Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.07.2020 E-2990/2020

July 7, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,026 words·~25 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2990/2020

Urteil v o m 7 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), angegebene Herkunft China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2020 / N (…).

E-2990/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. August 2019 und gelangte über Nepal und Frankreich am 6. November 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. November 2019 wurde sie im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch und im Rahmen der Anhörung am 19. Dezember 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf B._______, in der Gemeinde C._______, Kreis D._______, Provinzbezirk E._______, Volksrepublik China zu stammen. Sie habe die Schule lediglich während zweier Jahre besucht und habe sich danach, weil ihr Vater erkrankt sei, um ihn gekümmert und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2016 habe sie ein Bildnis vom Dalai Lama in ihrem Schlafzimmer aufgestellt gehabt, weswegen sie bei einer Hauskontrolle durch chinesische Soldaten geschlagen worden sei. Am (…) August 2019 sei sie mit ihrer Freundin und Nachbarin zu einem Kloster gegangen, wo sie mit Touristen über Tibet gesprochen hätten. Auf dem Rückweg seien sie von der Polizei angehalten worden, wobei ihre Freundin nach ihrer Adresse gefragt worden sei. Zuhause angekommen sei bei ihrer Freundin bereits ein Polizeiauto gewesen. Sie selbst sei nach Hause gegangen, habe sich versteckt und habe beobachtet, wie ihre Freundin überprüft worden sei, weshalb sie am selben Tag von zu Hause weggelaufen sei. Zu Fuss habe sie die Grenze zu Nepal überquert, habe dort bei einem Bekannten ihres Onkels gelebt und sei am (…) November 2019 über ein ihr unbekanntes Transitland nach Frankreich geflogen. B. Mit Entscheid des SEM vom 27. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren sowie dem Kanton F._______ zugewiesen. C. Am 8. Januar 2020 führte die Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM im Hinblick auf eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin und ihres linguistischen Profils ein Telefoninterview durch. Der Experte der Fachstelle kam aufgrund dieses Interviews in seinem Gutachten vom 29. Januar 2020 zum Schluss, dass die Beschwerde-

E-2990/2020 führerin eindeutig nicht wie von ihr angegeben im Kreis D._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. D. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und informierte sie unter Beilage der Qualifikation der sachverständigen Person über den wesentlichen Inhalt des sie betreffenden Lingua-Gutachtens. E. In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsangaben und dem angegebenen Ausreisezeitpunkt fest. Soweit für den Entscheid relevant, wird später näher auf den Inhalt der Stellungnahme eingegangen. F. Die Fachstelle Lingua liess die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin gerügten Punkte durch den Experten sowie durch einen weiteren Tibet-Experten überprüfen. G. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 – eröffnet am 14. Mai 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wies ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. H. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. (Sub-)subsubeventualiter sei die Sache unter Aufhebung der Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter Verzicht auf

E-2990/2020 Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerde legte sie eine Fürsorgebestätigung des Amts für Migration und Zivilrecht F._______ vom 9. Juni 2020 bei. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-2990/2020 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.

