Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3007/2007 Urteil vom 30. Juni 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, und dessen Ehefrau B._______, Moldawien, beide vertreten durch Kathrin Stutz, (…), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29. März 2007 / N (…) Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Dezember 2006 (II/N […]).
E-3007/2007 Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller, ein moldawischer Staatsangehöriger aus und mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 30. November 1998 und gelangte von Rumänien her kommend am 6. Dezember 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 1998 fand (…) die Erstbefragung statt. Am 18. Dezember 1998 erfolgte die Anhörung durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM). Anlässlich der Befragungen machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er sei seit 1989 ein Mitglied der D._______, 1995 sei er als Abgeordneter ins Provinzparlament gewählt worden. In seiner Eigenschaft als (…) sei er für (…) zuständig gewesen. So sei auch seine Zustimmung zu Projekten verlangt worden, welche er nicht habe unterstützen können. Da ihn seine Gegner wegen seiner Stellung nicht direkt hätten angreifen können, hätten sie an seiner statt am (…) Juni 1998 seine Tochter entführt. Daher sei er am 22. Juni 1998 aus allen Funktionen zurückgetreten, worauf seine Tochter freigelassen worden sei. Als er sich am (…) August 1998 bei seinem Bruder zu Hause aufgehalten habe, sei die Polizei erschienen und habe das Haus nach Waffen durchsucht. Dabei sei auch der Gesuchsteller durchsucht worden, wobei die Polizei in seiner Tasche ein Briefchen mit Drogen gefunden habe, welches sie ihm vorher selber unbemerkt zugesteckt habe. Daraufhin sei er sofort festgenommen, geschlagen und ins Gefängnis verbracht worden. Am (…) November 1998 sei er in eine Anstalt überführt worden, von wo ihm während der Arbeitsverrichtung die Flucht gelungen sei. Später sei ihm unter Mithilfe seiner Frau und eines Bekannten die Flucht gelungen. Abklärungen des BFF bei den zuständigen deutschen Behörden ergaben, dass der Gesuchsteller bereits am 9. Juni 1993 nach Deutschland eingereist war und dort unter der Identität E._______ um Asyl nachgesucht habe, welches Gesuch am 22. April 1994 abgelehnt wurde. Gemäss Abklärungsergebnis stellte der Gesuchsteller am 5. März 1998 in Deutschland einen Asylfolgeantrag und tauchte, nachdem ihm eine Duldung erteilt wurde, am 27. November 1998 unter. Das BFF gewährte
E-3007/2007 dem Gesuchsteller zu seiner Doppelidentität sowie seinem Aufenthalt in Deutschland das rechtliche Gehör. Dieser bestätigte, sich 1993 in Deutschland aufgehalten zu haben. Im Jahr 1994 sei er in die Heimat zurückgekehrt und dort als (…) und (…) von C._______ gewählt worden. Im Jahr 1998 sei er infolge heimatlicher Probleme wieder nach Deutschland ausgereist. Auch in Deutschland hätten ihn seine politischen Feinde gefunden, weshalb er sich auch dort habe verstecken müssen. Er sei jedoch für kurze Zeit nach Moldawien zurückgekehrt, weil sich seine Tochter in einer lebensbedrohlicher Situation befunden habe, und sei von seiner Funktion zurückgetreten. Weitere Geschehnisse seien dem Amt bekannt. B. Mit Verfügung vom 22. April 1999 stellte das BFF fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es an, dass die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. So habe er sich nachweislich vom 5. März 1998 bis zum 27. November 1998 in Deutschland aufgehalten, weshalb sich seine diesen Zeitraum betreffenden Verfolgungsvorbringen als tatsachenwidrig erwiesen. Dies betreffe namentlich seine angeblichen Schwierigkeiten im Komitee, die Entführung der Tochter am (…) Juni 1998, die Probleme mit der Polizei wegen der Waffensuche und des fingierten Drogenfundes sowie seine Inhaftierung. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. C.a Mit gegen diese Verfügung gerichteter, den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift jedoch nicht genügender Eingabe vom 9. Mai 1999 (Eingang: 11. Mai 1999), ergänzt um weitere gleichartige Eingaben vom 27. Juni 1999 und vom 14. Juli 1999, gelangte der Gesuchsteller an die damals zuständige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). C.b Auf mehrmalige Aufforderung der damals zuständigen Instruktionsrichterin (vgl. Zwischenverfügungen vom 17. Juni 1999, vom 7. Juli 1999 und vom 17. August 1999) reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. August 1999 eine den vorstehend erwähnten Voraussetzungen genügende Beschwerdeverbesserung nach.
