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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2014 E-2945/2014

June 3, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,240 words·~11 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2945/2014

Urteil v o m 3 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (…).

E-2945/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er dort am 13. Mai 2014 zur Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-Verordnung) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, sich seit Sommer 2008 in Italien – (…) – aufgehalten zu haben, dass er zwei Asylgesuche eingereicht habe, welche beide negativ entschieden worden seien, wobei er keine Beschwerde erhoben habe, dass er in Italien mangels einer Arbeit keine Unterkunft bekommen und auch kein Geld gehabt habe, dass er seit ungefähr sechs Jahren an (...) leide, bei schweren Anfällen sich in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen und ansonsten im (…) ambulant behandelt worden sei, dass er bereits als er noch in Nigeria gelebt habe, in die Schweiz habe kommen wollen, und er Italien nun verlassen habe, weil er dort den nötigen Schutz (Obdach und Arbeit) und die medizinische Betreuung nicht bekommen habe, dass er in der Schweiz zur Ruhe kommen wolle, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2014 – eröffnet am 26. Mai 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

E-2945/2014 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass es überdies zwecks Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers während längstens 30 Tagen anordnete, wobei die Anordnung der Haft nicht umgesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mittels (Formular-) Eingabe vom 28. Mai 2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, die zuständigen Behörden seien zudem anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er zu informieren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 30. Mai 2014 den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-2945/2014 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,

E-2945/2014 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (…) Juni 2008 und (…) September 2012 in Italien vergeblich um Asyl nachgesucht hatte, dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO (Wiederaufnahme nach abgelehntem Asylverfahren) die italienischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

E-2945/2014 dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. Mai 2014 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten und somit Italien für die Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, sich mehrere Jahre in Italien aufgehalten zu haben und dort erfolglos um Asyl nachgesucht zu haben, dass die italienischen Behörden zudem auf Anfrage hin der Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO explizit zugestimmt hätten, wobei diese bis spätestens am 21. November 2014 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen (mangelnde Arbeit und Wohnung) die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, da sozioökonomische Schwierigkeiten alleine nicht genügten, um auf eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit einer Überstellung zu schliessen, dass Italien als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten sei, die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie, vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) anzuwenden und umzusetzen, dass das BFM hinsichtlich der (...)-Probleme festhielt, dass auch diese einer Überstellung nicht entgegenstehen würden, zumal der Beschwerdeführer selber angegeben habe, deswegen in regelmässiger Behandlung gewesen zu sein und die notwendigen Medikamente erhalten zu haben, dass das BFM weiter in seiner Verfügung das genaue Vorgehen bei Medizinalfällen detailliert darlegte (Übermittlung Arztzeugnis an Italien spätestens sieben Tage vor Überstellung) und den Beschwerdeführer zur Kooperation und Beschaffung eines Zeugnisses des behandelnden Arzt aufforderte,

E-2945/2014 dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erneut auf die fehlende Arbeit sowie die Obdachlosigkeit hinweist und darlegt, aufgrund seiner Krankheit, wobei er in der Schweiz dreimal im Spital gewesen sei, könne er nicht nach Italien zurückkehren, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid ausführlich sowie rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bestritten hat, dass er zudem in seiner knapp gefassten Beschwerdeeingabe lediglich die bereits bekannten Vorbringen, wonach er in Italien keine Arbeit, kein Geld und deshalb keine Wohnung habe, wiederholt, dass die unbelegten und wenig substanziierten Ausführungen, wonach er wegen seiner Krankheit nicht zurückkehren könne und er hier dreimal im Spital gewesen sei, ebenfalls nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen, dass die Vorinstanz das Vorbringen der (...)erkrankung, welche bereits in Italien behandelt worden ist, einlässlich geprüft und in Aussicht gestellt hat, dass sie diese Erkrankung spätestens sieben Tage vor einer Überstellung den italienischen Behörden mittels eines aktuellen Arztzeugnisses melden werde, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, diesbezüglich mit der kantonalen Vollzugsbehörde zusammenzuarbeiten und ein entsprechendes Arztzeugnis zu beschaffen, so dass die italienischen Behörden über einen allfälligen Behandlungsbedarf vorinformiert werden können, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44

E-2945/2014 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass aufgrund des vorliegenden Entscheides auf die pauschal beantragte Anweisung an das BFM, keinerlei Daten an den Heimatstaat weiterzuleiten nicht mehr einzugehen ist, und aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe ersichtlich sind, dass weiter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nachdem die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2945/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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