Abtei lung V E-2953/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . M a i 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2953/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger (...) Volkszugehörigkeit – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Vater (vgl. N_______) am 12. November 2008 verliess und per Schiff und LWK über A._______ und ihm unbekannte Länder am (...) unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 23. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im August 2008 ferienhalber bei Verwandten mütterlicherseits in C._______ aufgehalten, dass sein Vater aus ihm unbekannten Gründen, Probleme gehabt habe, deren Hintergründe ihm jedoch nicht bekannt gewesen seien, dass ihn sein Vater am 23. oder 25. August 2008 in C._______ aufgesucht und ihm erzählt habe, dass seine Mutter infolge eines Anschlages auf das Elternhaus umgekommen sei, dass ihnen ein Freund seines Vaters mitgeteilt habe, dass es wegen der Probleme seines Vaters zu gefährlich sei, noch länger in C._______ zu bleiben, ihnen 1'500 Euros zur Ausreise gegeben und ihnen zur Flucht verholfen habe, dass sie sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen und sie C._______ am 12. November 2008 auf dem Meeresweg verlassen hätten und über A._______ weiter nach Westeuropa gereist seien, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, innert 48 Stunden Identitätspapiere beizubringen, bis heute keine Folge leistete, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 von der Kantonspolizei D._______ wegen geringfügigen Ladendiebstahls im Sinne von Art. 139 und Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angehalten worden ist, E-2953/2009 dass das BFM den Beschwerdeführer mit per Einschreiben versandtem Schreiben vom 5. März 2009 zu einer direkten Bundesanhörung am 20. März 2009 einlud, dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer verschicktem Schreiben vom 1. April 2009 festhielt, der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung zur Anhörung vom 20. März 2009 ohne Erklärung ferngeblieben, dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit erhalte, sich zu seinem Nichterscheinen bis zum 13. April 2009 zu äussern, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. April 2009 ausführte, er habe die Einladung zur Anhörung erst am 20. März 2009 erhalten und sei zudem krank gewesen, wofür ihn sein Vater anlässlich dessen Anhörung vom 24. März 2009 entschuldigt habe, dass das BFM mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. April 2009 ausführte, die angebliche Entschuldigung des Vaters sowie die Erkrankung seien nicht aktenkundig, und den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgesehen Anhörung die Vorladung des BFM noch gar nicht abgeholt habe, dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG Gelegenheit erhalte, ein diesbezügliches ärztliches Zeugnis bis zum 23. April 2009 einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis dato keine Folge leistete, dass das BFM in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei er diese am Tag nach Einritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt, dass er ohne Erklärung der für den 20. März 2009 vorgesehenen direkten Bundesanhörung ferngeblieben sei und es versäumt habe, E-2953/2009 der Aufforderung um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses nachzukommen, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, weshalb er aus entschuldbaren Gründen der Anhörung ferngeblieben sei, dass er zudem seine Identität bis heute nicht rechtsgenüglich habe belegen können, dass er damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens kein Interesse zu haben, womit ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2009 – Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. April 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-2953/2009 und stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs.1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, E-2953/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18), dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen, E-2953/2009 dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.), dass sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und diesen jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen haben, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Vorladung zur Anhörung (vgl. A13) nicht erhalten habe (vgl. A15), weil ihm der Verantwortliche des Durchgangszentrums E._______ das Schreiben erst am 20. März 2009 übergeben haben soll, sich als blosse und unbewiesene Schutzbehauptung darstellt, zumal wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Versäumnissen Dritter das Schreiben nicht erhalten haben sollte, dass auch sein Vorbringen, er sei krank gewesen und sei deshalb der Anhörung ferngeblieben (vgl. A15), als wenig wahrscheinlich erscheint, zumal er seine Krankheit trotz der schriftlichen Aufforderung des BFM vom 15. April 2009, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, nicht hat attestieren können, dass daran auch die Behauptung und der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach sein Vater anlässlich dessen Anhörung das BFM über den Grund des Fernbleibens des Beschwerdeführers hingewiesen haben soll, insoweit nichts daran zu ändern vermag, als den Protokollen nichts dergleichen zu entnehmen ist und der Vater nach der Rückübersetzung des Protokolls deren Vollständigkeit bestätigte (vgl. A13 S. 11 und S. 13), dass auch der Einwand, dass das BFM den Vater anlässlich der Anhörung nach den Gründen für das Nichterscheinen seines Sohnes befragt haben müsse, zu kurz greift, dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) nach dem Gesagten zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da sich der Beschwerdeführer damit in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht E-2953/2009 offensichtlich willentlich weigerte, bei der Feststellung des Sachverhalts in der ihm obliegenden Weise mitzuwirken, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenhält und sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Gesagten als unbegründet erweist, dass schliesslich auch die Behauptung in der Beschwerde, die Verfügung des BFM vom 15. April 2009 sei dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt worden, durch nichts belegt wird, dass angesichts der offensichtlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht eine genügenden Grundlage für die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids besteht, weshalb auf die Ausführungen des BFM, wonach der Beschwerdeführer zudem den schweizerischen Behörden bis dato seine Identität nicht rechtsgenüglich belegt habe, sowie auf die weiteren Entgegnungen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist, dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis respektive am vorliegenden Nichteintretenstatbestand nichts ändern, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-2953/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Georgien droht, dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass nicht zuletzt die Delinquenz des Beschwerdeführers nach der kurzen Aufenthaltsdauer (Diebstahl, vgl. A12), auf die Verfolgung eines anderen Aufenthaltzwecks in der Schweiz als die Erlangung des Asyls hindeutet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM zu Recht ausgeführt hat, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-2953/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2953/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: E-2953/2009 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Seite 12