E-3007/2007 C.c Mit Eingabe vom 7. August 2000 ersuchte der Gesuchsteller um Vereinigung seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner nachgereisten Ehefrau (der Gesuchstellerin). II. D. Die Gesuchstellerin, ebenfalls moldawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 4. November 1999 und gelangte von Rumänien her kommend am 11. November 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. November 1999 fand (…) die Erstbefragung statt. Am 18. Januar 2000 erfolgte die Anhörung durch die kantonale Migrationsbehörde. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Dieser sei in der Heimat politisch tätig gewesen, weshalb sie nicht in Ruhe gelassen worden seien. Am (…) Juni 1998 sei ihre gemeinsame Tochter F._______ (N […] / E-3000/2007) entführt und erst zwei Tage später wieder freigelassen worden, nachdem ihr Mann die Demission von seinen politischen Ämtern eingereicht habe. Daraufhin habe ihr Mann bei der Polizei Anzeige erstattet. Später seien Polizeibeamte zwecks Hausdurchsuchung zu ihnen nach Hause gekommen, wobei sie ihrem Mann "etwas" ihn die Manteltasche geschmuggelt und dies später wieder "gefunden" hätten. Hierauf sei er des Drogenhandels beschuldigt und verhaftet worden, auch habe man ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Sodann sei es zu weiteren Hausdurchsuchungen, Beschimpfungen und telefonischen Drohungen gekommen. Am (…) November 1998 hätten die vormaligen Entführer ihrer Tochter, bei denen es sich vermutlich um Polizisten handle, erneut versucht, ihre Tochter in ein Fahrzeug zu zerren. Nach diesem zweiten Entführungsversuch habe ihre Tochter sie sofort angerufen. Gemeinsam hätten sie sich zunächst für drei Tage bei ihrem Schwager versteckt gehalten und seien hiernach aus Moldawien ausgereist. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2000 stellte das BFF fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
E-3007/2007 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFF im Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Namentlich widerspreche die geltend gemachte, auf das politische Engagement des Ehemannes zugunsten der legalen D._______ zurückzuführende Verfolgung den gesicherten Erkenntnissen des BFF, wonach die Ausübung politischer Rechte in Moldawien garantiert sei. Demgemäss hätten sich auch die Ausführungen des Ehemannes sowie der Tochter im Rahmen der jeweiligen Verfahren als unglaubhaft erwiesen. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Reisepass eingereicht und es zudem unterlassen habe, die – angeblich zur Anzeige gebrachte – Entführung ihrer Tochter zu dokumentieren, gegen die Glaubhaftigkeit ihres Sachvortrags. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. F. Mit französischsprachiger Eingabe vom 21. Juli 2000 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde bei der ARK. III. G. Am 16. August 2006 lud die ARK das BFM zur Stellungnahme zu einer allfälligen schwerwiegenden persönlichen Notlage beider Gesuchstellenden ein. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 beantragte das BFM nach entsprechender Prüfung den Vollzug der Wegweisung. Mit Schreiben vom 5. November 2006 nahmen die Gesuchsteller zur Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 Stellung. H. Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 vereinigte die ARK die beiden Verfahren der Gesuchstellenden, wies die Beschwerden vom 9. Mai 1999 respektive vom 30. August 1999 (Beschwerdeverbesserung) und vom 21. Juli 2000 sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Ausserdem wurden verschiedene als gefälscht bezeichnete Beweismittel eingezogen.
