Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.08.2018 E-2943/2018

August 8, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,839 words·~14 min·6

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2943/2018

Urteil v o m 8 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).

E-2943/2018 Sachverhalt: A. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige aus B._______ (Zoba C._______) verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im Februar 2015 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkotrolle am 1. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 13. Oktober 2015 wurde sie zur Person und den Ausreisegründen summarisch befragt (BzP). Am 22. Oktober 2015 wurde ihr im EVZ in Anwesenheit einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör betreffend einer allfälligen Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31); gewährt, da sich ihre Schwester in E._______ aufhielt. Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie nicht nach E._______ zu ihrer Schwester gehen, sondern in der Schweiz bleiben wolle. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung des SEM am 17. Dezember 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. B. Am 12. Februar 2018 fand eine vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei vor längerer Zeit verstorben und sie habe ihre Mutter bei landwirtschaftlichen Arbeiten unterstützt. Deswegen habe sie in der Schule viele Absenzen gehabt und sei von der Schule gewiesen worden. Später habe sie ihre Heimat verlassen, um eine bessere Zukunft zu haben und weil sie befürchtet habe, für den Militärdienst aufgeboten zu werden, da sie nun nicht mehr in die Schule gegangen sei. Sie habe aber bis zu ihrer Ausreise kein Aufgebot erhalten und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. C. Mit Verfügung vom 27. April 2018 – eröffnet am 30. April 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Hinsichtlich ihrer illegalen Ausreise und der Furcht, deswegen verhaftet zu werden, wies das SEM auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hin, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass

E-2943/2018 eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise Sanktionen ihres Heimatstaates befürchten müssten, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Sodann stelle eine Wehrpflicht keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG dar. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie – unter Einreichung der Fürsorgebestätigung der Gemeinde Ingenbohl vom 16. Mai 2018 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte sie ihre Taufurkunde in Fotokopie ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme

E-2943/2018 im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfügung des SEM vom 27. April 2018, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in

E-2943/2018 bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen. Es stehe fest, dass sie das Land illegal im dienstpflichtigen Alter verlassen habe, weshalb bei einer Rückkehr von einer Inhaftierung und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Sodann werde der Tatbestand der Zwangsarbeit in Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht definiert, weshalb die Definition aus dem ILO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1929 als Grundlage für die Auslegung herangezogen werden müsse. Gemäss Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens entspreche Zwangsarbeit jeder Art von „Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt werde und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt habe.“ Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nenne noch ein drittes

E-2943/2018 Kriterium, wonach die Arbeit „eine gewisse Härte vorweisen“ müsse. Die Beschwerdeführerin erachte die Voraussetzungen für die Annahme von Zwangsarbeit im Falle des Nationaldienstes, der den zivilen und auch den militärischen Teil umfasse, als erfüllt.

Weiter sei der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als unzumutbar zu erachten, da sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als unmöglich zu erachten. So sei ihr die finanzielle Unterstützung durch Leistung der 2%-Steuer, welche für die Papierbeschaffung notwendig sei, ebenso wenig zuzumuten wie die Unterzeichnung des Reueschreibens. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie rechtskräftig festgestellt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann.

E-2943/2018 5.4.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE- Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.4.3) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.4.4) geprüft. 5.4.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen würden sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig gestalten; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 5.4.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube aber Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuelle Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-

E-2943/2018 leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 5.4.4 Gemäss Praxis des EGMR müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 5.4.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch

E-2943/2018 die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss aber in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 5.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gesunde Frau. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste – sie kann weiterhin bei ihrer Mutter in deren Haus wohnen und von der Verpachtung des Landes leben – sind vorliegend keine ersichtlich (vgl. A31/9 Antwort 21 f.). Ausserdem wohnen noch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin in Eritrea (vgl. A11/10 Ziff. 3.01.) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 5.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt (vgl. Beschwerde Ziffer 5.2), die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN- Resolution. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-2943/2018 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 5.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 6.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten.

Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde einen Beleg ihres zeitlichen Aufwands von 4 Stunden und 35 Minuten ein. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– ein Honorar in der Höhe von Fr. 784.30 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2943/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 784.30 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

E-2943/2018 — Bundesverwaltungsgericht 08.08.2018 E-2943/2018 — Swissrulings