Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-296/2016
Urteil v o m 1 7 . M a i 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und (…) B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Kurt Bonaria, Fürsprecher, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).
E-296/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge zusammen mit B._______ am (…) und gelangte von Italien her kommend am 29. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juli 2015 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, am (…) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. B. Das am 13. Juli 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. C.a Mit Schreiben vom 16. September 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass mutmasslich Italien für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Gleichzeitig räumte es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit ein, sich bis zum 30. September 2015 schriftlich dazu zu äussern, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und eine Wegweisung in diesen Signatarstaat sprechen würden. C.b In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 führte die Beschwerdeführerin an, in Italien sei die Situation für Flüchtlinge schlecht. Zudem sei weder sie noch B._______ registriert worden. Fingerabdrücke seien ihnen keine abgenommen worden, sie seien nach ihrer Ankunft lediglich zusammen mit vielen anderen Personen in einem Bus nach (…) gebracht worden, wo sie auf die Strasse gesetzt worden und auf sich alleine gestellt gewesen seien. Sie hätten weder Hilfe noch Unterstützung erhalten. Sie hätten draussen übernachten müssen, weil ihnen keine Unterkunft angeboten worden sei. Sie und B._______ seien krank geworden, weil es während drei oder vier Tagen geregnet habe. B._______ habe (…) gehabt, weshalb sie im EVZ C._______ und in (…) medizinisch behandelt worden sei. Sie selber habe Probleme mit den Augen bekommen, was sehr wahrscheinlich auf die desolaten Umstände in Italien zurückzuführen sei.
E-296/2016 Sie hätten nur ungenügend Essen erhalten, lediglich Hilfsorganisationen hätten bei einigen Ausschankstellen für Verpflegung gesorgt. Viele in Italien lebende Asylsuchende hätten ihr gesagt, dass die Umstände für Flüchtlinge mit Kindern dort sehr schlecht seien, die meisten würden weder Unterkunft, Unterstützung noch Schulbildung erhalten. Sie könne unmöglich mit B._______ auf der Strasse leben. Zudem lebe (…) in der Schweiz, zu (…) sie eine sehr innige Beziehung habe, und (…) ihr nach den schwierigen Erlebnissen Halt geben könne. D. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 13. Juli 2015 nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. E. Mit am 8. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2015 nicht ein und ordnete für sie und B._______ die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. September 2015 vermöchten die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Italien sei gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) aufgrund der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin zuständig. Die Tatsache, dass sie in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Auch der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, weil es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
E-296/2016 bestimmen, sondern dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Sie könne auch aus dem Umstand, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil Brüder und Verschwägerte keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO seien. Gemäss dieser Bestimmung würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder in der Schweiz, zumal letzterer bereits im Dezember 2008 in die Schweiz eingereist und davon auszugehen sei, dass sie in den letzten knapp sieben Jahren ohne seine Unterstützung ausgekommen sei. Somit lasse sich aus der Anwesenheit ihres Bruders und ihres Schwagers in der Schweiz nichts ableiten, was gegen die Zuständigkeit Italiens sprechen würde. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32 EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) „Tarakhel gegen Schweiz“ vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) sei bestätigt worden, dass keine systemischen Mängel vorliegen würden. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK ausgesetzt werden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werden könnte.
E-296/2016 Der EGMR habe im Urteil vom 4. November 2014 entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen der italienischen Behörden in Bezug auf eine altersgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkommen würde. In BVGE 2015/4 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Dementsprechend sei eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. (…). Auf der Internetseite "www.sprar.it" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass je nach Auslastung der einzelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei ihrer Ankunft festgelegt. Die Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit ihren holländischen und deutschen Kollegen im italienischen Innenministerium zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass http://www.sprar.it/
E-296/2016 die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Das SEM habe die italienischen Behörden mit seinem Ersuchen um Aufnahme bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und B._______ um eine Familie handle. Sie hätten dem Aufnahmeersuchen am 1. Dezember 2015 explizit zugestimmt und darüber informiert, dass die Überstellung nach Brindisi erfolgen solle. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien aktuell in der Region um den Flughafen E._______ in den Aufnahmestrukturen über 150 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem erst kürzlich ergangen Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hinweise darauf vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn gemeinsam und in einer ihrem Alter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und der Beschwerdeführerin insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden.
