Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2985/2011 Urteil vom 27. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 / N (…).
E-2985/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 19. Februar 2010 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch eingereicht hatten, welches sie am 25. Februar 2010 nach der Befragung zur Person zurückzogen, worauf ihr Gesuch gleichentags vom BFM abgeschrieben wurde und die Beschwerdeführenden am 5. März 2010 mit Rückkehrhilfe in ihr Heimatland zurückkehrten, dass sie am 27. Februar 2011 erneut in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ein zweites Asylgesuch stellten, dass sie anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 3. März 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. April 2011 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend machten, der
E-2985/2011 Beschwerdeführer A._______ sei nach Verlassen der Schweiz nicht nach Mazedonien zurückgekehrt, weil ihm dort wegen politischer Aktivitäten eine (…) Haftstrafe drohe, weshalb er nach F._______ (G._______) gegangen sei, dass die Beschwerdeführerin B._______ nach Mazedonien zurückgegangen sei, wo man sie (…) habe, dass sie sich deshalb entschlossen hätten, erneut in die Schweiz zu reisen, dass die Beschwerdeführenden ihre Pässe und Identitätskarten sowie mehrere Beweismittel (unter anderem ein Urteil und eine gerichtliche Vorladung) zu den Akten reichten, dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 16. Mai 2011 – eröffnet am 18. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und den Kanton H._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat könne Staaten bezeichnen, welche als verfolgungssicher gelten ("Safe Countries"), zu welchen auch Mazedonien gehöre, dass zahlreiche Ungereimtheiten und Unklarheiten in den Ausführungen der Gesuchsteller zum Schluss führten, die Beschwerdeführenden würden sich mit ihrer Asylbegründung auf einen konstruierten Sachverhalt stützen, im ersten Asylverfahren hätten sie die nunmehr geltend gemachten, schon damals bestehenden Probleme mit keinem Wort erwähnt, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und – unter Betonung der geltend gemachten (…) der Beschwerdeführerin und der angegebenen Herzprobleme des zweiten Sohnes – nichts vorbrachten, was sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben haben, dass sie in materieller Hinsicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
E-2985/2011 zwecks materieller Prüfung beantragen, eventualiter sei den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und in formeller Hinsicht darum ersuchen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf das Einfordern eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (Art. 55 VwVG, Art. 42 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
E-2985/2011 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz auf die Frage beschänkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es ergeben sich Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Mazedonien sind und der Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im vorstehend genannten Sinn erklärt hat sowie auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass demnach einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
E-2985/2011 Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c. aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass zudem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der vorliegenden Akten die Aussagen der Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als ein unglaubhaftes Konstrukt beurteilt, dass bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers A._______ insbesondere auffällt, dass er zwar jahrelang für eine Partei tätig gewesen sein will und dabei von Haus zu Haus gegangen sei, um die Leute davon zu überzeugen, dass sie diese Partei wählen sollten, aber auch nicht ansatzweise in der Lage ist, etwas über deren Ziele vorzubringen (Anhörungsprotokoll S. 6), dass er anlässlich der Einreichung des ersten Asylgesuches auf die Frage, ob er mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen Probleme gehabt habe, mit Nein antwortete, und bei der Anhörung zu seinem zweiten Asylgesuch auf einen entsprechenden Vorhalt des BFM hin angab, er habe damals keine Beweismittel gehabt (Anhörungsprotokoll S. 10), was völlig unlogisch ist, dass es sich angesichts dieser Sachlage und der nicht minder unglaubhaft und widersprüchlich wirkenden Aussagen der Beschwerdeführerin B._______ ohne zusätzlichen Begründungsaufwand erübrigt, auf die weiteren Vorbringen einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, wes-halb der Antrag, das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
E-2985/2011 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglichst ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Hinweise auf eine Verfolgung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass zudem mit Blick auf die allgemeine Lage in Mazedonien keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr schliessen lassen, und daran auch die vorgebrachten
E-2985/2011 gesundheitlichen Probleme nichts ändern können, da in Mazedonien durchaus intakte medizinische Strukturen vorhanden sind, dass nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandlos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2985/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Migrationsamt des Kantons H._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: