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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2008 E-2963/2008

June 19, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,930 words·~10 min·3

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Full text

Abtei lung V E-2963/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch Simon Rosenthaler, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Revision (Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 / E-_______ (N _______). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2963/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 die am 11. April 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme der Gesuchsteller aufhob und ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass die Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass der zuständige Instruktionsrichter den Gesuchstellern mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 unter anderem eine Frist bis zum 16. April 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Gesuchsteller innert Frist den Kostenvorschuss nicht leisteten, dass der Instruktionsrichter in der Folge mit Urteil vom 28. April 2008 androhungsgemäss als Einzelrichter auf die Beschwerde vom 26. März 2008 nicht eintrat, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses beziehungsweise um Revision des genannten Urteils ersuchen liessen, dass das Gesuch damit begründet wurde, die Gesuchstellerin habe ihre Kinder am 16. April 2008 fristgerecht zur Post geschickt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, die Kinder hätten aber versehentlich nicht genügend Geld bei sich gehabt, dass die bereits abgestempelte Quittung des Einzahlungsscheins daher auf der Post mit dem Stempel "ungültig" versehen worden sei, dass die Poststelle zwischenzeitlich geschlossen gehabt habe, weshalb die Gesuchstellerin am nächsten Tag nochmals zur Post gegangen und die fälligen Kostenvorschüsse für ihr – sowie das Verfahren ihrer E._______ (E-_______) – sofort einbezahlt habe, E-2963/2008 dass folglich davon auszugehen sei, die verspätete Überweisung der Kostenvorschüsse sei unverschuldet erfolgt, weshalb die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wiederherzustellen beziehungsweise das Urteil gemäss Art. 66 VwVG in Revision zu ziehen sei, dass die Gesuchsteller ihrer Eingabe Kopien der Quittungen zweier Einzahlungsscheine beilegten, dass der für das vorliegende Gesuch zuständige Instruktionsrichter die Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. Mai 2008 zur Einreichung der Originale der zwei Postquittungen aufforderte, dass die Gesuchsteller diese am 23. Mai 2008 fristgerecht nachreichten sowie ergänzend ausführten, aufgrund dieser Originalbelege sei erstellt, dass ein erster Versuch zur Zahlung der Kostenvorschüsse am 16. April 2008 erfolgt sei, dass die Post aufgrund des nicht ausreichenden Geldbetrags den Stempel "ungültig" unglücklicherweise genau auf das Datum des Quittungsstempels aufgebracht habe, weshalb dieses nur schlecht lesbar sei, dass die Gesuchstellerin am 16. April 2008 noch davon ausgegangen sei, die Kostenvorschüsse gültig einbezahlt zu haben, dass die zuständige Poststelle F._______ dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller auf telefonische Anfrage bestätigt habe, der Zahlungsversuch habe am 16. April 2008 stattgefunden, dass die Gesuchstellerin zum Beleg dieser mündlichen Aussage der Postbeamtin ein Nachforschungsbegehren gestellt habe, dass bis zum Eintreffen des diesbezüglichen Ergebnisses das vorliegende Verfahren zu sistieren sei, zumal die Gesuchstellerin jederzeit an der Beschwerdeerhebung habe festhalten wollen und die "zunächst verunglückte" Einzahlung des Kostenvorschusses daher nicht "zur Abschreibung des Verfahrens" führen dürfe, E-2963/2008 dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Juni 2008 darum ersuchen liessen, die Vollstreckung des Urteils vom 28. April 2008 sei bis zum Entscheid über das Revisionsverfahren auszusetzen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2008 antragsgemäss den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass die Gesuchsteller sich auf ein angeblich unverschuldetes Versäumen der ihnen mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 gesetzten Zahlungsfrist berufen und um deren Wiederherstellung nach Art. 24 E-2963/2008 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen, dass die Eingabe vom 6. Mai 2008 die Änderung respektive Aufhebung des am 28. April 2008 ausgefällten Prozessurteils bezweckt, dass das Bundesverwaltungsgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds – mithin auf dem Weg der Revision – auf ein rechtskräftiges Prozessurteil zurückkommen kann und die Durchführung eines formellen Fristwiederherstellungsverfahrens demnach nur bis zum (formellen) Abschluss des vorgängigen Hauptverfahrens möglich ist (vgl. etwa unveröffentlichte Urteile D-2421/2008 vom 17. April 2008, S. 3 f., sowie E-703/2008 vom 24. April 2008, S. 4), dass sich die Gesuchsteller inhaltlich zweifelsohne auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen (nachträgliches Erfahren einer erheblichen Tatsache), dass die Eingabe der Gesuchsteller vom 6. Mai 2008 – ihrem Eventualbegehren entsprechend – als Revisionsgesuch zu behandeln ist, wobei im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der revisionsweise geltend gemachten Tatsache vorliegend hilfsweise die im Zusammenhang mit der Fristwiederherstellung entwickelten Grundsätze als Prüfmassstab heranzuziehen sind, dass auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses hingegen angesichts des formellen Abschlusses des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten werden kann, dass gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Gesuchsteller offenbar versucht haben, den Kostenvorschuss beim Postamt in F._______ einzuzahlen, zufolge des ungenügenden Geldbetrags der bereits abgestempelte und vom Postangestellten visierte Einzahlungsschein nachträglich als "ungültig" storniert wurde, dass die Gesuchstellerin in der Folge am 17. April 2008 und damit nach Ablauf der angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, diesen bei der selben Poststelle einbezahlt hat, E-2963/2008 dass sich aus den Akten zwar nicht mit Sicherheit ergibt, dass der erste Zahlungsversuch wie behauptet bereits am 16. April 2008 stattgefunden hat, weil der Empfangsschein (ausgerechnet) beim Wochentag des Stempels eine Lochung aufweist, dass aber letztlich offen bleiben kann, ob die als "ungültig" taxierte Zahlung als solche tatsächlich am 16. April 2008 erfolgt ist (weshalb auch das diesbezüglich in Aussicht gestellte schriftliche Resultat des laufenden Nachforschungsbegehrens nicht abgewartet werden muss und auch sonst keine weiteren Nachforschungen erforderlich sind), weil entgegen der Auffassung der Gesuchsteller aus mehreren Gründen nicht davon auszugehen ist, die Zahlung des Kostenvorschusses sei unverschuldet nach Ablauf der Frist erfolgt, dass nämlich gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet wäre, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsverfahrensrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 60.39, S. 367), dass diesbezüglich dem behördlichen Ermessen zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden dürfte, dass nach Lehre und Praxis nur Gründe als erheblich zu betrachten wären, die den Gesuchstellern (respektive dem jeweiligen Rechtsvertreter) auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, wobei die Handlungen eines Rechtsvertreters dem Mandanten anzurechnen sind, dass die Gesuchsteller den Nachweis zu erbringen hätten, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen wären und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügen würde (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), E-2963/2008 dass im vorliegenden Kontext inhaltlich erstens festzustellen ist, dass die Delegation einer prozessual so wichtigen Handlung wie der Einzahlung des Kostenvorschusses an zwei Kinder im Alter von (...) Jahren nicht nachvollziehbar erscheint, zumal diesen überdies offenbar "versehentlich nicht genügend Geld" mitgegeben worden ist, dass sich die Gesuchstellerin überdies ein allfälliges "Fehlverhalten" der von ihr beauftragten Kinder anrechnen lassen müsste, dass bei unterstellter Richtigkeit des geltend gemachten ungültigen Zahlungsversuchs vom 16. April 2008 zweitens die Argumentation nicht überzeugt, die Gesuchstellerin habe in der Folge nicht mehr die Möglichkeit gehabt, den Kostenvorschuss noch am selben Tag rechtsgültig (selber) einzuzahlen, da die Poststelle "zwischenzeitlich geschlossen" gehabt habe (vgl. Gesuch vom 6. Mai 2008 S. 1), dass dem nachgereichten Originalempfangsschein nämlich zu entnehmen ist, dass die nachträglich als "ungültig" qualifizierte Zahlung im Zeitraum "-10", mithin 10.00 Uhr, erfolgt ist, womit die Gesuchstellerin angesichts der Öffnungszeiten der Poststelle in F._______ (Montag bis Freitag: 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) offensichtlich genügend Zeit gehabt hätte, für die nachträgliche rechtsgültige Zahlung des Kostenvorschusses am selben Tag besorgt zu sein, dass es den Gesuchstellern im Übrigen unbenommen gewesen wäre, die Einzahlung des Kostenvorschusses bereits zu einem früheren Zeitpunkt der laufenden Zahlungsfrist vorzunehmen, mithin nicht den – mit einem erhöhten Risiko von nicht fristgerecht behebbaren Überweisungspannen verbundenen – letzten Tag der Frist abzuwarten, dass nach dem Gesagten kein unverschuldetes Hindernis im Sinne der Praxis nach Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht worden wäre und die strengen materiellen Voraussetzungen (vgl. hierzu auch EMARK 2006 Nr. 12) für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG klar nicht erfüllt wären, dass damit der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG mangels Erheblichkeit der revisionsweise geltend gemachten Tatsache nicht gegeben ist, E-2963/2008 dass das Gesuch um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 damit abzuweisen ist, dass im Übrigen der direkte Nichteintretensentscheid vom 28. April 2008 der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts folgte, das bei verspäteter Zahlung von Kostenvorschüssen (oder nach Eingang der Meldung der Nichtleistung durch den Finanzdienst) nicht in jedem Fall bei der betroffenen Partei nachfragt, was wohl die Gründe für die Säumnis sein mögen, dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs – oder überspitztem Formalismus – unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein kann (vgl. Gesuch S. 1) und darauf zu verzichten ist, die Eingabe der Gesuchsteller unter diesem revisionsrechtlichen Blickwinkel zu überprüfen, soweit damit überhaupt ein zulässiger gesetzlicher Revisionsgrund angerufen würde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-2963/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird nicht eingetreten. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Für das Fristwiederherstellungs- respektive Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9

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