Abtei lung V E-2959/2010/kuc {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______ und deren Tochter, B._______, Mongolei, beide vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2959/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben mit ihrer Tochter am 19. Oktober 2009 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ C._______ vom 23. Oktober 2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihre Tochter hätten ihr Heimatland (Mongolei) am 12. Oktober 2009 auf dem Landweg verlassen und seien über Moskau und über andere ihr unbekannte Länder gereist, bis sie schliesslich am 19. Oktober 2009 in die Schweiz gelangt seien. C. Aufgrund einer EURODAC-Meldung konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits in Österreich am (...) ein Asylgesuch gestellt hatte, worauf ihr am 23. Oktober 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährt worden war (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Dabei gab sie zu, bei der summarischen Befragung nicht ihren richtigen Namen genannt zu haben. Sie habe diesen verschwiegen, weil sie gehofft habe, sie könne so in der Schweiz bleiben. In der Tat sei sie mehrmals in Österreich gewesen und sie sei zwischenzeitlich auch wieder in die Mongolei zurückgekehrt. Am 27. Januar 2007 sei sie nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Mongolei wieder nach Österreich zurückgekehrt und sei dort bis am 12. Oktober 2009 geblieben. Mit ihrer Tochter sei sie dann direkt in die Schweiz gereist. Als Grund, weshalb sie aus Österreich ausgereist sei, gab sie zu Protokoll, der Vater des Kindes und sie hätten sich sehr häufig gestritten und dabei habe er sie auch geschlagen. Zuerst hätten sie (die Beschwerdeführerin und der Vater des Kindes) in einer Wohnung in D._______ in der Nähe der Stadt E._______ gewohnt. Im Oktober 2009 sei sie dann in ein Flüchtlingsheim transferiert worden, weil sie nicht mehr mit dem Vater des Kindes habe leben wollen. Sie habe schliesslich bei den österreichischen Behörden um Schutz vor ihrem Partner nachgesucht, worauf ihm ein vierzehntägiges Besuchsverbot E-2959/2010 auferlegt worden sei, an das er sich gehalten habe. Danach habe er sie aber wieder aufgesucht. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 wies das BFM die Beschwerdeführerin und ihre Tochter für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton Bern zu. E. Die zuständigen österreichischen Behörden stimmten am 20. Januar 2010 dem Übernahmeersuchen der Schweiz vom 12. Januar 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der „Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist“ (nachfolgend Dublin-II-VO) zu. F. Das BFM trat mit am 21. April 2010 eröffneter Verfügung vom 15. April 2010 unter Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 19. Oktober 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Österreich sowie deren Vollzug an. G. Zur Begründung führte das BFM aus, Österreich sei für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6) sowie des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) zuständig. Österreich habe E-2959/2010 gestützt auf Art. 4 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO der Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zugestimmt. Weiter erachtete das BFM den anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie mit Männern im Asylzentrum habe leben müssen, nicht als ein Wegweisungshindernis. Österreich gewähre als europäischer Rechtsstaat die Grundrechte. Die Beschwerdeführerin könne sich nötigenfalls an die verschiedenen sozialen Institutionen wenden. H. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 27. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid vom 15. April 2010 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Kanton sei anzuweisen, bis zum Entscheid des angerufenen Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die materiellen Vorbringen ist, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen einzugehen. I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 28. April 2010 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung aus. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). E-2959/2010 Das Bundesverwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis Art. 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt. Demgegenüber prüft das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition. 1.6 Offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, die nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. E-2959/2010 1.7 Die in der Rechtsmitteleingabe beantragte vorsorgliche Massnahme, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 3. 3.1 Das BFM stellte aufgrund der Aktenlage und in Anwendung der in Bezug auf sogenannte Dublin-Verfahren relevanten Verträge zu Recht fest, dass Österreich gemäss Art. 4 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin- II-VO für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig ist. Diese Zuständigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.2 Es bleibt zu prüfen, ob das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. 3.3 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtseintretensentscheides ist. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. 3.4 Der Rechtsvertreter machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, es sei jedem Dublin-Mitgliedstaat gestützt auf Art. 3 Abs. 1 (recte: Abs. 2) der Dublin-II-VO unbenommen, einen Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen – auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht zuständig ist – zu überprüfen. Es stelle sich in casu die Frage, ob der österreichische Staat der Beschwerdeführerin genügend Schutz vor Übergriffen des Vaters ihrer Tochter bieten könne, oder ob nicht allenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Selbsteintritt durch die Schweiz auszuüben sei. E-2959/2010 Der Rechtsvertreter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sähe sich bei einer Rückkehr nach Österreich wieder mit den gleichen Problemen wie vor ihrer Ausreise aus Österreich konfrontiert. Es bestehe die latente Gefahr, dass der Vater der gemeinsamen Tochter sie aufsuchen und erneut misshandeln würde. Im Lichte der vorgefallenen Ereignisse sei davon auszugehen, dass sie durch diesen nicht nur bedroht werde, sondern mit gravierenderen Eingriffen in ihre persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit zu rechnen habe. 3.5 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 15. April 2010 zu Recht fest, dass Österreich als europäischer Rechtsstaat die Grundrechte gewährleiste und auch über verschiedene soziale Strukturen verfüge, an die sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf wenden könne. Es ist Aufgabe eines Rechtsstaates die Grundrechte der Einwohner eines Landes im Rahmen seiner Rechtsordnung zu schützen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Österreich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vor allfälligen Gewalttaten deren ehemaligen Partners beziehungsweise Vaters zu schützen vermag. 3.6 Nach dem Gesagten besteht offensichtlich kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) durch das BFM. Es ist indessen zu empfehlen, dass die Vorinstanz die österreichischen Asylbehörden mit der Mitteilung der Überstellungsmodalitäten (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [DVO]) auf die besondere Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Bezug auf allfällige Gewaltakte seitens des sich angeblich immer noch in Österreich befindenden Vaters dieses Kindes hinweist. 3.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung (Wegweisung) nach Österreich sowie deren Vollzug angeordnet. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Überstellung nach Österreich festzuhalten, dass diese – vorbehältlich einer Unterbrechung gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO oder einer Verlängerung gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO – bis zum 20. Juli 2010 zu erfolgen hat. E-2959/2010 4. Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines Anwaltes ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. 6. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2959/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Beiordnung eines Anwaltes wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 9