E-296/2016 Des Weiteren könne gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat ein von einem Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei. Stelle sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig dar, sei die Schweiz verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen. Vorliegend lägen keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge. Zu den angeblichen gesundheitlichen Problemen sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin an eine medizinische Institution in Italien wenden könne. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es ergäben sich somit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. Auf das Asylgesuch werde zufolge Zuständigkeit Italiens und mangels Vorliegens von Gründen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin und B._______ seien deshalb grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, sie und B._______ seien nicht aus der
E-296/2016 Schweiz wegzuweisen und die Vollzugsbehörden seien entsprechend zu orientieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ein sofortiger, vorläufig geltender Vollzugsstopp gegen die Wegweisung zu erlassen, und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Des Weiteren beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beilagen zur Beschwerde liess sie eine Anwaltsvollmacht vom 12. Januar 2016, Kopien der angefochtenen Verfügung und der edierten Akten des SEM sowie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung (…) zu den Akten reichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin sei in Italien von hellhäutigen Männern massiv sexuell belästigt worden. Sie spreche nur Tigrinya, weshalb sie nicht beurteilen könne, ob es sich um Italiener gehandelt habe. Sie könne nicht mehr in Eritrea leben, und in Italien habe sie negative Erfahrungen sammeln müssen. Die enge Bindung zu (…) in der Schweiz lebenden (…) sei eine Garantie für eine erfolgreiche Integration. Sie habe als alleinerziehende Mutter, die eine nur in Eritrea und in Äthiopien geläufige Sprache spreche, die zudem aufgrund der äthiopischen Schrift für Europäer unlesbar sei, keine andere Alternative. Eine Wegweisung nach Italien, das zurzeit im Asylwesen völlig überfordert sei und keine Gewähr für eine ordentliche Unterbringung bieten könne, sei unzulässig. Der EGMR habe in der Beschwerdesache Tarakhel systemische Unzulänglichkeit im italienischen System festgestellt, was im Gegensatz zur Medienmitteilung des EJPD vom 14. Dezember 2007 stehe. Asylsuchende Personen sollten gemäss der Vernehmlassung des BFM (heute SEM) vom 28. November 2014 erst dann nach Italien überstellt werden, wenn die notwendigen expliziten Garantien von Seiten der italienischen Behörden vorliegen würden. Nun liege mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 zwar eine Erklärung der italienischen Behörden vor, aber sie sei keine Garantie, dass eine altersgerechte Beherbergung des Kindes und seiner Mutter vorliege. Diesem Umstand sei im Fall Tarakhel zu wenig Rechnung getragen worden. Gemäss dem EGMR benötigten asylsuchende Personen besonderen Schutz, umso mehr, wenn die Gesuchstellenden Kinder seien. Das Asylchaos habe sich in (…) seit dem Fall Tarakhel nochmals verschärft,
E-296/2016 weshalb eine beträchtliche Anzahl nach Italien zurückgeführter asylsuchender Personen ganz ohne Beherbergung oder in überbelegten Strukturen in einem gesundheitsschädigenden und gewalttätigen Umfeld leben müssten. Die Beschwerdeführerin habe in Italien mit B._______ fünf Tage auf der Strasse leben müssen und sie habe anschliessend unhaltbare Zustände und sexuellen Missbrauch über sich ergehen lassen müssen. Es sei deshalb nicht nur verständlich, dass sie nicht mehr nach Italien zurückkehren wolle, sondern auch ihr Recht, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die in aArt. 34 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf asylsuchende Personen mit engen Beziehungen zu Personen in der Schweiz seien per 1. Februar 2014 abgeschafft worden, weil keine völkerrechtliche Verpflichtung zur Anwendung dieser Ausnahmetatbestände bestehe. Unter humanitären Gesichtspunkten sollten aber insbesondere enge Beziehungen zu Personen, die in der Schweiz leben würden, einen Grund für das mögliche Eintreten auf das Asylgesuch darstellen. Die Beschwerdeführerin spreche ausschliesslich Tigrinya. Sie könne nicht mehr in ihr Heimatland zurück, und in Italien sei sie von weisshäutigen Personen, sehr wahrscheinlich von Italienern, massiv sexuell belästigt worden. Italien könne zurzeit nicht für eine angemessene Unterkunft und den entsprechenden Schutz sorgen. Auf der anderen Seite lebe (…), (…) über eine Niederlassungsbewilligung C verfüge, sehr gut Deutsch spreche, erwerbstätig sei und eine sehr enge Beziehung zur Beschwerdeführerin habe, in Bern. Aus familiären, humanitären oder kulturellen Gründen könne von der Zuständigkeitsordnung der Mitgliedstaaten abgewichen werden. Das Selbsteintrittsrecht könne sich aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben. Der Entscheid der Vorinstanz sei auf rechtliche Fehler bei der Ausübung des Ermessens zu prüfen. Die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei ein Gesichtspunkt, dem die Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs eine gewichtige Bedeutung zumesse. Zu berücksichtigen sei das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes, das heisse dessen Kernfamilie, wie auch seine übrige soziale Einbettung. Die Beschwerdeführerin und insbesondere B._______ seien auf den engen Kontakt (…) in der Schweiz bestens integrierten (…) respektive (…) angewiesen. In Italien sei das Wohl des Kindes aufgrund der in diesem Fall besonderen und zudem allgemeinen Asylrechtssituation gefährdet.