E-3007/2007 Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, das BFF habe zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Namentlich könne dem Gesuchsteller seine angebliche Rückkehr nach Moldawien im Juni 1998 entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen nicht geglaubt werden, da aus dem Bericht des Bundesgrenzschutzamtes hervorgehe, dass er unmittelbar nach der Ablehnung seines Asylfolgeantrages und der Erteilung einer Duldung untergetaucht sei, weshalb seine in dieser Zeitperiode geltend gemachten Vorbringen unglaubhaft seien. Ausserdem seien die eingereichten Dokumente, namentlich das Zollerklärungsformular ebenfalls nicht geeignet, seine allfällige Rückkehr nachzuweisen, zumal solche Dokumente im Heimatland des Gesuchstellers blanko, mit oder ohne Stempel, ohne weiteres käuflich erworben oder anderweitig beschafft werden könnten, weshalb der Beweiswert solcher Dokumente grundsätzlich niedrig sei. Gegen dessen Authentizität spreche auch der Umstand, dass der Gesuchsteller dieses an sich wertlose Formular nach der Einreise noch ein Jahr aufbewahrt hätte, um es dann vorzulegen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb er dieses Papier nicht bereits mit der Beschwerde respektive deren Verbesserung eingereicht hätte, zumal sich das Einreichen dieses Beweismittels schon bei der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör zum Bericht des Grenzschutzamtes aufgedrängt hätte. Ferner würden auch die weiteren Beweismittel (Beschluss des Untersuchungsrichters, Vorladung und die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente) die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen eher bestätigen denn beseitigen, zumal sie deutliche Fälschungsmerkmale aufweisen würden respektive nicht geeignet seien, die angeblich seit Juni 1998 bestandene Verfolgungssituation im Heimatland zu belegen. Abschliessend wies die ARK darauf hin, dass sich das Verhalten des Gesuchstellers in der Schweiz schwerlich mit demjenigen einer angeblich verzweifelt um Schutz vor Verfolgung nachsuchenden Person vereinbaren lasse. So habe der Gesuchsteller die Ausreise aus der Schweiz, angeblich in einen Drittstaat, angekündigt, diese aber von der Leistung einer "Finanzhilfe von minimum 10'000 Fr." abhängig gemacht. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass der Gesuchsteller am 31. Mai 2000 (offensichtlich rechtskräftig) wegen Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden sei. Schliesslich habe der Bundesrat Moldawien (ohne Transistrien) als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von
E-3007/2007 Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet. Die Wegweisung und deren Vollzug erachtete die ARK – trotz des achtjährigen Aufenthalts - als zulässig, zumutbar und möglich. Ebenfalls erachtete sie die Voraussetzungen für das Vorliegen der schwerwiegenden persönlichen Notlage als nicht erfüllt, zumal weder die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden gesichert sei noch Indizien bestünden, die auf eine enge Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) schliessen lassen würden. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2007 an das BFM liessen die Gesuchstellenden um wiedererwägungsweise Aufhebung der ablehnenden Asylentscheide vom 22. April 1999 (betr. den Gesuchsteller) und vom 21. Juni 2000 (betr. die Gesuchstellerin) ersuchen. Zur Begründung wurde – hinsichtlich der Gesuchstellenden – das Vorliegen neuer Beweismittel geltend gemacht, welche die Verfolgung des Gesuchstellers im Heimatstaat zu belegen vermöchten. Namentlich handelt es sich hierbei um ein Schreiben des moldawischen Anwalts G._______, in welchem dessen sowie die Anwesenheit des Gesuchstellers bei einer Einvernahme des Letzteren durch die Kreispolizei C._______ am (…) August 1998 bestätigt wird. Hieraus wird sinngemäss der damalige Heimataufenthalt des Gesuchstellers sowie die Glaubhaftigkeit von dessen – der genannten Einvernahme zugrundeliegenden – Verhaftung am (…) August 1998 an der Adresse seines Bruders abgeleitet. Weiter wurde eine vom (…) Juli 1998 datierende Police der nationalen Versicherungsgesellschaft H._______ betreffend das Grundstück des Gesuchstellers zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 29. März 2007 wies das BFM das vorgenannte "Wiedererwägungsgesuch" ab, erklärte die Verfügungen vom 22. April 1999 und vom 21. Juni 2000 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.–. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das BFM aus, die Gesuchstellenden würden zu Unrecht das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend machen, da dieselben weder neu
