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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2014 E-293/2014

January 24, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,944 words·~10 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. November 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-293/2014

Urteil v o m 2 4 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. November 2013 / N (…).

E-293/2014 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 4. März 2012 an die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. B. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, die Gründe zu nennen, die sie veranlassen würden, Sri Lanka verlassen zu wollen, die Umstände ihrer Probleme konkret darzulegen, anzugeben, welche Schritte sie zu ihrem Schutz unternommen habe und ob sie in Sri Lanka über eine Aufenthaltsalternative verfüge. C. In ihrer Eingabe vom 29. Juni 2012 beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen zu den konkreten Ereignissen. D. In der Folge lud die Botschaft die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Befragung ein. Diese fand am 4. September 2012 stattfand. Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. In C._______ habe sie bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Angestellte in der Abteilung (…) gearbeitet, wo sie (…) habe. Nach Kriegsende sei sie mit ihren Eltern und ihrer Tochter im IDP Camp D._______ untergebracht gewesen. Da die Sicherheitskräfte um die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei den LTTE gewusst hätten, habe sie zuerst täglich, danach monatlich im Camp Unterschrift leisten müssen. Seit sie im Rahmen der Wiederansiedlung mit ihren Eltern nach B._______ gezogen sei, werde sie jeden Sonntag von Sicherheitskräften zu Hause aufgesucht und über ihre Stellung bei den LTTE befragt. Zudem würden auch Leute des Criminal Investigation Departements (CID) und der Armee in unregelmässigen Abständen bei ihr zu Hause vorbeikommen. Da sie nie rehabilitiert worden sei, befürchte sie, künftig verstärkten Repressalien ausgesetzt zu werden. E. Mit Schreiben der Botschaft vom 24. Juli 2013 wurden die Asylakten der Beschwerdeführerin dem BFM zur weiteren Behandlung zugestellt.

E-293/2014 F. Mit Schreiben vom 28. September 2013 informierte die Beschwerdeführerin die Botschaft über ihre schwierige Situation und ihre Furcht vor den Sicherheitskräften. G. Mit Verfügung vom 18. November 2013 (Datum der Eröffnung unbekannt) verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. H. Mit deutschsprachiger Eingabe vom 19. Dezember 2013 an die Botschaft (Posteingang: 26. Dezember 2013) und von dieser am 6. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte sie sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr sei Asyl zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band

E-293/2014 X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 26. Dezember 2013 bei der Schweizerischen Botschaft eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen; die entsprechenden Gesetzesbestimmungen sind am 29. September 2012 in Kraft getreten. Von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz aufgehoben wurden. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiter. Für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin das bisherige Recht anzuwenden.

E-293/2014 5. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 5.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3, mit weiteren Hinweisen). http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/10

E-293/2014 6. 6.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 18. November 2013 aus, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde und das Asylgesuch abzulehnen sei. Das BFM bedaure, dass die Beschwerdeführerin zu Hause von Sicherheitskräften aufgesucht und befragt worden sei, eine Einreisebewilligung könne hingegen nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, weshalb sie nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten dieser Organisation vorgehen würden. Daher sei nicht auszuschliessen, dass auch die Beschwerdeführerin nach Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu, weshalb die geltend gemachten Hausbesuche sowie Befragungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen keine ernsthaften Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen würden. 6.2 Demgegenüber wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe im Wesentlichen ihre Vorbringen. Darüber hinaus macht sie geltend, sie sei zuletzt am 12. Dezember 2013 von den srilankischen Behörden bedroht worden. Damit aber legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen oder das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass den geltend gemachten Ereignissen aufgrund mangelnder Intensität keine Asylrelevanz beizumessen ist und im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus nach Beendigung des Bürgerkriegs zu sehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz überein, dass die Beschwerdeführerin auch inskünftig keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat. Insbesondere waren die erlebten Ereignisse offenbar nicht derart einschlägig, dass sie sich veranlasst sah, von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative Gebrauch zu machen.

E-293/2014 6.3 Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-293/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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