E-2990/2020 Zunächst verwies es detailliert auf die Ergebnisse der Lingua-Analyse, aus welcher sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin unerwartet falsche Angaben in Bezug auf ihre Gemeinde, den Provinzbezirk und Nachbardörfer gemacht habe. Auch habe sie Orte als Gemeinden ihres Heimatkreises genannt, die diesen Status gar nicht besitzen würden. Zwar habe sie fünf weitere Kreise von E._______ richtig aufzählen können; der Umstand, dass sie keine weiteren Nachbardörfer ihres Heimatdorfes C._______ habe nennen können, deute aber eher darauf hin, dass sie die Namen der Kreise von sekundären Quellen kenne. Zudem habe sie nicht gewusst, wie der Name der Hauptstadt ihres Provinzbezirks laute, was zu erwarten gewesen wäre, zumal es sich um das Verwaltungszentrum ihres Heimatgebiets handle. Zu den Distanzen zwischen den verschiedenen Orten habe sie teils richtige, teils falsche Angaben gemacht. Nach der landwirtschaftlichen Beschaffenheit ihrer Heimat befragt, habe sie den Fluss (…) genannt – ein sehr bekannter Fluss, der jedoch in grosser Entfernung zu D._______ liege. Es sei erstaunlich, dass sie nicht den wichtigsten Fluss der Region, der zwischen C._______ und der Kreishauptstadt verlaufe, genannt habe. Im Verlaufe des Gesprächs habe sie den Berg (…) erwähnt und ausgeführt, dass die bevorzugte Zeit für eine Pilgerschaft nach der Ernte im Dezember sei. Diese Angabe sei jedoch nicht zutreffend, selbst unter Berücksichtigung des traditionellen Kalenders. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin, deren Bruder in der Tourismusbranche tätig sei, dies wisse. Weiter habe sie auch die Grösse ihrer Felder nicht angeben können, obschon sie seit mehreren Jahren in der Landwirtschaft tätig sei. Ungewöhnlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass ihre Familie ihren Angaben zufolge nur Gerste anpflanze. Die von ihr genannten Feldfrüchte, die auch im Dorf angepflanzt würden, seien auch in vielen anderen Gebieten inner- und ausserhalb Tibets verbreitet. Die Frage, wann Gerste geerntet und gesät würde, habe sie nur vage beantworten können, was in Anbetracht des Umstandes, dass sie und ihre Familie in der Landwirtschaft tätig seien und nur Gerste anpflanzen würden, ungewöhnlich sei. In Bezug auf die behördlichen Dokumente habe sie zunächst korrekt ausgeführt, wie sie ihren Personalausweis erhalten habe. Im Verlauf des Gesprächs habe sie aber widersprüchliche Angaben bezüglich des persönlichen Kontakts mit dem Amt gemacht. Richtig sei die Aussage gewesen, dass der Personalausweis (…). Falsch sei jedoch ihre Antwort hinsichtlich des Materials des Ausweises gewesen. Zum Schulwesen habe sie zunächst einige korrekte Angaben gemacht. In Bezug auf ihren Schuleintritt habe sie aber, im Widerspruch zu ihrer Ausführung an der Anhörung, aus-

E-2990/2020 geführt, mit dreizehn Jahren eingeschult worden zu sein, was ohnehin ungewöhnlich sei. Insgesamt habe sie somit zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion machen können; es seien aber einige Lücken und Unstimmigkeiten auszumachen, die vor dem Hintergrund der geltend gemachten Biografie nicht erklärbar seien. Ausserdem habe eine Reduktion von Kasus festgestellt werden können, was für die exiltibetische Koine kennzeichnend sei. In Bezug auf das Lexikon hätten überwiegend Lexeme des Lhasa-Tibetischen und zwei Lexeme des Exiltibetischen identifiziert werden können, wohingegen Lexeme des D._______-Dialekts nicht hätten gefunden werden können. Im Verlauf des Gesprächs habe sie von sich aus nur wenige chinesische Lehnwörter verwendet und einige kurze Sätze auf Chinesisch sagen können. Hingegen sei sie nicht in der Lage gewesen, die im Tibet allgemein häufig verwendeten chinesischen Wörter ins Tibetische zu übersetzen. Daraus würde folgen, dass ihre Chinesisch-Kenntnisse nicht die auf ihrer Biografie basierenden Erwartungen erfüllen würden. Vielmehr würden die gezeigten Chinesisch-Kenntnisse darauf hindeuten, dass sie die Sprache von sekundären Quellen und nicht im Alltag erlernt habe. Mithin seien die Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Teil nur teilweise erfüllt worden. Hinsichtlich der Sprech- und Sprachkompetenz der Beschwerdeführerin sei in der Lingua-Analyse zunächst festgestellt worden, dass in Tibet wohnhafte Tibeter als Erstsprache ihren lokalen tibetischen Dialekt benutzen würden. Der Kreis D._______, der hier von Belang sei, habe mithin seinen eigenen Dialekt. Ausserdem liege im Kreis D._______ eine tibetisch-chinesische Bilingualität vor. Es sei grundsätzlich anzunehmen, dass gerade jüngere Leute mindestens über Grundkenntnisse des Chinesischen verfügen würden. Tibeter, die ausserhalb Tibets sozialisiert worden seien, würden ausserdem anders sprechen als Personen, die in Tibet sozialisiert worden seien. Im Exil habe sich eine Varietät herausgebildet, die als «exiltibetische Koine» bezeichnet werde. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie muttersprachlich den tibetischen Dialekt von D._______ spreche. Insbesondere habe sie vor ihrer Ausreise nur in diesem Kreis gelebt; der zweimonatige Aufenthalt in Nepal und ihr bisheriger Aufenthalt in der Schweiz könne aufgrund der kurzen Dauer vernachlässigt werden. Zudem sei zu erwarten gewesen, dass sie Kenntnisse einfacher chinesischer Wörter und Redewendungen habe. Sowohl auf der Ebene der Phonetik/Phonologie als auch der Morphologie habe sich aber gezeigt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin, dort wo sich der Dialekt von D._______ von demjenigen Lhasas unterscheide, überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa zeige.