E-3007/2007 noch erheblich seien. Der Deutschlandaufenthalt des Beschwerdeführers von Anfang März bis etwa Ende November 1998 stehe nämlich fest, welche Einschätzung mit Urteil vom 21. Dezember 2006 auch von der ARK geteilt worden sei. Auch die neu eingereichte Versicherungspolice weise Fälschungsmerkmale auf, bei der Anwaltsbestätigung handle es sich offensichtlich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. April 2007 liessen die Gesuchstellenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim seit dem 1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, unter Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. März 2007 sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Aussetzung des Vollzugs und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. L. L.a Mit Fax vom 1. Mai 2007 wies die damalige Instruktionsrichterin die kantonalen Migrationsbehörden an, bis zum Entscheid über die allfällige Anordnung vorsorglicher Massnahmen von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. L.b Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2007 verzichtete die vorgenannte Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L.c Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L.d Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2007 liessen die Gesuchstellenden ein weiteres Dokument zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E-3007/2007 1.1. Im Rahmen der vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung ist nachstehend vorfrageweise zu erörtern, ob die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 27. Februar 2007 seitens des BFM zu Recht als solches entgegengenommen wurde. 1.2. Bei der vorgenannten, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe handelt es sich um eine gemeinsame, auch das Verfahren der Tochter F._______ (vgl. E-3000/2007) betreffende Rechtsschrift. Im Hinblick auf die Letztere wurde dabei die Verschlechterung von deren Gesundheitszustand und damit sinngemäss eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit Ergehen der – das sie betreffende ordentliche Verfahren abschliessenden – Verfügung vom 13. November 2000 geltend gemacht. Mit Bezug auf die Gesuchstellenden werden mit dem besagten "Wiedererwägungsgesuch" hingegen nicht nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage geltend gemacht, sondern ausschliesslich neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Namentlich legten die Gesuchstellenden zwei Beweismittel vor, welche die Glaubhaftigkeit der ursprünglich geltend gemachten, und zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebenen Asylvorbringen belegen sollen. Damit werden nicht Wiedererwägungs-, sondern Revisionsgründe angerufen. 1.3. Grundsätzlich können Revisionsgründe mit einem als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnenden ausserordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden. Dies setzt jedoch voraus, dass sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Vorliegend wurden die vorinstanzlichen Verfügungen vom 22. April 1999 und vom 21. Juni 2000 mit Beschwerden vom 9. Mai 1999 und vom 21. Juli 2000 angefochten und die Letzteren mit abweisendem Urteil der ARK vom 21. Dezember 2006 materiell beurteilt. Aufgrund des vorstehend Gesagten können Revisionsgründe nur im Rahmen eines gegen dieses Urteil der ARK gerichteten Revisionsverfahrens angerufen
E-3007/2007 werden (vgl. zur Abgrenzung der beiden Rechtsmittel auch Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 20). 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, BVGE 2007/21 E. 3). 2.2. Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., BVGE 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2007 zu Unrecht nicht an das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 45 ff. VGG überwiesen, sondern als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, handelt es sich doch bei der Wiedererwägung um ein gegenüber der Revision subsidiäres Rechtsmittel (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 51). Folgerichtig ist demnach die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 29. März 2007 festzustellen, weshalb dieser Entscheid damit keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. etwa Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 111 Ib 213 E. 5b S. 220 f.). Das BFM ist deshalb anzuweisen ist, den Gesuchstellenden die ihnen auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.– (siehe Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) zurückzuerstatten. 2.4. Da die Verfügung vom 29. März 2007 infolge Nichtigkeit kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, wäre die am 30. April 2007 hiergegen erhobene Beschwerde aufgrund nicht erfüllter Eintretensvoraussetzungen an sich als unzulässig zu erklären. 2.5. Indessen stellt das Gericht fest, dass den Gesuchstellenden aus dem verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlauf des anhängig gemachten
