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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2017 E-2980/2017

June 29, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,767 words·~14 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2980/2017

Urteil v o m 2 9 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (…).

E-2980/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in Mazari-Sharif eigenen Angaben zufolge Afghanistan etwa im September 2015 mit seiner Familie, die er unterwegs verlor, und die in der Folge zurückkehrte, in Richtung Pakistan verliess und über die Türkei und die Balkanroute sowie Deutschland am 3. November 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte, dass er anschliessend ins C._______ transferiert wurde, dass ein Gesuch der Schweizer Behörden (Dublin Office) vom 4. November 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers von den deutschen Behörden am 5. Februar 2016 wegen nicht nachvollziehbar begründeter Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt wurde, dass daher das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 beendet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ D._______ vom 21. Januar 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2017 zu seiner persönlichen Situation geltend machte, in Mazar-i- Sharif gelebt und dort teilweise die Schule absolviert zu haben, dass er nach Schulabschluss während dreier Jahre in Teheran (Iran) ein Studium in (…) absolviert und anschliessend in Karachi (Pakistan) eine sechsmonatige Ausbildung zum (…) gemacht habe, dass er die letzten circa zwei Jahre als (…) gearbeitet habe, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei (…) gewesen und daher sei er (der Beschwerdeführer) als Ungläubiger und als Kommunist betrachtet worden, dass er sich gegen den Krieg ausgesprochen und in seinem Heimatdorf (…) (Provinz Paktia) Jugendliche aufgeklärt habe, dass Krieg keine Lösung sei, weshalb er von den Taliban und anderen religiösen Gruppierungen bedroht worden sei,

E-2980/2017 dass er daher nach Mazar-i-Sharif gegangen sei und als er bemerkt habe, auch dort bedroht zu werden, seine Heimat verlassen habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. April 2017 – eröffnet am 28. April 2017 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den geltend gemachten Nachteilen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, könne sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass er zwar anlässlich der Anhörung zunächst erklärt habe, auch in Mazar-i-Sharif bedroht worden zu sein, auf Nachfrage jedoch angegeben habe, nicht bedroht, aber einmal verfolgt und beobachtet worden zu sein, dass ansonsten in Mazar-i-Sharif nichts weiter passiert sei, weshalb nicht von einer Verfolgungssituation von asylrelevantem Ausmass im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgegangen werden könne, dass trotz offensichtlich fehlender Asylrelevanz ergänzend festzuhalten sei, dass der Wahrheitsgehalt einzelner Aspekte aufgrund diffuser, widersprüchlicher, unsubstanziierter und erfahrungswidriger Aussagen bezweifelt werden müsse, dass der Beschwerdeführer keine eindeutigen Angaben habe machen können und oft unklar bleibe, von wem er genau bedroht worden sei und was genau geschehen sei, dass nicht einleuchte, weshalb er als einfacher (…) als einziger im Dorf in asylrelevantem Ausmass bedroht gewesen sein sollte, dass er zudem nicht habe plausibel erklären können, weshalb seine Verfolger Interesse gehabt haben sollten, ausgerechnet ihn zu verfolgen, und dies auch noch in Mazar-i-Sharif, wo er keine Propaganda mehr gegen den Djihad gemacht habe, dass der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde vom 24. Mai 2017 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung

E-2980/2017 von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen, dass er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. Mai 2015 (recte wohl 2017) einreichte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass er zur Begründung ausführte, er habe nicht nur gegen den Krieg geredet, sondern auch darüber aufgeklärt, dass die Taliban Kinder rekrutieren würden, weshalb sie ihn töten möchten, damit er dies nicht bei den internationalen Organisationen erzähle, dass sie ihn auch in Mazar-i-Sharif gefunden hätten, dass er zur Polizei gegangen sei, diese ihn jedoch nicht schützen könne, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-2980/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

