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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2008 E-297/2008

January 20, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·957 words·~5 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Full text

Abtei lung V E-297/2008/pei {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Januar 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. B._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung vom 22. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-297/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Mitteilung des Schweizer Botschafters in Sri Lanka am 31. Oktober 2007 an den Beschwerdeführer per Einschreiben versendet wurde, dass sich in den Akten kein vom Beschwerdeführer unterzeichneter Rückschein der srilankischen Post findet, dass aufgrund des Versanddatums davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer Anfang oder Mitte November 2007 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist spätestens Mitte Dezember 2007 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), E-297/2008 dass schliesslich zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer selber seine Beschwerdeeingabe als nicht rechtzeitig bezeichnet und sinngemäss um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist ersucht, dass bei dieser Sachlage die am 15. Januar 2008 bei der Schweizerischen Post eingegangene Beschwerdeeingabe sich klarerweise als verspätet erweist, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, er habe die Beschwerdefrist nicht einhalten könne, weil die angefochtene Verfügung in Deutsch verfasst sei und er sich unvorhergesehenerweise einer Operation habe unterziehen müssen, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei Wiederherstellungsgründe unter anderem Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass die Erkrankung derart sein muss, dass die Partei durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 112 V 255 E. 2; EVGE 1969 S. 150), E-297/2008 dass sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigung des (...) Hospital (...) ergibt, dass der Beschwerdeführer dort vom 27. September 2007 bis am 8. Oktober 2007 stationär behandelt wurde, dass sich daraus indessen kein Hindernis ableiten lässt, die erst Anfang oder Mitte November 2007 eröffnete erstinstanzliche Verfügung fristgerecht anzufechten, dass ferner die vom Beschwerdeführer vorgebrachten sprachlichen Probleme nicht als Hindernis im Sinne von Art. 24 VwVG gelten können, zumal es ihm hätte zugemutet werden können, die Schweizerische Botschaft in Colombo um Hilfe zu ersuchen, dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2007 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet wird. (Dispositiv nächstes Seite) E-297/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo/Sri Lanka (per EDA-Kurier) - die Schweizerischen Botschaft in Colombo/Sri Lanka, mit der Bitte, um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie ) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 5

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