Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2974/2014
Urteil v o m 1 0 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren (…), Tschad, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
E-2974/2014 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im Jahr 2010 und gelangte über Libyen nach Italien. Im Jahr 2013 hielt er sich in Frankreich (fünf Monate) und in Deutschland (sechs Monate) auf. Am 19. April 2014 gelangte er von Italien herkommend in die Schweiz, wo er gleichentags gegenüber den Schweizer Grenzbeamten ein Asylgesuch stellte. A.b. Daktyloskopische Abklärungen des BFM vom 23. April 2014 in der Eurodac-Datenbank ergaben, dass er im Schengen-Raum wegen dreier Asylgesuche registriert worden ist: am (…) 2011 in Italien, am (…) 2013 in Frankreich und am (…) 2013 in Deutschland. A.c. Am 2. Mai 2014 wurde er vom BFM zur Person und zu den bisher durchlaufenen Asylverfahren befragt, indessen nicht zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland. Er reichte dem BFM einen tschadischen Nationalitätenausweis und eine tschadische Identitätskarte ein und machte geltend, seine bisherigen Asylgesuche seien in Italien, Frankreich und Deutschland abgewiesen worden. Frankreich und Deutschland hätten dabei festgestellt, dass er in Italien daktyloskopisch verzeichnet sei. So sei er schliesslich via Italien in die Schweiz eingereist und habe hier ein weiteres Asylgesuch gestellt. Er bestätigte auf Anfrage, physisch und psychisch gesund zu sein. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und einer Überstellung nach Italien bestritt er die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs nicht, machte aber geltend, nicht zurückkehren zu wollen, weil das Leben in Italien sehr schwierig sei. Er habe keine Unterkunft erhalten, auf der Strasse leben müssen und nicht zur Schule gehen können. A.d. Das vom BFM am 7. Mai 2014 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der sog. Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (take back-Verfahren) blieb unbeantwortet. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs ersuchte das BFM Italien am 22. Mai 2014 um Mitteilung der gewünschten Rückführungsmodalitäten.
E-2974/2014 A.e. Mit Verfügung 22. Mai 2014 – eröffnet am 26. Mai 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das BFM erkannte, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Es gebe keine Hinweise, dass Italien sich nicht an die EU-Aufnahmerichtlinie oder an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Er könne aus den Hinweisen auf ein schwieriges Leben, einer fehlenden Unterkunft und keiner Schulungsmöglichkeiten in Italien nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ihm zuzumuten sei, sich an die zuständige Behörde oder an eine der in Italien tätigen karitativen Organisationen zu wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. B. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Mai 2004 (Postaufgabe: 30. Mai 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde unter Verwendung eines (für Beschwerden gegen Asylgesuchsabweisungen konzipierten) Beschwerdeformulars, von dem er lediglich die Seiten 1, 2 und 7 einreichte. Die (im Formular vorgedruckten) Rechtsbegehren lauten: Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, Feststellung der Undurchführbarkeit der Wegweisung, Anordnung der vorläufigen Aufnahme, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, eventualiter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der Behörde betreffend Kontaktaufnahme mit den und Datenweitergabe an die Behörden des Heimatund Herkunftsstaats beziehungsweise Information bei erfolgter Datenweitergabe. Auf Seite 7 der Beschwerde wurde, wiederum im vorgedruckten Teil des Formulars zusätzlich die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung verlangt, allerdings ohne das Gesuch zu begründen und die beizuordnende Person zu bezeichnen. Mit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung eingereicht. Die im Beilagenverzeichnis aufgeführte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit lag der Beschwerde nicht bei.
E-2974/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachstehenden Vorbehalten einzutreten. Nicht einzutreten mangels Anfechtungsgegenstand ist auf die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt – Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, den Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren –, ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer (individualisierten) Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Aufforderung zur Verbesserung der Mängel (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 110 Abs. 1 AsylG) kann allerdings unterbleiben, weil diese Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden beziehungsweise aus prozessökonomischen Gründen, da die handschriftlich ins Beschwerdeformular eingefügte Begründung hinsichtlich der Wegweisung nach Italien genügend verständlich ist. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E-2974/2014 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt. 3.2 Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 19. April 2014. Mithin ist neues Dublin-Recht anzuwenden.
E-2974/2014 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller aus einem Drittstaat, dessen Antrag hängig ist oder abgelehnt worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder d Dublin-III-VO). Das erste im Schengen-Raum registrierte Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom (…) 2011 und wurde in Italien gestellt. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Befragung vom 2. Mai 2014 weder seinen dortigen Aufenthalt noch die Einreichung eines Asylgesuchs und anerkennt somit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens. Aufgrund dieser Umstände hat das BFM am 7. Mai 2014 zu Recht die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO um Rücknahme des Beschwerdeführers gebeten. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist haben diese die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur hiesigen materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz führen würde. Er machte hierzu geltend, die Situation in Italien sei für ihn sehr schwierig. Die dortigen Lebensbedingungen seien miserabel: Es habe ihm an Unterkunft, Lebensmitteln und Zugang zu medizinischer Versorgung gemangelt. Er habe auf der Strasse leben müssen. Er kenne niemanden, der ihm in Italien helfen könne. 4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
E-2974/2014 Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2.1). 4.3 Mithin ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihm dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 4.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Zur Situation in Italien brachte er lediglich die pauschale Behauptung vor eines "sehr schwierigen" Lebens in Italien. Darüber hinaus behauptete er bloss global, Kost, Logis und medizinische Versorgung genügten nicht. Indessen genügt die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien den Minimalstandards des internationalen Rechts und es besteht
E-2974/2014 kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Sein in der Befragung geäusserter, aber auf Beschwerdestufe nicht wiederholter Einwand, er habe keinen Zugang zu einer Schule erhalten, zielt ins Leere, ist er doch dem schulpflichtigen (und schulberechtigten) Alter längstens entwachsen. 4.3.2. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem diese riskiert, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird davon ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 3 K11 S. 75), den der Beschwerdeführer nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ihm bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren möglich sein wird und er weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. 4.3.3. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbehttp://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
E-2974/2014 züglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die asylsuchende Person – es handelte sich um eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder ihm vorenthaltener Nahrung, bei der medizinischen Versorgung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Stellen oder Justizbehörden zu rügen. 4.3.4. Mithin sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aus den Akten geht hervor, dass er sich für gesund halte. Es liegen bei ihm namentlich keine Hinweise auf Traumatisierungen oder andere schwere Beeinträchtigungen psychischer oder physischer Art vor, welche eine besondere Verletzlichkeit oder einen besonderen Bedarf an ausserordentlichen medizinischen Versorgungsleistungen begründen könnten. Der Umstand, dass er sich seit vielen Jahren im Ausland aufhält, wovon über die Hälfte im Schengen/Dublin-Raum, und in dieser Zeit in insgesamt vier europäischen Staaten Asylgesuche eingereicht hat, lässt aufgrund der gezeigten Selbständigkeit jedenfalls nicht erwarten, dass er mit den gegebenen aktuellen Möglichkeiten in Italien überfordert sein könnte und sich nicht auch in Italien für die ihm zustehenden Rechte einsetzen könnte. http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
E-2974/2014 4.4 Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Er wird in Italien keineswegs in Schwierigkeiten existenzieller Art geraten. Damit besteht auch keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden dürfen, als zutreffend. Italien ist zur Übernahme des Beschwerdeführers und zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 5. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung des BFM ist zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsbeistand) ungeachtet der allfälligen, indes entgegen dem Beilagenverzeichnis in der Beschwerde nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-2974/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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