E-3007/2007 ausserordentlichen Verfahrens keine Nachteile entstanden sind. Aus prozessökonomischen Gründen wird deshalb das bei der Vorinstanz eingereichte "Wiedererwägungsgesuch" unter gleichlautender Verfahrensnummer als Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 21. Dezember 2006 entgegengenommen, zumal das Bundesverwaltungsgericht an die Bezeichnung einer Rechtsmitteleingabe durch eine Partei nicht gebunden ist. Die gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 29. März 2007 gerichtete Beschwerde vom 30. April 2007 sowie die nachträgliche Eingabe vom 18. Juni 2007 werden als Ergänzung zum Revisionsgesuch entgegengenommen, soweit sie revisionsrechtlich bedeutsamen Inhalt haben. 3. 3.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 3.2. Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG). 3.3. Zwar hat die Begründung eines Revisionsgesuchs erhöhten Anforderungen zu genügen. Aus der Rechtsschrift muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, weshalb die Voraussetzungen erfüllt sind, um gerade diesen Rechtsmittelgrund anzurufen. Im Revisionsgesuch ist deshalb grundsätzlich anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen und welche Änderung des früheren Entscheides beantragt wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198). Indessen darf es auch genügen, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 147 f.). Mit einem Revisionsgesuch können nur ganz bestimmte Rügen
E-3007/2007 angebracht werden; die in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 3.4. Aus der vorliegenden Gesuchseigabe wird der Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) klar erkennbar. Die Gesuchtstellenden zeigen ausserdem (zumindest teilweise) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3.5. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740; GYGI, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M., 1996, S. 273, Rn. 1431). 3.6. Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
E-3007/2007 aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). 3.7. Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuweisen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat. 3.8. Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG gebietet gemäss Praxis die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK [EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 insbes. 7g S. 83 ff.]). Dabei genügt es nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30] respektive Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lediglich behauptet: Er muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
E-3007/2007 Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). 4. 4.1. Als neue Beweismittel reichten die Gesuchstellenden nachstehende Beweismittel zu den Akten: Versicherungspolice der Gesellschaft H._______ vom (…) Juli 1998 Erklärung des moldawischen Anwalts G._______ vom 5. Januar 2007 Mittels dieser Dokumente soll das im ordentlichen Verfahren zum Nachteil der Gesuchstellenden unbewiesen gebliebene Vorbringen, wonach der Gesuchsteller Mitte Juni 1998 nach Moldawien zurückgekehrt und hiernach in der geltend gemachten Weise verfolgt worden sei, belegt werden. Hierzu ist vorab festzustellen, dass die ARK ihre – im vorliegend angefochtenen Urteil vom 21. Dezember 2006 getroffene – Feststellung, der Gesuchsteller habe sich vom 5. März 1998 bis zum 27. November 1998 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten, mit gewichtigen Argumenten zu untermauern vermochte. Dabei sind insbesondere der Bericht des Bundesgrenzschutzamtes Weil am Rhein vom 23. Februar 1999 sowie das zu dessen Widerlegung nachgereichte und später als offensichtliche Fälschung eingezogene Zollerklärungsformular hervorzustreichen. Im Weiteren ist auf die Ausführungen der ARK im besagten Beschwerdeurteil zu verweisen und im Hinblick auf die neu eingereichten Beweismittel vorab festzustellen, dass nur gewichtige Beweise geeignet sind, die überzeugenden Feststellungen der Vorgängerorganisation umzustossen. 4.1.1. Was die Versicherungspolice vom 1. Juli 1998 anbelangt, ist vorab festzustellen, dass solchen Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen ist, da sie in Moldawien ohne Weiteres käuflich erworben werden können. Sodann weist das Dokument ein objektives Fälschungsmerkmal auf. Die Police wurde am (…) Juli 1998 abgeschlossen, verweist aber auf "Konditionen des Vertrags (…) vom 1.10.2004". Der diesbezügliche Einwand in der – als Beschwerde gegen den