E-2980/2017 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte, dass er bei der Befragung zur Person erklärte, er habe die Bewohner des Dorfes gegen sich aufgebracht, weil diese die Jugendlichen zum Kampf für den Djihad hätten motivieren wollen, dass ihn auch die Taliban und andere islamischen Gruppierungen bedroht hätten, dass die angeblichen Belästigungen im Dorf, indem ihm die Leute vorgeworfen hätten, dass er die Jungen umstimme und sie auf andere Wege bringe (vgl. A5/13 Ziffer 7.01), offensichtlich asylrechtlich unerheblich sind, dass er zudem an keiner Stelle konkret angab, wer ihn genau bedroht habe und worin die Bedrohung bestanden haben soll, sondern vielmehr erklärte, „sie“ hätten ihn nicht vernichten wollen, weil er dem Stamme F._______ angehöre, der mit ihnen zusammenarbeite (vgl. A17/7 Antwort 70), dass er auch bezüglich der Bedrohung im von seinem Dorf weit entfernten Mazar-i-Sharif keine asylrelevanten Angaben machen konnte und vielmehr darlegte, dort nicht direkt bedroht worden zu sein (vgl. a.a.O. Antwort 84), dass seine unsubstanziiert dargelegten Beweggründe für eine Propaganda gegen die Taliban, indem er angab, nicht zu wissen, warum er dies mache, und dass seine Frau auch dagegen gewesen sei, nicht auf ein tiefgründiges politisches Wissen und Engagement hindeuten, bei dem er sein Leben riskieren würde, dass seine Beschreibung, wie sein Auto angeblich verbrannt worden sei, jegliche Realkennzeichen vermissen lässt (vgl. a.a.0. Antworten 62-70), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-2980/2017 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in seiner Verfügung auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/7 hinwies sowie insbesondere Bezug auf BVGE 2011/49 nahm, wonach die Lage in Mazar-i-Sharif vergleichbar mit derjenigen in Kabul sei und die Rückkehr dorthin nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer viele Jahre in Mazar-i-Sharif gelebt habe und dort seine Ehefrau mit den (…) Kindern und andere Verwandte wohnen würden, womit er über ein umfassendes tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, dass sich die Lage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 (Bemerkung des Gerichts: BVGE 2011/49) verschlechtert habe, weshalb das SEM eine erneute Lageanalyse vornehmen sollte, dass er keinen Kontakt zur Familie habe, da diese Angst habe, mit ihm zu kommunizieren, weil er politisch tätig gewesen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-2980/2017 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im mutmasslichen Herkunftsrespektive Heimatstaat droht, dass daher der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmunen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Gericht mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass in der Region Mazar-i-Sharif keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/49), dass festzuhalten ist, dass zurzeit die in BVGE 2011/7 und BVGE 2011/49 gezogenen Schlussfolgerungen noch immer Gültigkeit besitzen und der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif unter begünstigen Umständen zumutbar ist (vgl. zuletzt auch Urteil des BVGer E-4046/2016 vom 20. Juni 2017),

E-2980/2017 dass im Folgenden zu prüfen ist, ob im Falle des Beschwerdeführers solche begünstigenden Umstände, die einen Wegweisungsvollzug für ihn als zumutbar erscheinen lassen, vorliegen, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist (wegen der in der BzP aufgeführten zeitweiligen Brustschmerzen wurde offenbar keine ärztliche Behandlung notwendig), dass laut den Akten der Beschwerdeführer in Mazar-i-Sharif ein Haus besitzt, wo zur Zeit seine Ehefrau mit den (…) gemeinsamen Kindern lebt und als (…) arbeitet, dass zudem seine Mutter, seine (…) verheirateten Schwestern und ein Bruder dort leben und alle eine Arbeit haben (vgl. a.a.O. Antworten 32 und 45- 46), dass der Beschwerdeführer über die Verhältnisse von Letzteren gut Bescheid wusste, weshalb sein Argument in der Beschwerde, er habe mit ihnen keinen Kontakt und sie möchten aus Angst mit ihm nichts zu tun haben, nicht überzeugt, dass er in seinen Befragungen in diese Richtung auch keine solchen Angaben machte, dass daher davon auszugehen ist, er verfüge über tragfähige, familiäre Beziehungen, dass er zudem über eine (…) Berufsausbildung als (…) und eine Ausbildung mit Berufserfahrung als (…) verfügt, dass ihm mit Hilfe seines Beziehungsnetzes durchaus zuzumuten ist, wieder eine Anstellung in Mazar-i-Sharif zu finden und sich dort eine Existenz aufzubauen, dass nach dem Gesagten begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen und nicht anzunehmen ist, er würde bei einer Rückkehr nach Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine

E-2980/2017 Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG), dass daher der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2980/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

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