E-2990/2020 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der landeskundlich-kulturellen Evaluation sowie der linguistischen Analyse eindeutig nicht wie vorgebracht im Kreis D._______, Gebiet E._______, Autonomes Gebiet Tibet sozialisiert worden sei. Ihre Sozialisation habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden. Weiter erwog das SEM, in der Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass einige ihrer Antworten in der Lingua-Analyse fehlerhaft wiedergegeben worden seien und wichtige Details fehlen würden. Die Lingua-Analyse und die daraus gezogenen Schlüsse seien höchst fraglich. Aufgrund dessen sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. März 2020 zur Beurteilung an die Fachstelle Lingua weitergeleitet worden, welche die von der Beschwerdeführerin bemängelten Punkte von der sachverständigen Person, welche den Bericht verfasst habe, habe überprüfen lassen. Ausserdem sei bezüglich der Stellen, in denen die Beschwerdeführerin etwas Anderes gehört haben solle als die sachverständige Person, ein weiterer Tibet-Experte hinzugezogen worden. Soweit die Beschwerdeführerin ihr mangelndes Wissen im Bereich der administrativen Einteilung mit der geringen Schulbildung erklärt habe, sei auszuführen, dass es sich dabei um Wissen des alltäglichen Lebens in Tibet handelt und entsprechend relevant sei, so dass ihre Erklärung nicht überzeugend sei. In Bezug auf die Unstimmigkeiten die Beschaffenheit des Personalausweises betreffend habe sie in der Stellungnahme ausgeführt, nicht nach dem Material gefragt worden zu sein. Beide Experten hätten diese Aussage jedoch nicht bestätigen können, sei sie doch explizit nach dem Material des Personalausweises gefragt worden und habe die Frage falsch beantwortet. Zur Distanzangabe zwischen den Dörfern C._______ und G._______ habe sie in der Stellungnahme festgehalten, dass sie im Interview gesagt habe, dass G._______ 10 Minuten mit dem Auto und 30 Minuten zu Fuss von C._______ entfernt sei. Auch dies treffe gemäss der Beurteilung beider Experten nicht zu. Ihre Erklärung, sie habe den Grenzmarkt von D._______ nicht gekannt, sei auf ein Problem der Benennung zurückzuführen, sei ausserdem nicht plausibel, da es sich dabei um eine verständliche Abkürzung der offiziellen Bezeichnung handle. Des Weiteren habe sie bemängelt, dass ihre Aussage bezüglich der Pilgerzeit in der Lingua-Analyse falsch wiedergegeben worden sei. Tatsächlich treffe es zwar zu, dass die Interviewerin nicht den expliziten Begriff der Pilgerschaft verwendet habe. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Zeit für Touristenbesuche des betreffenden Berges sei aber ungeachtet der Frage der Pilgerschaft nicht zutreffend. Auch der