E-3007/2007 Wiedererwägungsentscheid verstandenen – ergänzenden Eingabe, wonach die Übersetzung unrichtig sei und es sich bei der Bezeichnung "01,102004" nicht um ein Datum, sondern nur um eine "Ziffer" handle, vermag angesichts des klaren Wortlauts der Übersetzung nicht zu überzeugen. Das angerufene Schreiben des Übersetzungsbüros vom 19. April 2007, welches diesen Sachverhalt bekräftigen soll, ist bezeichnenderweise nicht aktenkundig. Infolge des aufgezeigten inhaltlichen Mangels fehlt es dem Dokument offensichtlich am Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit eines neuen Beweismittels, da es als mutmassliche Fälschung nicht geeignet ist, die im ordentlichen Verfahren vom Gesuchsteller behauptete Rückkehr nach Moldawien zu belegen. Zudem ist auch die revisionsrechtliche Neuheit des vom – (…) Juli 1998 datierenden – Dokuments offensichtlich nicht gegeben, zumal von einer asylsuchenden Person erwartet werden könnte, dass er ein seit rund acht Jahren existierendes Dokument bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hätte. Bezeichnenderweise wird seitens der Gesuchstellenden auch mit keinem Wort erläutert, weshalb das Dokument nicht früher habe eingereicht werden können. 4.1.2. Im eingereichten Schreiben des moldawischen Anwalts G._______ wird bestätigt, dass der Gesuchsteller Anfang August 1998 in ein Strafverfahren verwickelt worden und der besagte Anwalt als Verteidiger anwesend gewesen sei. Sinngemäss soll damit der damalige Heimataufenthalt des Gesuchstellers sowie die Glaubhaftigkeit von dessen – der genannten Einvernahme zugrundeliegenden – Verhaftung am (…) August 1998 an der Adresse seines Bruders belegt werden. Auch in Bezug auf dieses Beweismittel ist festzustellen, dass die von der AKR festgestellten Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgung gerechtfertigt erscheinen. So wurde das angeblich gegen den Gesuchsteller eingeleitete Stafverfahren im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens mit Beweismitteln (Vorladung für den […] August 1999, Bestätigung der […] in der Stadt I._______ vom […] Juni 2000, Vorladung für den […] März 2001) belegt, welche von der ARK mit Urteil vom 21. Dezember 2006 als Fälschungen bezeichnet und als solche eingezogen wurden (vgl. dort Ziff. 4.2.4.). Zudem ist festzustellen, dass im Hinblick auf diesen Verfolgungskomplex bei der Durchsicht der Vorakten weitere, von der ARK unberücksichtigt
E-3007/2007 gebliebene Unstimmigkeiten ins Auge fallen. So lokalisierte etwa die Gesuchstellerin die Festnahme des Gesuchstellers an der eigenen Wohnadresse ("[…] Später kamen die Polizeibehörden zu uns nach Hause "; B1 S. 4), wohingegen der Gesuchsteller dasselbe Ereignis an der Wohnadresse seines Bruders ansiedelte ("Il 01.08.1998 ero da mio fratello […]"; A1 S. 4, A3 S. 8). Weiter fällt auf, dass sich das anwaltliche Bestätigungsschreiben mit den ursprünglichen Vorbringen des Gesuchstellers nur schwerlich vereinbaren lässt, da dieser im ordentlichen Verfahren mit keinem Wort geltend machte, er habe jemals einen Anwalt beigezogen. Schliesslich erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben dieser Art nicht früher hätte erhältlich machen können. Der diesbezüglich erfolgte Erklärungsversuch in der Eingabe vom 27. Februar 2007, wonach sich der Anwalt die letzten Jahre im Ausland aufgehalten habe (Ziff. III Bst. A), vermag in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr ist festzustellen, dass es sich bei der genannten Anwaltsbestätigung offensichtlich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt. 4.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die eingereichten Dokumente nicht dazu gereichen, die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Rückkehr nach Moldawien und die dort angeblich erfolgten Behelligungen glaubhaft erscheinen zu lassen. Den Gesuchstellenden ist es somit nicht gelungen, einen revisionsrechtlich relevanten Sachverhalt darzutun. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 21. Dezember 2006 ist demzufolge abzuweisen. 5. Die Gesuchstellenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 68 Abs. 2 VwVG kann die Revisionsinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das vorliegende Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
E-3007/2007 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3007/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 29. März 2007 (Entscheid über das "Wiedererwägungsgesuch) festgestellt. Das BFM wird angewiesen, den Gesuchstellenden die ihnen auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.– (siehe Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) zurückzuerstatten. 2. Das "Wiedererwägungsgesuch" vom 27. Februar 2007 wird vom Bundesverwaltungsgericht als Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 21. Dezember 2006 entgegengenommen. Die gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 29. März 2007 gerichtete Beschwerde vom 30. April 2007 sowie die nachträgliche Eingabe vom 18. Juni 2007 werden als Ergänzung zum Revisionsgesuch entgegengenommen. 3. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
E-3007/2007 Gabriela Freihofer Jan Feichtinger