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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2016 E-2992/2016

May 24, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,052 words·~20 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2992/2016

Urteil v o m 2 4 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und deren Kind C._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).

E-2992/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 14. November 2015 in der Schweiz Asylgesuche. Aufgrund des Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystems (CS-Vis) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden von der italienischen Botschaft in Dubai Einreisevisa für den Schengenraum (Gültigkeit Beschwerdeführer vom […] 2015 bis […] 2015 und Beschwerdeführerin vom […] 2015 bis […] 2015) erhalten hatten. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 17. November 2015 (Beschwerdeführer; Akten SEM A4/12) und 25. November 2015 (Beschwerdeführerin; A8/11) gaben die Beschwerdeführenden unter anderem zu Protokoll, der Schlepper habe für sie – mit ihnen nicht zustehenden Identitäten – Reisepässe mit Visum organisiert und die Pässe nach der Reise zurückbehalten. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Dazu brachte er vor, wenn es dort (in Italien) Sicherheit gebe, werde er sofort dorthin gehen, ansonsten nicht. Anlässlich einer ergänzenden Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 25. November 2015 (A10/2 und A11/2) zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und somit zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien meinten die Beschwerdeführenden, in der Schweiz bleiben zu wollen. B. Am 15. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art.12 Abs. 4 Dublin- III-VO. C. Am 27. April 2016 entsprachen die italienischen Behörden diesem Ersuchen.

E-2992/2016 D. Mit Verfügung vom 27. April 2016 (eröffnet am 3. Mai 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Gesuche zuständig sei. Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Das SEM stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Faxeingabe an das SEM vom 4. Mai 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihre „mittels beiliegender Vollmacht sowie Aktenbesitz“ legitimierte Rechtsvertretung um Zustellung der vollständigen Akten. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des SEM vom 27. April 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung – unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Beschwerde S. 7) – sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Kopien medizinischer Berichte zu den Akten gereicht. G. Mit Postausgang vom 13. Mai 2016 stellte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die zur Edition freigegebenen Aktenstücke zu. H. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine Honorarnote zu den Akten.

E-2992/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in Dublin-Beschwerdeverfahren vgl. BVGE 2015/9). 2.2 2.2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 2.2.2 Am 7. April 2016 wurden zentrale Rechtsfragen, die sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergeben, im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-6358/2015 entschieden. Nach Ergehen diese Urteils ist die

E-2992/2016 Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erachten, zumal auch die im vorliegenden Verfahren zusätzlich erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet erscheinen müssen. Die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln (wodurch das Urteil auch nur summarisch zu begründen ist; vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

2.2.3 Vorab ist festzustellen, dass entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge die Vorinstanz den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG nicht verletzt hat, indem sie das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 4. Mai 2016 nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist behandelt und diesem nicht rechtsgenüglich entsprochen habe. Den Beschwerdeführenden wurden bereits mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Aktenstücke ausgehändigt. Zudem bezeichnete sich der Rechtsvertreter mit der Faxeingabe an das SEM vom 4. Mai 2016 als „mittels beiliegender Vollmacht sowie Aktenbesitz“ als legitimiert. Inwiefern dem Rechtsvertreter nicht alle wesentlichen Akten vorgelegen hätten, machte er weder anlässlich des Akteneinsichtsgesuches beim SEM noch in der Beschwerdeeingabe geltend. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht.

2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E-2992/2016 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin- III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Würde die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin- III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten, ist das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17). 4. 4.1 Sofern ein Antragssteller ein gültiges Visum besitzt, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden von der italienischen Botschaft in Dubai Einreisevisa für den Schengenraum (Gültigkeit Beschwerdeführer vom […] 2015 bis […] 2015 und Beschwerdeführerin vom […] 2015 bis […] 2015) erhalten hatten.

E-2992/2016 Am 27. April 2016 drückte das Dublin-Office Rom explizit die Bereitschaft aus, alle drei Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO zu übernehmen. Alle drei Beschwerdeführenden sind mit ihren Personalien (Namen, Geburtsdaten, Nationalität) aufgelistet. In der mit „NU- CLEO FAMILIARE" überschriebenen Zustimmungserklärung wird zudem ausgeführt, diese Familie werde "be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015" (A24/1). 4.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens steht bei dieser Aktenlage fest. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen

E-2992/2016 Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120).

