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Bundesverwaltungsgericht 29.02.2016 E-2937/2015

February 29, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,443 words·~12 min·1

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2937/2015

Urteil v o m 2 9 . Februar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).

E-2937/2015 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Dezember 2013 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 25. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 23. Oktober 2014. Er machte dabei geltend, es sei ihm in der Zwischenzeit gelungen, das Original seines Militärbüchleins aus Syrien in die Schweiz transportieren zu lassen. Eine seiner Schwestern in der Türkei habe es einer Person gegeben, die es in die Türkei gebracht habe, wo es eine Person übernommen habe, die in der Türkei Ferien gemacht und es anschliessend in die Schweiz gebracht habe. Das Original des Militärbüchleins sei geeignet, die Beurteilung seines Asylgesuchs massgebend zu beeinflussen. Weiter machte er geltend, er sei im Juni 2011 mittels einer Vorladung als Reservist wieder in den Militärdienst einberufen worden; er setzte sich mit der Argumentation des BFM in dessen Verfügung vom 23. Oktober 2014 bezüglich der damals festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Tatsachenbehauptung auseinander. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er sein Militärbüchlein inklusive Übersetzung ein. C. Mit Verfügung vom 8. April 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 23. Oktober 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es seien wegen wiedererwägungsrechtlich massgeblicher Änderung der Sachlage durch das Beibringen neuer erheblicher Beweismittel die Verfügungen des SEM vom 8. April 2015 und vom 23. Oktober 2014 (Letztere wiedererwägungsweise) aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Beiordnung seiner Anwältin. Der Beschwerdeeingabe wurde ein angeblicher Einberufungsbefehl der syrischen Armee vom 23. März 2015 beigelegt.

E-2937/2015 E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeerhebung nicht rechtsmissbräuchlich – nämlich unter Verwendung eines gefälschten oder verfälschten Dokuments – erfolgt sei, und verzichtete dementsprechend auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde hingegen abgewiesen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Am 19. Mai 2015 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer replizierte am 1. und 17. Juni 2015.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-2937/2015 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM stellte ein solches qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch dar, da er neue erhebliche Beweismittel und damit Revisionsgründe geltend macht (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). 4. 4.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 8. April 2015 fest, das syrische Militärbüchlein stelle keinen Beweis für die Einberufung als Reservist dar. Daraus lasse sich nur herleiten, dass der Beschwerdeführer seinen obligatorischen Grundwehrdienst geleistet habe, was vom SEM nicht bestritten werde. Das Militärbüchlein enthalte aber keinen glaubhaften Hinweis für die von ihm behauptete Einberufung als Reservist im Sommer 2013. Damit sei das Militärbüchlein zwar neu, aber nicht erheblich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Einberufung als Reservist stellten keine neue oder erhebliche Beweismittel oder Tatsachen dar, da dieses Vorbringen in der Verfügung vom 23. Oktober 2014 behandelt worden sei, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. 4.2 Bezüglich dieser Argumente des SEM macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Neu bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene jedoch vor, es sei ihm in der Zwischenzeit gelungen, ein neues Beweismittel aus Syrien in die Schweiz transportieren zu lassen, nämlich einen Einberufungsbefehl vom 23. März 2015, mit dem er aufgefordert werde, sich bei der Rekrutierungsdivision (…) zu melden. Er führt aus, der Einberufungsbefehl sei seinem

E-2937/2015 Vater am 23. März 2015 übergeben worden, als dieser seine Ehefrau, die einen Herzinfarkt erlitten habe, in ein Privatspital nach B._______ gebracht habe. Ihr Auto sei auf der Fahrt nach B._______ angehalten und sie seien kontrolliert worden. Die Vertreter des syrischen Regimes hätten im Computer nachgeschaut und herausgefunden, dass er der Vater des Beschwerdeführers sei. Daraufhin seien sie zu einem Polizeiposten gebracht worden, wo sie den Vater gefoltert und gefragt hätten, wieso sein Sohn nicht in den Militärdienst eingetreten sei. Nach drei bis vier Stunden seien sie freigelassen worden und man habe ihnen den Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer mitgegeben. Die Eltern hätten diesen in die Türkei gebracht, als die Mutter dort operiert worden sei. Von dort sei er von einem Kollegen der in der Schweiz lebenden Schwester dem Beschwerdeführer überbracht worden. 4.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, dass es sich bei dem Einberufungsbefehl nicht um ein Original handle, sondern um ein kopiertes Blankoformular, auf welchem handschriftliche Einträge vorgenommen worden seien. Folglich bestünden jegliche Möglichkeiten, um darauf entsprechende Manipulationen vorzunehmen. Der Beweiswert dieses Dokuments sei daher geschmälert. Zudem wiesen authentische syrische Militärdokumente eine andere Papierqualität auf und der Ablauf für die Einberufung von Reservisten verlaufe anders als vom Beschwerdeführer geschildert. 4.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik daran fest, dass es sich beim Einberufungsbefehl um das Original des Dokumentes handle, das seinem Vater am 23. März 2015 übergeben worden sei. Die Behauptungen des SEM, syrische Militärdokumente wiesen eine andere Papierqualität auf und der Ablauf für die Einberufung von Reservisten laufe anders ab, seien mit keinen Quellenangaben unterstützt, weshalb sie sich nicht verifizieren liessen. Er beantragt die Offenlegung der Quellen der Vorinstanz. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das vom Beschwerdeführer beim SEM zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Militärbüchlein, wie von der Vorinstanz erkannt, zwar ein neues, nicht jedoch ein erhebliches Beweismittel ist. Ebenso korrekt ist die vorinstanzliche Einstufung der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Einberufung zum Reservedienst im Sommer 2013 als wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich, da diese Sachverhaltselemente bereits im ordentlichen Asylentscheid behandelt wurden, gegen welchen

