Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.05.2008 E-2977/2008

May 19, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,800 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-2977/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Dr. iur. Hans R. Grendelmeier, Rechtsanwalt, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2977/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 29. Januar 2008 per Bus nach Indien verliess, von wo er am 25. Februar 2008 per Flugzeug nach Paris geflogen und sodann am 27. Februar 2008 per Personenwagen und Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er am 27. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung am 10. März 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel und der einlässlichen Anhörung vom 21. April 2008 im Wesentlichen vorbrachte, er habe sein Heimatland verlassen, weil er als Monarchist von den Maoisten bedrängt worden sei, dass diese anlässlich der Wahlen im Januar 2006 seine monarchistische Einstellung erfahren hätten, weshalb sie ihn am 14. April 2007 bedroht und am 29. Januar 2008 entführt hätten, dass sie ihn am 14. April 2007 davon hätten abhalten wollen, für die anstehenden Wahlen mit der Nationalen Demokratischen Partei (NDP) zusammen zu arbeiten, dass er nach diesem Vorfall die Polizei aufgesucht habe, welche mitgeteilt habe, dass sie nichts zu seinem Schutz unternehmen könne, dass die Maoisten ihn am 29. Januar 2007 um ein Uhr nachts in den Dschungel entführt hätten, von wo er nach etwa drei Stunden habe entfliehen können, als das von ihnen mitgebrachte Licht unerwarteterweise erloschen sei, dass er sich daraufhin zu seinen Schwiegereltern begeben habe, von wo er mit Hilfe seines Schwagers gleichentags nach Indien geflohen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2008 – eröffnet am 29. April 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-2977/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, sowie dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und demgemäss das Asylgesuch gutzuheissen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Frist anzusetzen sei für einen erneuten Versuch, seine Identität zu dokumentieren, dass er seiner Rechtsmitteleingabe im Übrigen zwei Internet-Artikel (Process for Democracy and Peace, Online Nepal: Nepal's Civil War and Peace Process, ausgedruckt am 6. Mai 2008; UN criticises Nepal Maoist party, BBC News vom 7. April 2008) beilegte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-2977/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand somit nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus gehen darf und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. weiterhin zutreffende Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-2977/2008 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass laut Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, wenn a) Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, b) auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, oder c) sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-2977/2008 dass es dabei zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität Dokumente abgegeben, die nicht als Reise- und Identitätspapier im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gelten (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass nämlich nur solche Dokumente darunter fallen, die von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, relativ fälschungssicher sind und für die Rückschaffung genügen, dass grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber beispielsweise Geburtsurkunden diese Anforderungen erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Grundbuchauszug sowie die – in Faxkopie – eingereichte Geburtsbescheinigung seiner Wohnsitzgemeinde vom 21. März 2007 dieser Rechtssprechung und den Anforderungen von Art. 1 lit. b und c AsylV nicht zu genügen vermögen, dass ihnen zudem jeglicher Beweiswert abgesprochen werden müsste, da sie nur in Kopie vorliegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Ansetzung einer Frist für das Nachreichten weiterer identitätsbelegender Dokumente beantragt, ohne indessen präzisere Angaben dazu zu machen, dass diesem Gesuch nicht entsprochen wird, da aus den Akten weder entschuldbare Gründe hervorgehen, weshalb diese Dokumente nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten beigebracht werden können, noch Hinweise darauf, welche weiteren Beweismittel nachgereicht werden sollen, zumal der Beschwerdeführer an der Erstbefragung angab, keine Identitätspapiere beibringen zu können (vgl. A1, S. 5), dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorgab, nie einen (nepalesischen) Reisepass besessen zu haben (vgl. A1, S. 4), dass er sich im Weiteren in diverse