keinen Festnahmen gekommen. Nach dem Fest sei ihr jedoch von der Schulleitung mitgeteilt worden, dass sie gestützt auf einen behördlichen Beschluss von der Schule ausgeschlossen werden müsse. Der Rektor habe ihr erläutert, dass ihr die Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei vorgeworfen beziehungsweise sie beschuldigt werde, Kontakt mit kurdischen Parteien zu haben. Sie habe jedoch lediglich Sympathien für die Kurdensache gehabt, ohne Anhängerin einer Partei gewesen zu sein. Neben ihr seien weitere Schülerinnen auf dieselbe Weise aus der Schule ausgeschlossen worden. Da sie Angst vor einer Festnahme gehabt habe, sei sie fortan zu Hause geblieben. Aufgrund des Auslandsaufenthalts ihres Mannes sei sie schliesslich in die Schweiz geflüchtet. Im Nachgang an die vorinstanzlichen Befragungen reichte die Beschwerdeführerin 1 zum Beleg ihres exilpolitischen Engagements gegen die sy-

E-301/2012 rische Regierung verschiedene Beweismittel (4 Fotografien und ein Flugblatt) zu den Akten. B. Am (…) 2010 liessen sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann in der Schweiz standesamtlich trauen. C. Am (…) 2011 wurde der Beschwerdeführer 2 geboren und in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 und ihres Kindes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 16. Januar 2012 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge und subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde sowie mit Eingabe vom 2. Februar 2012 um vollständige Einsicht in die Akten des BFM und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung, um Feststellung der Rechtskraft betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Gutheissung der Beschwerde. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Screenshots eines auf <http://www.youtube.com> hochgeladenen Films, drei von der Beschwerdeführerin 1 verfasste Internetartikel samt deutscher Übersetzung, verschiedene Artikel von Internetportalen (T-Online, Zeit Online, Spiegel Online, CNN, Tagesschau, Kurdwatch, The New Republic), drei Berichte von Menschenrechtsorganisationen (Amnesty Inter-

E-301/2012 national, Reporters without Borders, UK Border Agency) und einen Auszug aus der Geschäftsdatenbank Curia Vista der Bundesversammlung zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2012 zog das BFM aufgrund der gesteigerten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1 und 4 teilweise in Wiedererwägung. Dazu stellte es fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31); gestützt auf Art. 54 AsylG sei sie jedoch von der Gewährung des Asyls auszuschliessen. Der Beschwerdeführer 2 werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Die angeordnete Wegweisung sei beizubehalten, der Vollzug erweise sich indes gestützt auf die festgestellte Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden als unzulässig. H. Am 16. März 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingaben vom 4. März 2013, vom 14. Mai 2013 und vom 27. August 2013 baten die Beschwerdeführenden um beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde. J. Am (…) wurde der Beschwerdeführer 3 geboren. K. Am 17. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden einen Wechsel des Vertretungsmandats mitteilen und ersuchten erneut um eine baldige Entscheidfindung.

E-301/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 1.4 Der am (…) geborene Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Nach der wiedererwägungsweisen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 zufolge subjektiver Nachfluchtgründe ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig noch die Sachverhaltserhebung und Beurteilung der Vorinstanz betreffend die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorhandenseins von Vorfluchtgründen und die Verweigerung des Asyls. Daher erübrigt sich vorliegend eine Bezugnahme auf die Ausführungen (inkl. Beweismittel) der Beschwerde-

E-301/2012 führerin 1 zu ihren exilpolitischen Aktivitäten (vgl. die Beschwerdeschrift Art. 16–20 und die Beilagen 6–9). 4. Die Beschwerdeführenden machen eine mehrfache Verletzung von Bundesrecht und eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Solche formellen Rügen sind vorgängig zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend die Verletzung des Akteneinsichtsrechts und die damit einhergehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. die Beschwerdeanträge 1 und 2 und die Begründung Art. 2–5) mit der Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten durch das BFM am 17. Januar 2012 gegenstandslos geworden ist, (…). 4.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 und BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).