6. 6.1 Das SEM vertritt in seiner Verfügung zusammenfassend die Meinung, dass im vorliegenden Verfahren hinreichende Garantien im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen würden und hat ausdrücklich auf das Urteil Tarakhel des EGMR und die diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. 6.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen – zwar unter thematischer Vermischung mit der Frage der Souveränitätsklausel und des Selbsteintritts – auf den Standpunkt, die Flüchtlingssituation in Italien sei als prekär einzustufen, die Unzufriedenheit in der Bevölkerung wachse und die kritische Stimmung mit Übergriffen gegen Flüchtlinge nehme zu. Die Schliessung der Balkanroute würde zudem zu einer massiven Verschärfung der Lage in Italien führen. Es sei schlechthin nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden in ein Land abgeschoben würden, wo die medizinische Versorgung und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende derart katastrophal seien. Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sei der Nichteintretensentscheid und die damit verbundene Wegweisung nach Italien nicht verhältnismässig und verletze die Bestimmung aus Art. 3 EMRK. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2015/4 ausführlich mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil der Grossen Kammer vom 4. November 2014; Nr. 29217/1) auseinandergesetzt. 6.2.2 In jenem Entscheid hatte der EGMR festgestellt, asylsuchende Personen würden als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK

E-2992/2016 darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte in BVGE 2015/4 weiter aus, die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen, sondern seien eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung. Folgerichtig müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. a.a.O. E. 4.3). 6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsurteil D-6358/ 2015 vom 7. April 2016 festgestellt, dass ein Schreiben der italienischen Behörden, welches die jeweiligen Familienmitglieder unter Namens- und Altersangabe und als Familiengemeinschaft aufführe und deren Überstellung in ihr Hoheitsgebiet zustimme, als genügend im Sinn der Rechtsprechung BVGE 2015/4 zu beurteilen sei. Das Gericht hielt fest, dass eine solche individualisierte Zusicherung auch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden müsse (vgl. Urteil D-6358/2015 E. 5.2); so sei im Rundschreiben vom 2. Februar 2015 bestätigt worden, dass alle im Rahmen des Dublin-Übereinkommens überstellten Familien unter Wahrung der Einheit der Familie in familiengerechten Unterbringungen aufgenommen würden; und im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei eine Liste von SPRAR-Projekten zuhanden der Mitgliedstaaten publiziert worden, woraus deutlich werde, dass es Italien gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. In neueren Dublin-Verfahren seien die italienischen Behörden erfreulicherweise dazu übergegangen, explizit die Feststellung in die individuelle Zusicherung aufzunehmen, dass die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde. 6.2.5 Im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 wurde weiter festgestellt, dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 als wesentliche Zusicherung

E-2992/2016 dafür zu verstehen sei, dass kontinuierlich für familiengerechte Unterbringungsplätze gesorgt werde. Dies werde namentlich durch das letzte Rundschreiben vom 15. Februar 2016 bestätigt, welches eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Dies zeige auf, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche (vgl. a.a.O., E. 5.2). 6.2.6 Schliesslich hielt das Gericht im Koordinationsurteil fest, es gebe aktuell auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme, zumal nicht ausser Acht bleiben dürfe, dass es sich bei Italien auch bei vorkommenden Problemen bei der Unterbringung von Asylsuchenden um einen funktionierenden Rechtsstaat handle. An den Inhalt der Zusicherungen dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt und beispielsweise verlangt werden, dass die Unterkunft genau benannt werde, zumal ein derartiges Vorgehen auch kaum praktikabel wäre.

6.3 In casu haben die italienischen Behörden mit ihrer konkreten Zusicherung vom 27. April 2016 zur Übernahme der Beschwerdeführenden, unter deren Namens- und Altersangaben sowie der Ankerkennung als Familieneinheit ("Nucleo Familiare"), zusammen mit dem expliziten Hinweis deren Unterbringung in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 den im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 genannten Voraussetzungen für eine individualisierte und konkrete Garantieerklärung im Einzelfall genügend Rechnung getragen.

