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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2011 E-2976/2011

May 30, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,934 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2976/2011 Urteil vom 30. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______ geboren am (…), B._______ geboren am (…), C._______ geboren am (…), D._______ geboren am (…), E._______ geboren am (…), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2011 / N (…).

E-2976/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - türkischsprachige Angehörige der Roma - am 22. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) vom 28. Dezember 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Februar 2011 zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer F.I. sei wegen der Tätigkeit seines Vaters für die SDSM (Sozialdemokratische Union Mazedoniens) belästigt worden, dass, nachdem sein Vater wegen seinen Problemen das Heimatland verlassen habe, der Beschwerdeführer F.I. zwei Mal von der Polizei mitgenommen und geschlagen sowie nach dem Aufenthalt seines Vaters befragt worden sei, dass er im November 2010 unerwartet eine Gerichtsvorladung erhalten habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente, so die Gerichtsvorladung und ärztliche Dokumente zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Kinder, einreichten, dass das BFM mit Verfügungen vom 17. Mai 2011 - eröffnet am 19. Mai 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und mit Eröffnung der Verfügung Einsicht in die Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass das BFM auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger deshalb nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung,

E-2976/2011 dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers F.I auf die Vorbringen im Asylverfahren (N 537 549) seines Vaters beziehen würden, die in der Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 jedoch als äusserst unglaubhaft beurteilt worden seien, dass sich zudem die Aussagen des Beschwerdeführers F.I. mit denen seines Vaters widersprechen würden, dass der Beschwerdeführer F.I. auch zu seinen eigenen Vorbringen nur ungenügend und unsubstanziiert habe Auskunft geben können, dass sich zudem die Aussagen der Beschwerdeführerin G.I. in zentralen Punkten denen des Beschwerdeführers F.I. widersprechen würden, dass die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden zum Schluss führen würden, dass sie sich mit der vorliegenden Asylbegründung auf einen konstruierten Sachverhalt stützen würden, dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei, und insbesondere die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zweifelsohne in Mazedonien behandelbar seien, sowie die entsprechende Behandlung für sie auch zugänglich sei, was die eingereichten medizinischen Dokumente belegen würden, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, dass die Akten am 27. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-2976/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

E-2976/2011 zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Mazedonien daher zu Recht als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6 a Abs. 2 Bst a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S.247]), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist,

E-2976/2011 dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht glaubhaft seien und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise zu überzeugen vermögen, wenn vorgebracht wird, die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers F.I. über die Partei seien im Protokoll durch die Vorinstanz "anders aufgenommen" worden, da in keiner Hinsicht Anzeichen gegeben sind, die Protokollaufnahme sei mangelhaft erfolgt, dass auch der Einwand in der Beschwerde, das Ausstellungsdatum des Arztberichtes (bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers F.I.) sei in Mazedonien geändert worden, weil der Arzt einen anonymen Drohanruf erhalten habe und er durch einen wahrscheinlich in hoher Position stehenden Mann aufgefordert worden sei, das Datum zu ändern, aufgrund der Aktenlage keinen vernünftigen Sinn ergibt, dass schliesslich unbehelflich bleiben muss, wenn in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, das Dokument vom Grundgericht (betreffend den Vater des Beschwerdeführers F.I.) sei nicht von professionellen Fachleuten ausgestellt worden, weshalb es mit all den Fehlern behaftet sei, dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich sind, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit in Mazedonien umzustossen vermöchten, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,

E-2976/2011 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-2976/2011 dass weder die allgemeine Situation in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2976/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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