Ungereimtheiten hinsichtlich seiner fehlenden Identitätskarte verstrickte, E-2977/2008 dass er zuerst schilderte, diese sei ihm in New Delhi/Indien vom Schlepper abgenommen worden (vgl. A1, S. 5), während er sich bei der zweiten Anhörung nicht mehr an den Ort zu erinnern vermochte, an welchem ihm die ID-Karte abgenommen worden sei (A8, S. 4), dass er ferner zum Reisepass, mit welchem er von Indien nach Frankreich gereist sein will, keine übereinstimmenden Angaben machen konnte, dass er anlässlich der Erstbefragung lediglich von einem kleinen, blauen Büchlein berichtete, welches ein Reisepass gewesen sein könnte, in welchem sich sein Foto und vermutlich sein Name befunden hätten (vgl. A1, S. 8 und 9), dass er demgegenüber an der Bundesanhörung vorbrachte, es habe sich um einen indischen Reisepass gehandelt (vgl. A8, S. 3 und 4), welcher sein Foto enthalten habe (vgl. A8, S. 4), dass er im Weiteren zunächst erwähnte, nicht zu wissen, ob sich darin ein Visum befunden habe (vgl. A8, S. 4), später hingegen von „seinem“ Reisepass mit Visum sprach (vgl. A 8, S. 5), dass er sich auch hinsichtlich der Grenzkontrollen in Paris widersprüchlich äusserte, indem er anfangs schilderte, er sei „in Paris ausgestiegen, dann“ habe ihn „die Agentur ohne Probleme in die Stadt gebracht“, beziehungsweise „der andere“ sei vor ihm gewesen und habe ihm „einfach gesagt“, er solle ihm folgen, sie hätten ihn persönlich nicht (nach dem Reisepass) gefragt und er wisse nicht, was die Agentur gemacht habe, und sodann meinte, „am Flughafen habe ich meinen Pass mit dem Visum gezeigt, dann war ich frei“ (vgl. A8, S. 5), dass aufgrund dieser Ungereimtheiten das Bundesverwaltungsgericht dem BFM in seiner Vermutung zustimmt, der Beschwerdeführer sei auf eine andere als die von ihm geschilderte Art und Weise ausgereist und in die Schweiz gereist, und versuche, die Schweizerischen Asylbehörden über seine wahre Identität beziehungsweise seinen Reiseweg zu täuschen, dass der Beschwerdeführer mithin keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen respektive das verspätete Beibringen von Dokumenten vorgetragen hat, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust E-2977/2008 der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 10. März 2008 beziehungsweise der Direktanhörung vom 21. April 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen seiner nicht glaubhaft ausgefallenen Aussagen offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), wo das BFM die Darstellungen des Beschwerdeführers als vage, undetailliert, ohne Realkennzeichen und widersprüchlich geschildert sowie als unplausibel gewürdigt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die vom BFM zu Recht festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht zu entkräften vermag, zumal er fälschlicherweise davon ausgeht, das BFM habe seine Schilderungen als glaubhaft erachtet (vgl. Rechtsmitteleingabe, Ziff. 2, S. 3), dass er ferner auf Beschwerdeebene – ohne Beleg – neu vorbringt, der monarchistischen Partei Rastriya Prajatantra Party anzugehören, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben erachtet werden muss, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-2977/2008 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-2977/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2006 Nr. 31 ausführlich die allgemeine Situation in Nepal beurteilte und zum Schluss kam, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als generell unzumutbar zu erachten ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht umso weniger Veranlassung besteht, sich nicht auf diese Lagebeurteilung abstützen, als die jüngste Entwicklung zumindest nicht zu einer Verschlechterung der Verhältnisse im Lande führte, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen im erwähnten Urteil verwiesen werden kann, dass sich demnach aufgrund der aktuellen Situation in Nepal keine Situation darstellt, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de facto-Flüchtling qualifizieren würde, dass – ohne dabei soziale, politische und wirtschaftliche Defizite vor Ort zu verkennen – bezüglich Nepal insbesondere nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass im Weiteren auch keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden, ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer in Nepal gemäss Aktenlage über ein soziales Netz verfügt, welches ihm, falls notwendig, bei einer Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-2977/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2977/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; in Kopie) - (kantonales Amt) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand: Seite 12

E-2977/2008 — Bundesverwaltungsgericht 19.05.2008 E-2977/2008 — Swissrulings