E-2990/2020 Vorwurf, die Daten bezüglich des Gerstenanbaus seien in der Analyse falsch wiedergegeben worden, sei zurückzuweisen, zumal nicht nach der westlichen Zeitrechnung gefragt worden sei. Die Erklärung, ihre Eltern seien in das D._______-Gebiet zugezogen und würden daher nur den Lhasa-Dialekt sprechen, vermag ebenso wenig zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin anlässlich des Lingua-Gesprächs gegenteilige Angaben zur Herkunft ihrer Eltern gemacht habe. Schliesslich sei auch dem Vorwurf, sie habe sehr wohl Alltagsgegenstände im D._______-Dialekt benennen können, nicht zu folgen, da bei ihrer Sprache keinerlei Übereinstimmungen auf der lexikalischen Ebene mit dem D._______-Dialekt hätten festgestellt werden können. Auch nach Abwägung der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vorgebrachten Punkte sei festzuhalten, dass sie der Feststellung der sachverständigen Personen nichts Essentielles habe entgegenbringen können. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie sei, aufgrund der Lingua-Analyse aber die Sozialisation eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik Chinas stattgefunden habe. Da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr vorgebrachten Region sozialisiert worden sei, würden auch den von ihr geltend gemachten Asylgründen die Grundlage entzogen. Dies werde durch ihre substanzarmen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen, denen jegliche Realkennzeichen fehlen würden, untermauert. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in der Beschwerde geltend, dass sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise 2019 im Autonomen Gebiet Tibets gelebt habe und dort sozialisiert worden sei. In Tibet sei es verboten, Bilder des Dalai-Lama zu besitzen und aufzustellen, weswegen sie im Jahre 2016 von zwei chinesischen Soldaten brutal geschlagen und mit heissem Wasser verbrüht worden sei. Am (…) August 2019 habe sie mit einer Freundin beim Kloster H._______ Touristen angetroffen und ihnen erzählt, dass sie in Tibet keine Freiheit hätten und dass es verboten sei, ein Bild des Dalai-Lama aufzustellen. In der Folge sei ihre Freundin bei sich zu Hause von der Polizei überprüft worden, während die Beschwerdeführerin selbst zu ihrem Onkel gegangen sei. Ihre Freundin habe den Polizisten erzählt, dass sie, die Beschwerdeführerin, beim Gespräch mit den Touristen ebenfalls zugegen gewesen sei, weswegen die Polizei auch bei ihrer Mutter nach ihrem Aufenthaltsort gefragt habe. Man bringe sich in Tibet in Gefahr, könne deswegen verhaftet, gefoltert und getötet werden, wenn man sich gegenüber dem chinesischen Regime kritisch äussere. Ausserdem seien die Haftbedingungen in den chinesischen Gefängnissen

