Abtei lung V E-3006/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . M a i 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 14. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3006/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger aus Nigeria, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2008 verliess und von Italien her kommend in die Schweiz gelangte, wo er am 6. Februar 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 17. Februar 2010 im Wesentlichen geltend machte, er sei Sekretär bei der MASSOB gewesen, dass die Vereinigung NUT mit der NETO Probleme gehabt habe, diverse Personen ums Leben gekommen seien und die Regierung die MASSOB als dafür verantwortlich gehalten habe, dass während einer Sitzung die Polizei erschienen sei und auf Mitglieder der MASSOB geschossen habe, dass ihn die Polizei ohne Gerichtsurteil am 18. März 2006 ins Gefängnis gebracht habe, dass er drei Monate lang im Gefängnis gewesen sei und vernommen habe, dass ein Gefangener in einer anderen Zelle umgebracht worden sei, dass es deshalb einen Aufstand gegeben habe, das Gefängnis aufgebrochen worden sei und er deshalb am 18. März 2006 habe entkommen können, dass er seit seinem Ausbruch von der Polizei gesucht werde und deshalb nach Italien und später in die Schweiz geflohen sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung mitgeteilt wurde, gestützt auf seine Aussagen sei mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weswegen auf sein Asylgesuch unter Umständen nicht eingetreten werde, dass ebenfalls am 17. Februar 2010 dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und dieser hierzu ausführte, er habe in Italien keine Arbeit gefunden, E-3006/2010 dass das BFM am 24. Februar 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, dass sich die italienischen Behörden bis zum 11. März 2010 nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM ihnen mitteilte, infolge Verfristung ginge es von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständigkeit aus, und sie gleichzeitig darum ersuchte, die Rückführungsmodalitäten mitzuteilen, dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen [{DAA}, SR 0.142.392.68] sowie dem „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien bis dato keine Antwort erteilt habe, weshalb davon auszugehen sei, dem Ersuchen sei stillschweigend zugestimmt worden, wobei die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis zum 11. September 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. Februar 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würden, E-3006/2010 dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine englischsprachige Beschwerde ohne Rechtsbegehren und eigenhändige Unterschrift erhob, dass das Bundesverwaltungsgerichts am 29. April 2010 das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass die Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2010 zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 (Poststempel) fristgerecht die geforderte Beschwerdeverbesserung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, dass er darin beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und somit die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an E-3006/2010 dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am 28. April 2010 datierende Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-3006/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-3006/2010 dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2008 beziehungsweise 5. Mai 2008 von den italienischen Behörden in der Datenbank Eurodac als Asylsuchender erfasst wurde, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht innert Frist beantworteten, dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zustänig ist (Dublin-II-VO) zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass – ohne die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in Italien zu verkennen – dem Bundesverwaltungsgericht keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde die völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), nicht einhalten, oder es würden andere Umstände eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verhindern, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die fehlende Arbeitsmöglichkeit des Beschwerdeführers ihn zu einem Asylgesuch in der Schweiz bewogen hat, was kein Grund darstellt, dieses in der Schweiz zu behandeln, E-3006/2010 dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige E-3006/2010 Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jedliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter – bei bereits erfolgter Datenweitergabe – entsprechende Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden, dass mit vorliegendem Endentscheid in der Hauptsache das Rechtsbegehren betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3006/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 10