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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2012 E-2934/2009

March 28, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,242 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2934/2009

Urteil v o m 2 8 . März 2012 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, B._______, sowie deren Sohn C._______, Kosovo und Serbien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (…).

E-2934/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Republik Kosovo, serbischer Ethnie, ihren Heimatstaat zusammen mit ihren beiden volljährigen Kindern beziehungsweise Geschwistern (N (…), E-2936/2009 und N (…), E-2937/2009) am 17. August 2008 und reisten über Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 19. August 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich den Kurzbefragungen vom 27. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und den Anhörungen vom 5. Februar 2009 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie könnten in Kosovo nicht mehr leben, da sie dort viele Probleme gehabt hätten und von Albanern bedroht und angegriffen worden seien. Die Kinder seien jeweils auf dem Schulweg belästigt, bedroht und mit kleinen Gegenständen beworfen worden. Sie hätten befürchtet, die Kinder könnten entführt werden. Zudem könnten sie sich wegen der Albaner in Kosovo nicht mehr frei bewegen. Der Beschwerdeführer sei auch bei seiner Arbeit als (…), angestellt von der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [UNMIK]), von Albanern bedroht worden, so dass er seine Stelle habe aufgeben müssen. Ausserdem sei er von der serbischen Polizei bedroht worden, wenn er (…). Nach der Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo habe sich die Lage noch zusätzlich verschlechtert und sie hätten zu grosse Angst gehabt, um weiterhin in Kosovo zu verbleiben und hätten sich deshalb zur Ausreise entschieden. Anlässlich der Befragung zur Person reichten die Beschwerdeführenden die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Sohnes, den Führerschein des Beschwerdeführers sowie eine Kopie seiner Identitätskarte und eine Kopie seiner UNMIK Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. April 2009 – eröffnet tags darauf – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar

E-2934/2009 und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Asylgesetzes. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die kantonale Migrationsbehörde, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführenden Kopien von Rezepten betreffend A._______ und B._______ sowie Bestätigungen von besuchten Sprachkursen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig setzte sie ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser ging am 26. Mai 2009 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2010 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung von aktuellen ärztlichen Zeugnissen sowie von Entbindungserklärungen der behandelnden Ärzte. Die Beschwerdeführenden brachten bis heute weder Arztzeugnisse noch Entbindungserklärungen bei. F. Mit Schreiben vom 25. März 2011 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er die Beschwerdeführenden nicht mehr vertrete. Ausserdem ging am 28. März 2011 beim BFM ein Schreiben der Beschwerdeführenden ein, welches ebenfalls über die Mandatsabgabe informierte, mit der Bitte, ihnen alle Korrespondenz direkt zukommen zu lassen.

E-2934/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2934/2009 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass es in der Tat in den vergangenen Jahren zu vereinzelten schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben gekommen sei. Es müsse jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen, welche die Sicherheit garantiere. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung gestehe zudem den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien nicht asylrelevant. Ausserdem bestünden für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken eine valable innerstaatliche Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien, ausserhalb von Kosovo, was die Anerkennung

E-2934/2009 der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung auch aus diesem Grund ausschliesse. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wenden die Beschwerdeführenden ein, sie seien auf der Strasse beschimpft und bedroht worden. Einmal sei der Bus, in welchem der Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden zur Universität gefahren sei, von Albanern mit Steinen beworfen worden. Wegen der schlechten Sicherheitslage und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit hätten sie beschlossen, Kosovo zu verlassen. 5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte in Kosovo bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylvorbringen erweisen sich demnach – auch unter Berücksichtigung der kurzen Ausführungen in der Beschwerde – als nicht asylrelevant. Die Prüfung, ob sie allenfalls eine Fluchtalternative hätten in Serbien, erübrigt sich somit. 5.4. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E-2934/2009 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

