Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3008/2025
Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.
Parteien
A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin), und deren Sohn C._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 2), alle Syrien, alle vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. April 2025 / N (…).
E-3008/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. November 2024 zusammen mit D._______ (Verfahren E-3011/2025, N […]; volljährige Tochter der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdeführers 1) in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 20. November 2024 statt (ZEMIS-Direkterfassung). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 9. April 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten. B. Am 20. November 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 28. November 2024 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 9. September 2024 als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten je über eine vom 9. September 2024 bis zum 8. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Am 5. März 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin (je separat) persönliche Gespräche durch und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31). Mit dem Beschwerdeführer 2 wurde diesbezüglich das persönliche Gespräch und die Gehörsgewährung am 13. März 2025 durchgeführt. C.a Der Beschwerdeführer 1 gab im Wesentlichen an, als sie über Griechenland hätten weiterreisen wollen, seien sie erwischt und daktyloskopiert worden. Sie hätten dort nur in einem Camp gelebt (in einem Container ohne Heizung/Klimaanlage) und keine Unterstützung erhalten. Zwei Monate seien sie in einem Ort namens E._______ gewesen. Nachdem sie zu einer Ortschaft namens F._______ geschickt worden seien, habe es
E-3008/2025 wirklich keine Unterstützung gegeben. Er habe die Direktorin des Camps (respektive die für sie zuständigen Personen) gefragt, ob sie zu einem Haus oder einer Wohnung geschickt würden. Dies sei verneint und sie seien informiert worden, dass sie – nach Erhalt eines Passes und einer Identitätskarte – gehen müssten. Weder Organisationen noch Internet- respektive E-Mailadressen, an welche sie sich hätten wenden können, seien genannt worden. Um den Erhalt solcher habe er sich nicht bemüht. Er habe keine Organisationen gekannt, um Unterstützung zu erhalten oder zu beantragen. Im Camp habe es keine richtige medizinische Unterstützung gegeben – es seien keine Ärzte, sondern Krankenpfleger gewesen, von welchen man nur Schmerztabletten erhalten habe. Die Salbe gegen seinen Juckreiz habe er selbst kaufen müssen, wie auch die Medikamente für seine Frau und ihren Sohn. Sie hätten keinen passenden Schlafplatz gehabt, es sei sehr schmutzig gewesen und habe überall Kakerlaken gehabt. Auch habe er selbst Essen kaufen müssen, da das Essen «schmutzig» gewesen sei. Die Kinder hätten weder in Syrien noch in Griechenland die Schule besucht respektive habe die Tochter die Schule nicht regelmässig besucht respektive seien die Kinder in Griechenland «wöchentlich 2 Tage zur Schule» gegangen, für «eine Stunde täglich». Arbeit habe es in Griechenland keine gegeben. Er habe nur zwei Tage das Haus einer alten Frau in E._______ gestrichen, wofür er EUR 30.– erhalten habe. Nachdem sie die Pässe erhalten hätten, seien sie sofort (am gleichen Tag) ausgereist. Sie seien von Griechenland nach G._______ geflogen und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Sie hätten in G._______ alles aus Griechenland verloren – ihre griechischen Asylverfahrensakten, Identitätskarten, Pässe sowie EUR 900.– da der Zug abgefahren sei, als er die noch fehlende Tasche auf dem Bahnstein habe holen wollen. Er denke, er habe auch die griechische Steuer- und Sozialversicherungsnummer in seinem Koffer gehabt. In der Hosentasche habe er zudem EUR 500.– gehabt. Die Reisepässe und die Reise in die Schweiz habe er aus eigenen Mitteln finanziert. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, eigentlich keine Krankheiten zu haben. Seit er seine Nase gebrochen habe, spüre er einen Druck in seiner Stirn. Deswegen sei er beim Arzt gewesen. Es sei ihm gesagt worden, er habe einen hohen Blutdruck, weshalb er seither Medikamente nehme. Er leide zudem unter Vergesslichkeit, weshalb er zum Beispiel nicht mehr wisse, was vor einem Monat passiert sei. Aufgrund von Juckreiz müsse er sodann zweimal täglich duschen und sich mit einer Salbe eincremen, sowie seine Kleider separat mit 60 Grad waschen. Psychisch gehe es ihm besser, seit er hier sei; er könne sich entspannen. Seine Frau