6.3.1 Damit sind jedenfalls die Grundvoraussetzungen geschaffen, dass die Beschwerdeführenden eine adäquate, strukturierte und familiengerechte Aufnahme in Italien vorfinden werden. Der generelle Einwand in der Beschwerde, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien seien katastrophal, ist unter den vorliegenden Gegebenheiten gerade nicht zutreffend und offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist in diesem Zusammenhang nicht gegeben.

6.3.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Italien müsste mit einer Chronifizierung des Zustandes der Beschwerdeführerin mit akuter Suizidalität und bei ihrer Tochter bis hin zu einer allenfalls lebensbedrohlichen Situation gerechnet werden, ist dies jedenfalls den ärztlichen Berichten in dieser Form nicht zu entnehmen.

E-2992/2016 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann im Übrigen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Hinweise auf eine dauerhafte Reiseunfähigkeit ergeben sich aus den Akten nicht. 7. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

8. 8.1 In der Beschwerdeschrift wird vordringlich mit dem Verweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und der Tochter der Beschwerdeführenden die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive insbesondere der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür nach der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden stehen einer Überstellung nach Italien auch unter diesem Prüfungsbereich nicht entgegen:

E-2992/2016 8.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die gesundheitlichen Leiden der Tochter der Beschwerdeführenden (posttraumatische Belastungsstörung) im vorliegend erheblichen Umfange hinreichend berücksichtigt. Es führte aus, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, die auch die unbedingt erforderliche Behandlung unter anderem von schweren psychischen Störungen umfasse. Auch wenn die mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte dem SEM nicht konkret vorlagen, wurde in der angefochtenen Verfügung der wesentliche vorliegend zu berücksichtigende rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erfasst. 8.3.2 Abgesehen davon bleibt, ohne dass dies vorliegend entscheidwesentlich ins Gewicht fällt, anzumerken, dass als Korrelat zur Untersuchungspflicht der Behörden auch eine umfassende Mitwirkungspflicht der Rechtssuchenden besteht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2016 die Beschwerdeführerin betreffend ist zu entnehmen, dass ein Erstgespräch im Rahmen der psychiatrischen ambulanten Behandlung am 12. Januar 2016 stattgefunden habe und offenbar ein zweiter Termin stattgefunden hatte, ohne dass das SEM darüber orientiert worden wäre. In entscheidwesentlicher Hinsicht ist jedoch auch bezüglich der Beschwerdeführerin festzustellen, dass deren ärztlich attestierte Leiden ohne Zweifel in Italien behandelbar sind. Die Formulierung der Ärztin legt im Übrigen die Vermutung nahe, dass diese zu Unrecht davon ausgeht, es handle sich um eine (anstehende nachfolgende) Wegweisung ihrer Patientin in das Heimatland Pakistan. 8.3.3 Es liegen keine hinreichenden Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Auch ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass eine Übertragung der entsprechenden Verantwortlichkeit an die italienischen Behörden eine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zur Folge haben würde. 8.3.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den gesundheitlichen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden bei Bedarf vorgängig in geeigneter Weise über den spezifischen medizinischen Sachverhalt informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auch diese

E-2992/2016 Umstände hat das SEM in der angefochtenen Verfügung explizit berücksichtigt. 8.3.5 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und dadurch elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, ist nach dem Gesagten unbegründet. Die in diesem Zusammenhang beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.

8.4 8.4.1 Den Akten sind (somit) keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter den gegebenen Umständen weiterer Äusserungen im diesem Zusammenhang. 8.4.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4.3 Demnach bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, sie aufzunehmen. 9. 9.1 Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9.3 Für die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht keine Veranlassung.

E-2992/2016 9.4 Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt nicht in Betracht. 10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 27. April 2016 zu bestätigen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

12. Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorliegend massgeblichen Rechtsprechung mussten die Rechtsbegehren als aussichtslos erachtet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2992/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wir abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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