E-301/2012 4.3 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin 1, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung unter Verletzung der Begründungspflicht nicht vollständig erwähnt. So habe es nicht sämtliche von ihr genannten Jahreszahlen aufgelistet und sei der Frage, wie viele Newrozfeste in wie vielen Jahren die Ursache für die behördliche Aufmerksamkeit gewesen seien, nicht nachgegangen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Zwar hat die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Asylgründe in ihrer Verfügung anzuführen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, in ihren Verfügungen jedes einzelne Vorbringen einer asylsuchenden Person – wie beispielsweise sämtliche genannten Jahreszahlen – zu nennen. Zudem genügt es auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Asylgründe der Beschwerdeführerin – insbesondere den Ausschluss aus der Schule nach der Teilnahme am Newrozfest wegen der (potenziellen) Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei – im Sachverhalt festgehalten und in den Erwägungen gewürdigt. Mithin wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und der Begründungspflicht Genüge getan. Sodann deutete die Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen nicht an, dass mehrere Teilnahmen an Newrozfesten in unterschiedlichen Jahren zu ihrem Schulausschluss geführt hätten, so dass sich diesbezüglich kein Abklärungsbedarf ergab. 4.4 Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin 1, das BFM habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, in dem es auf die Einholung einer Botschaftsabklärung verzichtet habe. Gleichzeitig habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt, da es in vergleichbaren Fällen derartige Abklärungen getätigt habe. Es sei überdies offensichtlich, dass sich seit dem Beginn der Revolution in Syrien die Situation in ihrem Heimatstaat derart verändert habe, dass zwingend auch eine Botschaftsanfrage betreffend ihren Ehemann notwendig gewesen wäre. Die Asylgründe des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 – die durch das BFM und das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet wurden – sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Bei Asylsuchenden aus Syrien werden beziehungsweise wurden sodann nicht im Sinne einer gefestigten Praxis standardmässig Botschaftsabklärungen getätigt, so dass das BFM nicht gehalten war, sich in der Begründung dazu zu äussern, weshalb im vorliegenden Fall keine entsprechende Abklä-

E-301/2012 rung gemacht wurde. Ferner ist nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, weshalb im vorliegenden Falle eine Botschaftsabklärung zur Erstellung des Sachverhalts notwendig (gewesen) sein sollte. Aufgrund des pauschalen Verweises auf angeblich vergleichbare Fälle kann nicht auf eine unvollständige Sachverhaltserstellung oder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung geschlossen werden. Der Sachverhalt erweist sich durch die vorinstanzlichen Befragungen vielmehr als vollständig und richtig erstellt. 4.5 Die Beschwerdeführerin 1 bringt schliesslich vor, es stelle eine schwere Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, dass das BFM seit der Anhörung vom 7. Mai 2010 weder eine weitere Befragung durchgeführt noch ihr das rechtliche Gehör gewährt habe, obgleich offensichtlich sei, dass sich ihre Gefährdungslage durch die Veränderung der Situation in Syrien verändert habe. Es habe von ihr nicht erwartet werden können, dass sie unaufgefordert ständig weitere Ausführungen betreffend ihre aktuelle Gefährdungslage mache. Die Vorinstanz hätte ihr mithin zwingend auf Aufforderung hin eine entsprechende Gelegenheit geben müssen. Betreffend die Lage in Syrien seit dem Beginn des Bürgerkrieges wird auf E. 5.4 nachfolgend verwiesen. Das BFM trug diesem Umstand (ursprünglich) insbesondere durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung und berücksichtigte damit die nach der Ausreise eingetretenen Veränderungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden. Auf eine erneute Befragung oder die Ansetzung einer Frist zur Ausübung des rechtlichen Gehörs konnte indes verzichtet werden, da eine massgebliche Änderung der persönlichen Gefährdungslage insbesondere der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der von ihr geltend gemachten Asylgründe entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich war (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3). Sodann war sie seit Beginn des Asylverfahrens rechtlich vertreten (vgl. die vorinstanzliche Akte C6/2) und reichte mehrere Beweismittel betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit zu den Akten, womit sie belegt, dass ihr durchaus zugemutet werden konnte, – soweit von ihr gewünscht – auch betreffend ihre Vorfluchtgründe allfällige ergänzende Ausführungen zu machen. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 – soweit sie nicht bereits durch die Verfügung des BFM vom 8. März 2012 aufgeho-

E-301/2012 ben wurde – aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und den Beschwerdeführenden die Gewährung von Asyl verweigert hat. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas

E-301/2012 Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 5.4 Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. HRW, Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; DIES., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen ums Leben, mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, es erscheine realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin 1 wegen der Teilnahme an einer Newrozfeier vom Besuch einer Schule ausgeschlossen worden sei. Gemäss den Erkenntnissen des Amtes