E-3008/2025 (Beschwerdeführerin) habe Darmprobleme, (…); seither habe sie Bauchprobleme und könne nur leichtes, wie Suppe und Salat, essen. Zu den gesundheitlichen Problemen seines Sohnes führte er aus, dieser sei gelähmt, was in Syrien diagnostiziert worden sei. Ein Bein sei operiert worden und er habe eine Platte erhalten. Eine Operation am zweiten Bein sei vorgesehen gewesen, habe aber aufgrund des Bürgerkriegs nicht mehr stattgefunden. Zwar könne ihr Sohn gehen, wenn der Weg eben sei. Treppen könne er aber nicht hoch- oder hinuntergehen. Seine Füsse seien nicht stabil und er verliere schnell das Gleichgewicht. Auch sein Hals sei in Syrien operiert worden. Darüber hinaus sei er auch mental eingeschränkt, könne nicht sprechen und brauche Physiotherapie. Ihr Sohn sei in Griechenland nicht behandelt worden. Es sei vorgesehen gewesen, dass er wegen der Behandlung ins Spital geschickt werde. Das sei aber nicht passiert. C.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, Syrien circa sieben Monate vor ihrer Ausreise aus Griechenland verlassen zu haben. Wie viel sie für die Reise bezahlt hätten, wisse sie nicht, da ihr Mann bezahlt habe; es sei sein Geld gewesen. Zuhause hätten sie EUR 5'000.– bis EUR 6'000.– gehabt. Sie hätten sich in Griechenland zwei Monate in E._______ aufgehalten und seien dann in einem anderen Camp zwischen H._______ und I._______ gewesen. Welche Nichtregierungsorganisationen (NGO’s) im Camp tätig gewesen seien, wisse sie nicht. Niemand habe sich dort verantwortlich gefühlt. Mit Fragen oder Anliegen sei sie in die ihr genannten «Büro[s]» gegangen, wo ihr aber niemand habe helfen wollen. Bei der Wohnungsfindung hätten sie ebenfalls keine Hilfe erhalten (weder vom Staat, Hilfsorganisationen, Kirche noch von Verwandten oder anderen Personen). Sie hätten erwartet, dass ihnen die griechischen Behörden eine Wohnmöglichkeit organisierten, nachdem ihnen gesagt worden sei, «ihr müsst jetzt das Camp verlassen». Arbeit habe sie nicht finden können, obwohl sie im Camp danach gesucht habe. Im Camp habe sie sodann mehrmals im Raum für Kinderangelegenheiten nachgefragt, ob ihr Sohn zur Schule gehen könne, was immer verneint worden sei. Man habe ihr gesagt, dass sie die Kosten für die Schule selbst tragen müssten. Ein kostenloses Angebot habe sie nicht gesehen. Ausserhalb des Camps hätten sie nicht nach Unterstützung gefragt; auch nicht bezüglich Zugangs zum Gesundheitssystem für ihren Sohn, weil sie ausserhalb des Camps keine Adressen gekannt hätten. Pflaster, die sie für ihren Sohn gebraucht hätten, hätten sie selbst bezahlen müssen und es habe keine Physiotherapie gegeben. Einmal seien sie alle zu einem Interview eingeladen worden. Sie seien dann
E-3008/2025 nach J._______ zu einer Behörde gegangen, wo man ihr ein Dokument vorgelegt habe, welches sie unterschrieben habe. Ihr Mann habe dann Tickets gekauft und sie seien in die Schweiz gereist. Ihr Mann habe kein Geld mehr. Das wisse sie, weil sein Portemonnaie immer in seinem Hemd gewesen sei, jetzt aber vor ihr auf dem Tisch liege. Zum medizinischen Sachverhalt führte sie aus, immer respektive bei langem Sitzen Rückenschmerzen (mit Ausstrahlungen in die Beine) zu haben; dies aufgrund eines (…). Den Haushalt und Alltag könne sie «langsamlangsam» bewältigen. Vielmehr störe sie das Magen- und Darmproblem. Sie habe immer wieder einen geschwollenen Bauch und könne beispielsweise keine Tomaten und Früchte essen. Zudem sei ihr Kopf immer heiss. Sie habe «vorher» eine Zyste in der Gebärmutter gehabt, wisse jedoch nicht, ob diese noch vorhanden sei. Ihre Beschwerden habe sie Medic- Help gemeldet. Psychisch gehe es ihnen allen besser, seit sie «hier» seien. Zu den Beschwerden ihres Sohnes gab sie zudem an, der (…) seines Beins sei (…). Sie müsse das Bein dehnen und