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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2009 E-2991/2009

May 15, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,269 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-2991/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A_______, geboren (...) Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2991/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. Februar 2009 sein Heimatland verliess und am 2. oder 3. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. April 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten sowie der Anhörung durch das BFM vom 28. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Igbo und christlichen Glaubens und stamme aus B_______, wo er bei seiner Mutter gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass er im Jahr 2007 sein Heimatdorf verlassen habe und nach C_______ gezogen sei, wo er mit einem Ehepaar zusammengelebt habe, das mit Altkleidern Handel getrieben habe, während er selber keine Arbeit gehabt und vom Geld gelebt habe, das ihm in der Kirche geschenkt worden sei, wenn er dort gesungen habe, dass er seit Oktober 2007 eine Beziehung zu einem muslimischen Haussa-Mädchen aus reichem einflussreichem Hause gehabt habe, für das eine Hochzeit mit einem Prinzen vorgesehen gewesen sei, dass er den Vater des Mädchens kennengelernt habe, der ihm die Tochter zur Frau gegeben hätte, wenn er sich zum muslimischen Glauben bekehrt hätte, dass er seinen Glauben nicht für Geld habe verraten wollen und auch von den andern Mitgliedern seiner Kirchgemeinde in diesem Entschluss bestärkt worden sei, und diese Antwort nach einer Bedenkzeit auch dem Vater des Mädchens mitgeteilt habe, worauf er von seiner Freundin nichts mehr gehört habe, dass er in der Folge eines Nachts von Haussa-Männern an seinem Wohnort gesucht worden sei, die ihn hätten umbringen wollen und ihm vorwarfen, er habe „ihre“ Tochter geschwängert, dass ihm die Flucht durchs Fenster gelungen sei und er sich in den Wald habe retten können, von wo aus er die Frau, bei der er gewohnt habe, telefonisch habe um Hilfe bitten können, E-2991/2009 dass diese ihn danach mit dem Motorrad abgeholt und ihm zur Ausreise geraten habe, dass er mit dem Bus zur Grenze und zu Fuss nach Cotonou/Benin gelangt sei, von wo aus ihm Unbekannte geholfen hätten, in einem Frachtschiff versteckt nach Europa zu reisen, wo er an einem unbekannten Ort angekommen und, wiederum mit Hilfe von Unbekannten, im Zug nach Vallorbe gelangt sei, ohne für die Reise etwas bezahlen zu müssen und ohne unterwegs je kontrolliert zu werden, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere einreichte und angab, solche nie besessen zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2009 – eröffnet am 8. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ihm insbesondere seine Angaben, nie Identitätspapiere besessen zu haben, sowie seine ausgesprochen unsubstantiierten, stereotypen und realitätsfremden Angaben zu den angeblichen Reisemodalitäten (angebliche Organisation der Ausreise und des Schleppers ohne Vorbereitungen in kürzester Zeit, unentgeltliche Reise dank der wiederholten Hilfe von unbekannten Personen) nicht geglaubt werden könnten, dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer sei auf andere als die geschilderte Weise in die Schweiz gelangt und verfüge in Wirklichkeit über Reisepapiere, die er den Behörden nicht einreiche, dass in Bezug auf seine Asylvorbringen davon auszugehen sei, diese seien angesichts der zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen und der unsubstantiierten Darstellungen ebenfalls unglaubhaft, und es handle sich dabei offensichtlich um ein Konstrukt, dass sich die Widersprüche namentlich darauf bezögen, wann sich die fluchtauslösenden Geschehnisse ereignet und wann der E-2991/2009 Beschwerdeführer mit dem Vater seiner Freundin in Kontakt gewesen sei oder wie er, nach seiner Flucht in den Wald, mit der Frau Kontakt aufgenommen habe, die ihn dann abgeholt habe, dass des weiteren die Darstellungen des Beschwerdeführers, er habe seinen Glauben nicht aufgeben wollen und aus diesem Grund seine Freundin nicht heiraten können, in Widerspruch stünden zur Tatsache, dass er zu seiner religiösen Zugehörigkeit keinerlei substantiierten Angaben habe machen können, weshalb seine angebliche religiöse Zugehörigkeit und seine behauptete starke religiöse Überzeugung ebenfalls massiv anzuzweifeln seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2991/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-2991/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Transitzentrum protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen festhält und erneut ausführt, er habe nie Reise- oder Identitätspapiere besessen, habe das Land seiner Probleme wegen schnell verlassen müssen und sei auf die geschilderte Weise dank der Hilfe unbekannter Personen im Schiff nach Europa gelangt, dass er betreffend seine Asylvorbringen einzig festhält, er könne nicht nachvollziehen, in welchen Punkten seine Darstellungen angezweifelt würden, und inwiefern seine Angaben noch präzisiert werden müssten, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die oben zitierten, zutreffenden Erwägungen des BFM, denen sich aufgrund der Aktenlage auch das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, zu entkräften, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a E-2991/2009 AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) und auch in der Beschwerde diesbezüglich keine neuen Vorbringen dartut, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 28. April 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Vorinstanz ihre Würdigung, wonach der Beschwerdeführer seine Vorbringen angesichts widersprüchlicher, in wesentlichen Aspekten unsubstanziierter und insgesamt als konstruiert zu würdigender Darstellungen nicht glaubhaft gemacht habe, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers überzeugend und in genügender Ausführlichkeit begründet hat, dass auch hierzu in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das eine andere Einschätzung herbeiführen könnte, und auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, unsubstanziiert, der Plausibilität entbehrend und konstruiert würdigt, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 E-2991/2009 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der sich rasch wieder in seinem Heimatland wird integrieren können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse E-2991/2009 bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2991/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (kantonale Behörde). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 10

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