E-301/2012 würden derartige Anlässe von den syrischen Behörden toleriert, so lange diese nicht als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staats betrachtet würden. Dies sei bezüglich der fraglichen Feier offensichtlich nicht der Fall gewesen, sei es doch damals gemäss Auskünften der Beschwerdeführerin 1 zu keinerlei Problemen mit den Behörden gekommen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin 1, wenn ihr tatsächlich die Mitgliedschaft bei einer illegalen kurdischen Partei unterstellt worden wäre, mit weit gravierenderen Folgen als einem Schulausschluss rechnen müssen. Im Übrigen habe sie bei der Befragung zur Person das fragliche Fest auf das Jahr 2010 und anlässlich der Anhörung auf 2009 datiert. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass sie Nachteile erlitten habe, weil sie wegen der Teilnahme an einem Newrozfest der Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei verdächtigt worden sei. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie sowie die weiteren in der Schule erlittenen Benachteiligungen seien sodann nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Benachteiligungen, wie sie die Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht habe (Verbot des Kurdischsprechens in der Schule und Kontrolle durch die Behörden) stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden würden die Kurden in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. An dieser Einschätzung vermöchten die aktuellen Vorkommnisse in Syrien nichts zu ändern. 6.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, es sei nicht zulässig, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 mit der angeblichen Unlogik des Verhaltens des syrischen Regimes zu begründen, zumal die Realitätsferne eines der schwächsten Argumente der Glaubhaftigkeitslehre sei. Zudem werde durch die Reden von Baschar al-Assad illustriert, dass dieser und das gesamte syrische Regime unter massivstem Realitätsverlust leiden würden. Dies illustriere offensichtlich, dass das Verhalten der Behörden keinesfalls als realitätsfremd zu qualifizieren sei. Entgegen der Behauptung des BFM sei es gerade nachvollziehbar, dass sie (Beschwerdeführerin 1) mit Problemen und Verfolgung habe rechnen müssen, da sie wegen vordergründig eher kleinlichen Vorwürfen derart ins Visier des syrischen Regimes geraten sei, dass sie das Land habe verlassen müssen.

E-301/2012 Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs bei der Angabe der Jahreszahl des Newrozfestes sei es zu einem Fehler zwischen den Angaben "letztes Jahr" (2009) und "letztes Newrozfest" (2010) gekommen. Das fluchtauslösende Fest habe im Jahr 2010 stattgefunden. Überdies rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 3 AsylG durch das BFM. Die zentrale Frage sei, ob ihnen bei der Rückreise am Flughafen eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dies sei offensichtlich zu bejahen, da einerseits zwingend davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden von der Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem seit 12 Jahren ausgereisten Ehemann und von ihrem Aufenthalt in der Schweiz während der gesamten Zeit der Revolution wüssten und andererseits Assad die Revolution als von ausländischen Aktivisten angestachelt und organisiert betrachte. Daher unterliege jede aus dem Ausland nach Syrien zurückgeschaffte Person dem Generalverdacht, für die Revolution verantwortlich zu sein, umso mehr, wenn es sich wie bei ihr (Beschwerdeführerin 1) um eine politisch aktive Kurdin handle. Schliesslich verweisen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der befürchteten asylrelevanten Verfolgung unter Hinweis auf zahlreiche Internetberichte auf die aktuelle Lage in Syrien (vgl. die Beschwerdeschrift Art. 21–27). 7. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht ablehnte. 7.1 Nach der Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt auf, dass die Beschwerdeführerin 1 sich über ihren Schulbesuch und das fragliche Newrozfest weitgehend oberflächlich und unsubstanziiert äusserte. So kannte sie weder den Namen des Rektors, der sie über den Schulausschluss informiert haben soll, noch die Namen der für sie zuständigen Lehrerinnen und Lehrer (vgl. C9/15 F37 und 43 f. S. 5). Das Fest, nach dessen Besuch sie von der Schule ausgeschlossen worden sein soll, datierte sie bei der Erstbefragung auf den 21. März 2010 (vgl. C1/8 Ziff. 15 S. 4). Anlässlich der Anhörung nannte sie dagegen wiederholt den (21.) März 2009 (vgl. C9/15 F29–33 S. 4, F44 S. 5, F115 S. 11). Auf Beschwerdeebene führte sie hingegen wieder aus, das fluchtauslösende Fest habe im Jahr 2010 stattgefunden, wodurch sie die Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen erneut bestätigt. Hinsichtlich des Fests gab sie pauschal an, zu Beginn