regelmässig massieren, da es ansonsten (…) werden würde. Er sei im Jahr 20(…) am Bein operiert worden. Es sei ihnen gesagt worden, dass er, wenn er älter sei, eine grössere Operation bräuchte, vielleicht mit Schraube. Es sei ihnen von einem Arzt in K._______ empfohlen worden, das Bein zu massieren und zu dehnen. Ausser der Massage und Dehnung brauche er keine Medikamente respektive nichts Weiteres beziehungsweise brauche er Physiotherapie. Eine Seite seines Körpers sei taub und schwach, weshalb er sein Bein und seine Hand nicht so gut bewegen könne. Sodann werde er schnell müde. Ferner gab sie an, einen Bruder in der Schweiz zu haben. C.c Der Beschwerdeführer 2 gab im Wesentlichen an, in Griechenland im Camp gewohnt zu haben. Die Türen seien kaputt gewesen, sie hätten andere Personen hören und die ganze Nacht nicht schlafen können. Bei einem Sturz (aufgrund seines Beins) habe er sich an der oberen Lippe verletzt und ein Zahn sei kaputt gegangen. Er sei deswegen zum Arzt gegangen, welcher ihn aber nicht akzeptiert habe respektive nicht habe behandeln wollen. Der Arzt habe gesagt, «Gehen Sie und kaufen Sie ihre Sachen selbst mit ihrem eigenen Geld». Er habe sich mit dem Arzt mit «translate» beziehungsweise «Elektronisch mit dem Handy» verständigt. Eine Dame aus dem Camp habe dann ein rotes Mittel auf seine Oberlippe gemacht. Seine Beine bräuchten zudem immer Massagen. Der (…) des Beins sei (…). Rennen respektive schnell laufen könne er nicht. Auch müsse er beim
E-3008/2025 Herunterlaufen der Treppen in Begleitung sein. Er sei in Griechenland nicht zur Schule gegangen, da man ihn nicht habe aufnehmen wollen – dies habe er im Büro, welches für Kinder zuständig sei, mit «translate» nachgefragt. Schliesslich gab er an, dass es ihm psychisch gut gehe, seit er in der Schweiz sei. Nach Griechenland gehe er nicht zurück, da es dort nicht gut sei, es hier sehr schön sei und er beispielsweise Deutsch gelernt habe. D. Während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens wurden betreffend die Beschwerdeführenden diverse Arztberichte (respektive «Medic-Help Zuweisungsschreiben») zu den Akten gereicht (vgl. SEM-Akten […]-28/5, - 29/4, -30/1, -31/2, -34/1, -38/2, -39/20, -43/2). Darüber hinaus befindet sich in den vorinstanzlichen Akten für alle drei Beschwerdeführenden jeweils ein Verlaufsblatt von Medic-Help (vgl. SEM-Akten […]-40/9, -41/5, -42/4). E. Mit Eingabe vom 15. April 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 14. April 2025. F. Mit Verfügung vom 15. April 2025 – eröffnet am 16. April 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens wurde ein weiteres «Medic-Help-Zuweisungsschreiben», datiert auf den 23. April 2025, betreffend die Beschwerdeführerin, zu den Akten gereicht (vgl. SEM-Akte […]-50/4). H. Mit Eingabe vom 25. April 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2025 erheben und beantragten, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, «bei den griechischen
E-3008/2025 Behörden eine schriftliche individuelle Garantieerklärung einzuholen, wonach diese adäquate medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft für die Beschwerdeführenden sicherstellen werden.». In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordination der Dossiers N (…) und N (…) ersucht. Der Beschwerde lag unter anderem ein Untersuchungsbericht der Praxis L._______ vom 21. Februar 2025 (betreffend Beschwerdeführer 2) bei (Anmerkung des Gerichts: Bereits in den Akten des SEM als SEM-Akte […]- 31/2 vorhanden). I. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich der Prozessgegenstand auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) beschränke. Mangels Anfechtung sei die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf die Asylgesuche) in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sei grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Schliesslich wurde festgestellt, dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren E-3011/2025 der volljährigen Tochter (N […]) soweit möglich zeitlich koordiniert geführt werde und die Urteile im gleichen Spruchkörper ergehen würden. J. Die Fürsorgebestätigung vom 30. April 2025 wurde mit Eingabe vom 7. Mai 2025 nachgereicht.