E-2937/2015 der Beschwerdeführer zudem keine Beschwerde einreichte. Entsprechend wäre das SEM auch nicht dazu verpflichtet gewesen, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; es hat indes das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers materiell geprüft. 5.2 Ein nicht nur neues, sondern auch (potentiell) erhebliches Beweismittel stellt demgegenüber der vom Beschwerdeführer (erst) auf Beschwerdeebene eingereichte Einberufungsbefehl dar. Dieser würde deshalb das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch rechtfertigen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend, zumal die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung dazu äussern konnte und der Beschwerdeführer darauf repliziert hat, materiell mit dem Wiedererwägungsgesuch auseinandersetzt. 5.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene zusammengefasst geltend, sein Vater habe am 23. März 2015 in B._______ einen Einberufungsbefehl zur Reserve der syrischen Armee für ihn, den Beschwerdeführer, erhalten. Aus diesem Grund wäre er bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Den genannten Einberufungsbefehl reicht er beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit dieser Begründung aus verschiedenen Gründen nicht, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Syrien glaubhaft zu machen. 5.4.1 Es ist festzustellen, dass es sich beim eingereichten Dokument (dem angeblichen Einberufungsbefehl), wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, um ein (in schlechter Qualität) kopiertes Formular handelt, auf dem in Handschrift die individualisierenden Daten wie Name, Geburtsjahr, Wohnort und Datum eingetragen wurden. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass die syrische Armee Formulare dieser Art zur Einberufung zum Reservedienst verwendet, ist doch festzustellen, dass ein solches Dokument ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder verfälscht werden kann. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument ist deshalb nur eine verminderte Beweiskraft zuzusprechen, weshalb die Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst durch das Dokument nicht ohne Weiteres glaubhaft gemacht wird. Deshalb ist abzuklären, welche weiteren Elemente für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen.

E-2937/2015 5.4.2 Zusätzliche Zweifel an der Authentizität des Einberufungsbefehls weckt der Umstand, dass dieser gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung als Ausstellungsort "(…)", also C._______, enthält, obwohl er gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in B._______ oder zumindest auf dem Weg dorthin, ausgestellt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in dem Dokument, wiederum gemäss Übersetzung, aufgefordert wird, sich bei der "(…)" zu melden. Dies lässt die Authentizität des Dokuments insofern als unglaubhaft erscheinen, als C._______ im März 2015 unter der Herrschaft der kurdischen PYD/YPG standen und nicht des syrischen Regimes. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quellen ist das Regime nicht in der Lage, in diesen Gebieten Personen zum Militärdienst einzuberufen (s. z.B. Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015; nachfolgend: DIS, Syria). 5.4.3 Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers, wie seine Eltern in den Besitz des Einberufungsbefehls gekommen seien, ergeben sich weitere Zweifel. So bringt er vor, seine Eltern hätten den Einberufungsbefehl zwischen der Ortschaft D._______ und B._______ an einer Strassensperre der syrischen Soldaten, an der sie angehalten und kontrolliert worden seien, erhalten. Diese Aussage ist insofern wenig glaubhaft, als sich dieses Gebiet im März 2015 zum allergrössten Teil unter der Herrschaft der PYD/YPG befand. Das syrische Regime kontrollierte (und kontrolliert immer noch) – soweit vorliegend relevant – lediglich ein kleines Gebiet in der Stadt B._______ und ein weiteres Gebiet südlich der Stadt, (…). Der Rest der Stadt und des Umlandes ist unter der Herrschaft der PYD/YPG. Da in den verfügbaren Quellen davon ausgegangen wird, dass das syrische Regime im von der PYD/YPG allein kontrollierten Gebiet keine Personen zum Militärdienst einberuft (einberufen kann) und wohl sogar in den von ihm kontrollierten Gebieten in und bei B._______ nicht (vgl. DIS, Syria, a.a.O.), erscheint es als unglaubhaft, dass die Eltern des Beschwerdeführers auf ihrer Fahrt von D._______ nach B._______ von syrischen Regierungstruppen angehalten wurden und diese ihnen einen Einberufungsbefehl für ihren Sohn mitgaben. 5.4.4 Schliesslich erhöht die zeitliche Koinzidenz der Einreichung dieses Beweismittels durch den Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. So ist es doch zumindest auffällig, dass er kurz nachdem er den ablehnenden Entscheid des SEM erhalten hat, in den Besitz eines zusätzlichen Beweismittels – den angeblichen Einberufungsbe-

E-2937/2015 fehl vom 23. März 2015, ausgestellt mithin zwei Tage vor seiner Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs – gelangt und dieses gerade rechtzeitig für die Beschwerde in die Schweiz schaffen lassen kann. 5.4.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rückkehr nach Syrien als Reservist in den syrischen Militärdienst einberufen. Der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Replik, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Quellen ihrer Erkenntnisse (aus der Vernehmlassung) offenzulegen und ihm sei eine Nachfrist zur Ergänzung der Stellungnahme zur Vernehmlassung zu setzen, ist abzuweisen, da in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen werden kann, dass allfällige diesbezügliche Äusserungen des Beschwerdeführers nichts an der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ändern könnten. 5.5 Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Dienstverweigerung alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr einer Verfolgung nach sich zieht, dies jedoch bei Kurden insbesondere dann der Fall sei, wenn die betroffene Person aus einer oppositionellen aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, er sei in irgendeiner Weise in seinem Heimatland politisch aktiv gewesen oder aus einem anderen Grund von den syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner registriert worden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-2937/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

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