E-301/2012 werde jeweils eine Rede gehalten. 2009 sei es verboten gewesen, zu tanzen und Reden in kurdischer Sprache zu halten. Es habe keine Probleme gegeben, insbesondere sei es zu keinen Festnahmen gekommen. Als sie anschliessend zur Schule gegangen sei, sei ihr mitgeteilt worden, dass sie aus dieser ausgeschlossen werde (vgl. C9/15 F55 ff. S. 6). Neben ihr seien weitere Schülerinnen entlassen worden (vgl. C9/15 F68 ff. S. 6). Mit dieser knappen Schilderung vermag die Beschwerdeführerin 1 nicht den Eindruck zu erwecken, sie habe das Geschilderte – insbesondere den Schulausschluss – tatsächlich erlebt. Mithin erweisen sich ihre Asylgründe als zu wenig begründet. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass sie das Jahr des Ausschlusses aus der Schule nicht widerspruchsfrei angeben können soll, war dieses Ereignis doch angeblich fluchtauslösend. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 damit, wie das BFM zutreffend – wenn auch mit anderer Begründung – feststellte, als unglaubhaft. 7.2 Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 sind überdies nicht asylrelevant. Bei den angeblich erlittenen Benachteiligungen – Verbot des Sprechens der kurdischen Sprache in der Schule, Verdächtigungen durch die Behörden und Schulausschluss – handelt es sich allenfalls um Diskriminierungen, nicht jedoch eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Weder hatte die Beschwerdeführerin 1 ernsthafte Nachteile zu gewärtigen noch erreicht das Vorgefallene die Intensität einer Verfolgung. Diesbezüglich kann auf die zutreffende E. I/1a der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann ist für den Ausreisezeitpunkt nicht von einer begründeten Furcht vor inskünftig drohender Verfolgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin 1 gab anlässlich der Erstbefragung an, Angst vor einer Festnahme gehabt zu haben (vgl. C1/8 Ziff. 15 S. 4). Indes hielt sie sich nach der Newrozfeier noch über ein Jahr an ihrem Wohnort auf, ohne von den Behörden einmal kontaktiert worden zu sein. Zudem konnte sie das Land unbehelligt über den Flughafen von Damaskus verlassen (vgl. C1/8 Ziff. 16 S. 5). Ferner gab sie bei der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen an, im Fall der Rückkehr in ihren Heimatstaat keine Verfolgung zu befürchten (vgl. C9/15 F113 S. 11, Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat?" – "Nichts."). Ausserdem brachte sie vor, Syrien insbesondere deshalb verlassen zu haben, weil ihr heutiger Ehemann sich in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. C9/15 F114 S. 11, "Hätten Sie Ihre Heimat auch verlassen, wenn Ihr Ehemann nicht in der Schweiz wäre?" – "Das weiss ich nicht. Vermutlich nicht. Wenn mein Mann nicht hier leben

E-301/2012 würde, wäre ich nicht hierher gekommen."). Es erscheint somit als unwahrscheinlich, dass ihr im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Verfolgung drohte. 7.3 Schliesslich besteht auch im Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils keine begründete Furcht von einer Verfolgung aufgrund der durch die Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Vorfluchtgründe. Aufgrund der sehr niederschwelligen Aktivität der Beschwerdeführerin 1 – der Teilnahme an einem Newrozfest im Jahre 2009 – ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Soweit die Beschwerdeführenden einen Generalverdacht der syrischen Behörden betreffend sich im Zeitpunkt des Ausbruchs der Revolution im Ausland befindliche Personen geltend machen, ist festzuhalten, dass diese Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird. Indes wurde bereits die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe festgestellt, so dass sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen. 7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Vorfluchtgründen keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Nach konstanter Rechtsprechung ist diese Bestimmung so auszulegen, dass nicht der physische Besitz der Bewilligung, sondern der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend ist 8.2 Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden verfügt seit dem (…) 2007 über eine – gestützt auf Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

E-301/2012 (VZAE, SR 142.201) erteilte – ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 44 AuG (SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese Bestimmung räumt jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287 m.w.H.). Die Beurteilung, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 AuG allenfalls dennoch eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde. Es ist den Beschwerdeführenden unbenommen, bei der zuständigen Behörde ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die Beschwerdeführenden verfügen somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch – soweit dies im vorliegenden asylrechtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt werden kann – über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9). 8.3 Betreffend den Wegweisungsvollzug stellte das BFM in seiner Verfügung vom 8. März 2012 fest, dieser erweise sich als unzulässig, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügte (vgl. dort die Dispositivziffer 3). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit nicht wiedererwägungsweise aufgehoben – an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 10. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die vorinstanzliche Verfügung durch das BFM teilweise in Wiedererwägung gezogen, indem es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe und diejenige des Beschwerdeführers 2 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG feststellte und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete. Selbiges wird für den Beschwerdeführer 3 zu verfügen sein. Betreffend die formellen Rügen sowie die Gewährung von Asyl wird die Beschwerde abgewiesen. Damit ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen.

E-301/2012 10.1 Bei diesem Ergebnis wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Verfügung vom 6. Februar 2012 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 16. März 2012 zu den Akten gereichte Kostennote erscheint als leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.– (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-301/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Der Beschwerdeführer 3 ist in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einzuschliessen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 950.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

E-301/2012 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2014 E-301/2012 — Swissrulings