E-2990/2020 äusserst prekär. Aus diesen Gründen sei sie geflüchtet. In Bezug auf die angebrachten Zweifel an der Lingua-Analyse sei auf die Stellungnahme vom 30. März 2020 zu verweisen. Zudem seien ihre Asylgründe inhaltlich logisch. Sie habe gezielt gelernt, ihre Geschichte auf Englisch zu erzählen, während ihre Freundin besser Englisch spreche als sie, weswegen wohl auch nur sie von der Polizei verhaftet worden sei. Nachdem ihre Freundin den Beamten wohl erzählt habe, was sie, die Beschwerdeführerin, zu den Touristen gesagt habe, hätte die Polizei auch sie verhaften wollen. Ausserdem habe sie, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, ihre Flucht in Einzelheiten schildern können, beispielsweise wie sie einen Fluss überquert habe, dass sie nachts unterwegs gewesen sei und wie lange die Reise gedauert habe. Insgesamt seien ihre Vorbringen daher glaubhaft und substantiiert und sie würde die Voraussetzungen einer Verfolgung beziehungsweise einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung erfüllen. Eventualiter sei anzuerkennen, dass eine Rückkehr unzulässig sei, da sie das Land illegal verlassen habe. Laut unabhängigen Experten würden illegal ausreisende Tibeter, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, zu den Risikogruppen zählen. Die Beschwerdeführerin rügt überdies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr die Einsicht in die Stellungnahme der Lingua-Experten verwehrt worden, welche diese zu ihrer Eingabe vom 30. März 2020 verfasst hätten; es sei mithin nicht möglich, nachzuvollziehen, in wieweit auf ihre Einwände eingegangen worden sei. Das SEM habe sich mit ihren Einwänden zur Lingua-Analyse nicht ausreichend auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt. Diese formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sämtliche Akten, namentlich die Anhörungsprotokolle, das LINGUA-Gutachten und die Stellungnahme hierzu berücksichtigt und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Einschätzung gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht wie angegeben sozialisiert wurde. Dabei hat sie alle wesentlichen Aspekte in ihrer sehr ausführlichen Verfügung angeführt und sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme einlässlich auseinandergesetzt. Für eine Rückweisung des Verfahrens besteht kein Raum.

E-2990/2020 7. 7.1 Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt haben, bestehen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). 7.2 Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht, respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen

E-2990/2020 Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergeht. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter grösstenteils keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor chinesische Staatsangehörige sind. 7.3 Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 8. Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit der Vorinstanz übereinstimmend zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Herkunft aus dem Kreis D._______ nicht glaubhaft erscheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff., siehe auch oben E. 5.1). 8.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren weder Ausweispapiere noch Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen. 8.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz sich auch inhaltlich zu Recht auf die Ergebnisse des Lingua-Gutachtens abgestützt. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer Lingua-Analyse nach der

E-2990/2020 Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 8.3.1 Die fachliche Eignung der sachverständigen Person steht vorliegend ausser Frage. Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 29. Januar 2020 ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks der Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon ihres effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Für die Aussagekraft des Ergebnisses des Lingua-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. 8.3.2 So trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen sowie im Lingua-Gespräch einige geografische und landeskundliche Gegebenheiten der von ihr angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermochte. Andererseits weisen ihre diesbezüglichen Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Weder den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde, die sich im Übrigen zum Lingua-Gespräch gar nicht äussert, lassen sich stichhaltige Argumente entnehmen, welche geeignet wären, die klaren Schlussfolgerungen des Lingua-Gutachters zu entkräften. Insbesondere wurden die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2020 aufgeführten Unstimmigkeiten einem zweiten Experten vorgelegt, der die Einschätzung des ersten Lingua-Gutachters teilte. Dem Fazit der sachverständigen Person, die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit nicht im Kreis D._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu. 8.4 Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind aber nicht nur die Herkunftsangaben, sondern auch die Schilderungen der Fluchtursache. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es den Ausführungen der Beschwerdeführerin an Substanziiertheit und an Realkennzeichen fehlt (angefochtene Verfügung S. 7 f.). Die Be-

E-2990/2020 schwerdeführerin vermochte dem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der bereits an der Anhörung getätigten Aussagen. 8.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation und ihre Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus dem Heimatstaat) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E-2990/2020 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 10. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 11. 11.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da dieser den Behörden unbekannt ist und die Beschwerdeführerin damit keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. 11.2 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). 11.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu

E-2990/2020 bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AslyG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2990/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

E-2990/2020 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2020 E-2990/2020 — Swissrulings