E-296/2016 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei abzuwägen, ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönlich Interesse der Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiege. Angesichts der vielen jungen Männer aus Eritrea, die sich in der Schweiz aufhalten würden, sei es unverständlich, dass eine alleinstehende, sexuell misshandelte Frau mit B._______ weggewiesen werden solle. G. G.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 15. Januar 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. G.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, die Beschwerdeführerin und B._______ könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 4. Februar 2016 und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und auf Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Datenweitergabe wies sie mit entsprechender Begründung ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 4. Februar 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter einen „Situationsbeschrieb von (…)“ von (…), (…), vom (…) ein und führte an, sie habe ihn gebeten, ihr Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Auch er selbst habe beim Verfassen der Beschwerde die aussergewöhnlich tragische Situation seiner Mandantin feststellen müssen und sich deshalb bereit erklärt, sie anwaltlich zu vertreten. Er ersuche höflich darum, den Situationsbeschrieb zu den Akten zu nehmen. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 unter Verweis auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde.
E-296/2016 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 21. März 2016 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Auf die Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
E-296/2016 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
E-296/2016 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie erstmals am (…) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist (vgl. Akten SEM A4/12 S. 6 f.). Das am 26. Oktober 2015 vom SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und B._______ unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
E-296/2016 Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin und B._______ zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist. 5.4 5.4.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
E-296/2016 sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.4.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
E-296/2016 SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot auf die bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 5.4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die Beschwerdeführerin sowie B._______ namentlich und mit ihrem Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Frontiera) des Flughafens (…) melden solle. Es vermag somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen. Die Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere kann hinsichtlich (…) in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden (…) der Beschwerdeführerin mangels stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Diesbezüglich wurde in der Vernehmlassung zu Recht angeführt, (…) lebe bereits seit (…) in der Schweiz, während die Beschwerdeführerin erst Ende Juni 2015 in die Schweiz eingereist sei. Es sei deshalb schwer nachvollziehbar, dass nach über (…) Jahren des Getrenntlebens innerhalb weniger Monate ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und (…) entstanden sein sollte, dass eine Trennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen darzulegen, dass sie zwingend auf die persönliche Hilfe (…) in der Schweiz lebenden (…) angewiesen sei. Die Entgegnung in der Replik, (…) seien zwar keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, aber weil das Dublin- Abkommen ohnehin nicht mehr buchstabengetreu angewendet werde, sei zugunsten der Beschwerdeführerin vom Buchstabenglauben Abstand zu
E-296/2016 nehmen, erweist sich als wenig stichhaltig. Zudem vermag auch das weitere Vorbringen, sie sei als alleinerziehende Mutter von ihren Eltern verstossen worden, und die einzige familiäre Beziehung, die sie noch führen könne, sei (…), auf (…) finanzielle und persönliche Hilfe sie zwingend angewiesen sei, nicht zu verfangen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine besondere Hilfsbedürftigkeit oder Abhängigkeit in Bezug auf (…) ergeben. Zudem lassen sich, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Replik, auch aus dem zu den Akten gereichten Situationsbeschrieb von (…) vom (…) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu (…) stehen könnte. Zu den erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten sexuellen Übergriffen in Italien ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt. Es ist der Beschwerdeführerin deshalb zuzumuten, sich bei solchen erlittenen oder befürchteten Nachstellungen an die zuständigen staatlichen Stellen in Italien zu wenden und sich bei einer ungerechten oder rechtswidrigen Behandlung an eine obere Instanz zu wenden. Die Entgegnung in der Replik, mit dem Einreichen einer Strafanzeige würde sich wohl kaum etwas ändern, weil der sogenannte Rechtsstaat weder auf dem Tahirplatz in Kairo noch auf dem Bahnhofplatz in Köln oder in einer überfüllten Asylunterkunft in Italien vor sexuellen Übergriffen schützen könne, vermag angesichts des Schreibens vom 1. Dezember 2015, mit dem die italienischen Behörden für die Beschwerdeführerin und B._______ eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zusicherten, nicht zu überzeugen. Sollte die Beschwerdeführerin – wie im Situationsbericht vom (…) ausgeführt – aufgrund der geltend gemachten sexuellen Übergriffe ihres (…) in Eritrea respektive durch unbekannte hellhäutige Männer in Italien auf eine medizinische Behandlung respektive psychiatrische Betreuung angewiesen sein, kann dies auch im für sie und B._______ vorgesehenen SPRAR- Projekt sichergestellt werden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23. September 2016, nach ihrer Rückkehr nach Italien zusammen mit B._______ ohne Hilfe und Unterstützung auf der Strasse übernachten zu müssen, deshalb krank zu werden und nur ungenügend Essen zu erhalten, erweist sich als unbegründet. Angesichts der Zusicherung der italienischen Behörden vom 1. Dezember
E-296/2016 2015 kann davon ausgegangen werden, dass ihr und B._______ nach ihrer Rückkehr ein Aufnahmeplatz zur Verfügung gestellt wird. Zudem sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz darzutun, und es ergeben sich auch keine solchen aus den Akten. 5.5 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen implizit auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. Die Ermessensklausel ist allerdings nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder eben des internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesagten besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
E-296/2016 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und B._______ nach Italien angeordnet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-296/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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