Abtei lung V E-2939/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . M a i 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, Armenien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2939/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein armenischer Staatsangehöriger armenisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit aus B._______ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (...) beziehungsweise am 18. März 2010 mit seinem Kollegen C._______ verliess und auf dem Luftweg von Erewan direkt nach Zürich gelangte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 24. März 2010 sowie der Anhörung vom 14. April 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, zusammen mit C._______ in einem Restaurant für den Sicherheitsdienst gearbeitet zu haben. dass in der Nacht auf den (...) ein Gast ermordet worden sei und sein Chef E._______ den Beschwerdeführer und C._______ aufgefordert habe, die Tat auf sich zu nehmen, was die beiden abgelehnt hätten, dass, als daraufhin die Polizei gekommen sei, sein Chef die beiden denunziert habe, worauf sie von der Polizei auf den Posten mitgenommen, voneinander getrennt und verprügelt worden seien, dass ihre Angehörigen einen Tag später die Pässe des Beschwerdeführers und von C.______ bei der Polizei deponiert hätten, worauf man sie aus der Haft entlassen habe, dass sie noch in der gleichen Nacht (am (...)) nach Georgien geflüchtet seien, wobei sie die Grenze zu Fuss passiert hätten, dass sie am 17. März 2010 Georgien auf dem Landweg wieder verlassen hätten und von Leninagan aus mit einem Pw nach Erewan zum Flughafen gefahren seien, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, E-2939/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2010 - gleichentags mündlich eröffnet und ausgehändigt - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass es F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen, dass er hierzu angegeben habe, er habe seinen Pass bei der Polizei hinterlegen müssen, was vom BFM bezweifelt werden müsse, dass er nicht plausibel habe erklären können, wie er ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei, dass er zwar mit gefälschtem Pass von Erewan nach Zürich geflogen sein wolle, den benutzten Pass jedoch nicht habe vorweisen können, dass er bei der ersten Befragung von einem Schlepper gesprochen habe, dem er den Pass zurückgegeben habe, bei der Anhörung hingegen angegeben habe, er sei von einer Frau in Zürich abgeholt worden, dass er darauf angesprochen, diesen Widerspruch nicht befriedigend habe klären können, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorlägen, dass weiter sein Asylvorbringen, wonach ihm fälschlicherweise ein Mord angelastet worden sei, nicht nachvollziehbar sei, E-2939/2010 dass der Beschwerdeführer verurteilt und nicht entlassen worden wäre, wenn der Einflussbereich seines Vorgesetzten so mächtig gewesen wäre, dass sich Polizei und Richter danach gerichtet hätten (A10, S.7f), dass der Beschwerdeführer bei der Entlassung zumindest eine Kaution hätte hinterlegen müssen, dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Vorgesetzte den Mord gleich zwei Personen hätte anlasten sollen, womit das ganze Verfahren doch wesentlich aufwändiger geworden sei, dass erstaune, dass der Beschwerdeführer das Wagnis eingegangen sei, nach Armenien zurückzukehren, obschon er angeblich gesucht worden sei, dass in dem nachgereichten Zeitungsauszug andere Täter als der Beschwerdeführer und sein Fluchtgefährte genannt würden, weshalb das BFM davon ausgehe, dass sich die Vorbringen nicht tatsächlich so zugetragen hätten, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 19. April 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. März 2010 sei materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit zu Neubearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, indem festzustellen sei, seine Wegweisung erweise sich für ihn derzeit als unzumutbar, E-2939/2010 dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht (per Telefax) eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die E-2939/2010 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) E-2939/2010 oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten Identitätspapiere zu beschaffen, dass er bei der Befragung die Einreichung von Dokumenten, beispielsweise eines Führerscheins, in Aussicht stellte (diesen jedoch bis heute nicht einreichte), bei der Anhörung jedoch angab, zurzeit keine Möglichkeit zu haben, mit der Familie Kontakt aufzunehmen, dass unbesehen der Tatsache, dass es sich bei einem Führerausweis nicht um einen Reise- oder Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) handelt, nicht plausibel dargelegt wurde, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, seinen Vater zur Papierbeschaffung zu kontaktieren, dass die dazu vorgebrachte Erklärung, seine Familie habe zu Hause kein Telefon, und er wisse nicht, wen er da anrufen sollte, nicht glaubhaft ist, dass davon auszugehen ist, der Vater sei zumindest mittels des Handys seines Freundes G._______ (vgl. A10, S. 10) - telefonisch erreichbar, zumal der Beschwerdeführer angab, sein Vater habe ihn kurz vor der Rückreise nach Erewan angerufen (vgl. A10, S. 5), respektive er habe mit seinem Freund in Georgien (vgl. A10, S. 2, 7 und 10) telefoniert, E-2939/2010 dass der Beschwerdeführer zudem hätte wissen müssen, dass er sich im Ausland rechtsgenüglich identifizieren muss, dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass er mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 24. März 2010 sowie der Direktanhörung vom 14. April 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere, wie das BFM zutreffend festhielt, nicht verständlich ist, dass der Beschwerdeführer es gewagt haben will, mit einem Pw zurück nach Armenien zu reisen, obschon er dort gesucht worden sei, dass weiter der Beschwerdeführer mit einem, auf seinen Namen lautenden, und mit seinem Foto versehenen Pass ausgereist sein will, dass zwar verständlich ist, wenn er mit einem gefälschten Pass ausgereist wäre, falls man ihn gesucht hätte, E-2939/2010 dass er es jedoch gewagt habe, mit einem auf seinen Namen lautenden und mit seinem Foto versehenen Pass über den Flughafen Erewan, wo sein Name hätte bekannt sein müssen, wenn er tatsächlich eines Mordes angeschuldigt und gesucht worden wäre, auszureisen, weist eindeutig daraufhin, dass er sich sicher fühlte, weil er offensichtlich nichts von den heimatlichen Behörden zu befürchten hatte, dass der Beschwerdeführer zudem zur Darstellung der Situation im Zusammenhang mit dem Mord nur sehr knappe und oberflächliche Aussagen machte und insgesamt nicht den Eindruck erweckte, es berichte eine Person über einschneidende Ereignisse in ihrem Leben, aufgrund derer sie sich bewogen sah, die Heimat zu verlassen, dass vor diesem Hintergrund der geschilderte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer des Mordes beschuldigt werde, sich offensichtlich nicht so ereignet hat und folglich nicht geglaubt werden kann, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, und der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenhält, dass insbesondere die Rüge in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die behauptete Papierlosigkeit unrichtig festgestellt habe, angesichts der oben ausgeführten Würdigung nicht zutrifft, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-2939/2010 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund E-2939/2010 von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben strecken würde, besteht, und deshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, der Beschwerdeführer würde in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene und gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Armenien, wo er seit seiner Kindheit gelebt hat, Angehörige hat, welche ihn bei seiner Rückkehr beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen können, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen und das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, E-2939/2010 dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dispositiv nächste Seite) E-2939/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 13