E-2934/2009 Gefährdung in Kosovo oder in Serbien nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo oder Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo oder Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo oder Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Andererseits verfügen sie gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580). 7.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen Enklave im Norden von Kosovo keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation

E-2934/2009 und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zumutbar. 7.3.3. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische Enklave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.). 7.3.4. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung nach E._______, Bezirk F._______ (im Süden von Kosovo), wo die Beschwerdeführenden gewohnt haben (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 2), nicht zumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich auch der Vollzug in den Norden Kosovos als unzumutbar erweise, da die Beschwerdeführenden dort über keine konkreten Anknüpfungspunkte verfügen, kann ebenfalls gefolgt werden. 7.3.5. Nach einlässlicher Aktenprüfung ist die Ansicht des BFM, die Beschwerdeführenden könnten sich als Staatsangehörige Serbiens auch in Serbien niederlassen, zu bestätigen. So verfügen die Beschwerdeführenden alle über eine gute Ausbildung (die Eltern verfügen beide über einen kaufmännischen Mittelschulabschluss, vgl. A1 S. 2 und A2 S. 2, der Sohn hat zwei Jahre die Berufsschule für (…) besucht, vgl. A3 S. 2). Der bald (…)-jährige Beschwerdeführer hat überdies mehrere Jahre Arbeitserfahrung als (…) und als (…). Es ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass es selbst bei der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in

E-2934/2009 Serbien zumindest einem der beiden Eheleute gelingen dürfte, innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden. Auch ihrem Sohn, dem inzwischen (…)-jährigen Beschwerdeführer ist es zuzumuten, in Serbien eine Existenz aufzubauen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über verschiedene Familienangehörige verfügen (vgl. A2 S. 3, A1 S. 3). Überdies hat der (…)-jährige Beschwerdeführer einen Neffen und einen Cousin in der Schweiz und einen Bruder in Holland, während die Beschwerdeführerin eine Tante und drei Cousins in der Schweiz hat. Es ist davon auszugehen, dass die Verwandtschaft die Beschwerdeführenden vor Ort beziehungsweise aus dem Ausland – wenn nötig – unterstützen kann. Die Beschwerdeführenden müssen deshalb nicht befürchten, in Serbien in eine existenzielle Notlage zu geraten. Auch stehen allfällige weiterhin bestehende gesundheitliche Beschwerden einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Bis heute wurde – trotz entsprechender Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2010 – kein umfassender ärztlicher Bericht eingereicht, sondern lediglich Kopien von Rezepten. Es wird deshalb angenommen, dass es sich bei den gesundheitlichen Problemen – sofern diese aktuell noch bestehen – um nichts Gravierendes handelt, sodass eine allfällige Behandlung auch in Serbien möglich ist. Die vom (…)-jährigen Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit der serbischen Polizei, die ihn bedroht habe, wenn er albanische Patienten über die Grenze habe bringen müssen, vermögen eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht zu begründen, zumal diese Bedrohungen nicht gegen den Beschwerdeführer als Person gerichtet waren, sondern lediglich gegen ihn als (…). Nach dem Gesagten besteht für die Beschwerdeführenden in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative. An dieser Feststellung vermögen die kurzen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich diese hauptsächlich auf die Lebenssituation der Beschwerdeführenden in Kosovo beziehen. Eine Rückkehr dorthin steht indes nicht zur Diskussion. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens nicht alleine nach Serbien weggewiesen werden, sondern dass auch die Beschwerden der beiden bereits bei der Einreise volljährigen gewesenen Kinder beziehungsweise Geschwister mit gleichzeitig ergehenden Urteilen E-2936/2009 und E- 2937/2009 abgewiesen werden. Die Familie hat somit die Möglichkeit, gemeinsam auszureisen und sich bei der Integration in Serbien gegenseitig zu unterstützen.

E-2934/2009 7.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo aufgrund des Gesagten nicht in Betracht fällt. Demgegenüber erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Das BFM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet. 7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Nachdem die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2934/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

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