E-3008/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht. Abgesehen davon, dass die öffentlichen Berichte über die Situation in Griechenland und die tatsächliche Situation der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt worden seien, habe das SEM den medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers 2 nicht ermittelt. Wie aus der Anhörung hervorgehe, habe die Rechtsvertretung eine kognitive Beschränkung bei ihm vermutet, weshalb eine medizinische Abklärung beantragt worden sei. Das SEM habe sich mit einer Aktennotiz begnügt, in der ohne jede Begründung vermutet worden sei, er (der Beschwerdeführer 2) habe alles verstanden und einen «aufgeweckten Eindruck» gemacht. Solche Vermutungen ohne Fachkenntnisse ersetzten eine medizinische
E-3008/2025 Untersuchung nicht. Im Hinblick auf das Kindeswohl und die Wegweisung nach Griechenland, wo die medizinische Versorgung bekanntlich mangelhaft und nur gegen Bezahlung möglich sei, hätte die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls abklären müssen. 3.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist zudem nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-8135/2024 vom 31. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in der Verfügung aufgenommen und sich mit diesen in hinreichender Tiefe auseinandergesetzt. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, allfällige in der Zukunft stattfindende Arzttermine abzuwarten, und erachtete den medizinischen Sachverhalt – zu Recht – als vollständig erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können (vgl. SEM-Akte […]-47/19 S. 11–16). Sodann berücksichtigte die Vorinstanz das Vorbringen, der Beschwerdeführer 2 leide an einer kognitiven Einschränkung und setzte sich – in genügender Weise – mit dem Kindeswohl auseinander (vgl. SEM-Akte […]- 47/19 S. 10 f., S. 14–17). Die Vorinstanz war denn auch nicht gehalten, Abklärungen hinsichtlich des kognitiven Zustands zu treffen, zumal allfällige Abklärungsergebnisse nichts an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermöchten und gegebenenfalls notwendige Abklärungen in
E-3008/2025 Griechenland vorgenommen werden könnten (vgl. E. 5.7 unten). Sodann hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der Situation in Griechenland in der Verfügung aufgenommen und die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt. Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und es liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht vor. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung. 4. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde – nebst Ausführungen zur allgemeinen Lage in Griechenland (unter Verweis auf diverse Quellen und Berichte) – im Wesentlichen geltend, sie hätten nach der Schutzgewährung keine finanzielle Unterstützung erhalten, hätten Medikamente und ihre medizinische Behandlung selbst bezahlen müssen und seien bei der Arbeits- und der Wohnungssuche komplett allein gelassen worden. Gemäss der Vorinstanz sei die Tatsache, dass «die Beschwerdeführerin» die griechische Sprache nicht beherrscht habe, kein Hindernis, zwei Arbeitsstellen zu finden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei jedoch stark eingeschränkt. Obwohl sie gesetzlich den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt seien, erfordere die Arbeitsaufnahme eine Aufenthaltsbewilligung, die separat beantragt werden müsse. Selbst nach Erhalt der Bewilligung erschwerten fehlende Integrationsmassnahmen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erheblich. Rechtsbehelfe seien gegen den mangelnden Zugang zu Sozialleistungen, Unterkunft und Arbeitsmarkt ebenfalls ausgeschlossen, da die gesetzlichen Anforderungen bei Personen mit Schutzstatus nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführenden hätten bei einer Wegweisung nach Griechenland weder eine Unterkunft noch Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Sie wären von Sozialleistungen ausgeschlossen und somit komplett auf sich gestellt. Eine Prüfung sämtlicher Umstände müsse offensichtlich zum Schluss führen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse und somit unzulässig sowie unzumutbar sei. Sowohl der Beschwerdeführer (Anmerkung des Gerichts: Beschwerdeführer 1) als auch die Beschwerdeführerin hätten in der Anhörung ausführlich dargelegt, dass sie keine Unterstützung erhalten hätten, dass es keine Schulbildung für ihre Kinder gegeben habe und dass keine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe, da sie nach der Zuerkennung des Schutzstatus nicht mehr im Lager hätten bleiben dürfen. Darüber hinaus habe es weder eine kostenlose medizinische Behandlung noch eine
E-3008/2025 Notfallbehandlung gegeben, was angesichts des Gesundheitszustands des minderjährigen Kindes ein schwerwiegendes Problem dargestellt habe. Beim Kind sei erst in der Schweiz eine (…) diagnostiziert und mit Physiotherapie behandelt worden, da er im Alltag deutlich eingeschränkt sei. Nach Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers und entgegen der Vermutung des SEM könne er sodann nicht ohne Probleme laufen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 5.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist – wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat –
E-3008/2025 aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2; bestätigt durch Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 und E. 9.8). 5.4 Aus den Akten ergeben sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung den völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstünde. So haben sich die Beschwerdeführenden nach Anerkennung als Flüchtlinge lediglich etwa zwei Monate (zusammen mit der volljährigen Tochter) in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-Akte […]-27/2; -32/9 S. 3; -33/14 F78). Zudem gaben sie selbst an, sich (ausserhalb des Camps) nicht um Unterstützung bemüht zu haben (vgl. SEM-Akten […]-32/9 S. 6; -33/14 F80–82, F95–98). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie alles Zumutbare unternommen hätten, um Zugang zu den ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten. Schliesslich stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die in den diversen Arztberichten respektive Verlaufsblättern aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. betreffend die Beschwerdeführerin SEM-Akten […]-30/1, -38/2, -41/5, -43/2, -50/4; vgl. betreffend den Beschwerdeführer 1 SEM-Akten […]-28/5, -29/4, -34/1, -39/20, -40/9; vgl. betreffend den Beschwerdeführer 2 SEM-Akten […]-31/2, -42/4) vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.6 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an
E-3008/2025 gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Auch von schutzberechtigten Familien kann erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen, Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe – etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration – zu erhalten. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.8, sowie Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 5.7 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit einem minderjährigen Sohn und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit
E-3008/2025 Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Berücksichtigung des Analphabetismus des Beschwerdeführers 1) respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Ferner kehren sie zusammen mit ihrer volljährigen Tochter respektive Schwester (vgl. Bst. A oben) – deren Beschwerde mit Urteil E-3011/2025 gleichen Datums ebenfalls abgewiesen wird – nach Griechenland zurück. Die Familienmitglieder können sich folglich gegenseitig unterstützen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht als schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung einzustufen. Sie lassen zudem nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden auf eine dringende und nahtlose ärztliche Behandlung angewiesen sind. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf das Abwarten der Durchführung allfälliger künftiger Arzttermine respektive das Einreichen allfälliger weiterer Arztberichte verzichtet werden. Es ist den Beschwerdeführenden denn auch zuzumuten, allfällig benötigte medizinische und psychologische Untersuchungen respektive Behandlungen (inkl. Physiotherapie) in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Entgegen ihrer Ansicht liegen denn auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen solche verweigert würden. Das Vorbringen, im Camp habe es «keine richtige medizinische Unterstützung», mithin «keine richtigen Ärzte, sondern Krankenpfleger» gegeben (vgl. SEM-Akte […]-32/9 S. 7), vermag dies ebenfalls nicht darzutun. Auch das Vorbringen, der geplante Spitalbesuch des Beschwerdeführers 2 habe nicht stattgefunden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus den Akten – entgegen den Beschwerdevorbringen (Beschwerde S. 6) – nicht hervorgeht, dass dieser dringend respektive notfallmässig hätte durchgeführt werden müssen («[…] Und ich brauche für beide Beine immer die Massage. Ansonsten gehen meine Beine kaputt» [vgl. SEM-Akte […]-36/8 F27]; Aussage der Beschwerdeführerin: «Er braucht keine Medikamente, ausser dieser Dehnung und Massage. Nichts Weiteres. […]» [vgl. SEM-Akte 1376399-33/14 F110]). Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Schliesslich
E-3008/2025 ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-9618/2025 vom 21. Januar 2026 E. 7.2.4 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kind in Griechenland von seinen Eltern getrennt werden könnte. Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführenden hat der Beschwerdeführer 2 in Griechenland sodann ein Recht auf Zugang zu Schulbildung (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.6.1). 5.8 Zentral scheint insbesondere, dass die Beschwerdeführenden Griechenland bereits etwa zwei Monate nach der Schutzgewährung verlassen haben (vgl. SEM-Akte […]-33/14 F78). Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. SEM-Akten […]-32/9 S. 6; -33/14 F80–82, F95– 98). Dies zeigt sich im Übrigen auch dadurch, dass die Beschwerdeführenden am Tag des Erhalts der Identitätsdokumente aus Griechenland ausgereist sind (vgl. SEM-Akten […]-32/9 S. 3; -33/14 F73). Es gelingt den Beschwerdeführenden mithin nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.9 Vor diesem Hintergrund ist auch der subeventualiter gestellte Antrag auf Einholen individueller Garantien betreffend Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung abzuweisen. 5.10 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. SEM-Akte […]-27/2). 5.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-3008/2025 sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. April 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3008/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Irina Schulthess
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