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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2009 E-2929/2009

June 8, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,026 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Apri...

Full text

Abtei lung V E-2929/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2929/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 22. Februar 2008 verlassen hat und am 14. März 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 28. März 2008 sowie der direkten Anhörung vom 7. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei (...) gewesen und habe in C._______ gelebt, dass er zudem Verantwortlicher (...) bei der Basiji-Miliz gewesen sei und als solcher ein Jahr lang (...) des Sicherheitsdienstes der Basiji sowie der Jugendstrafanstalt habe (...) müssen, dass die Basiji anlässlich einer Strassenkontrolle Ende Januar oder Anfang Februar 2008 drei junge Männer festgenommen hätten, weil sie angeblich gegen die islamischen Vorschriften verstossen hätten, dass diese drei Tage später zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden seien, dass kurz darauf ein Unbekannter den Beschwerdeführer telefonisch dazu aufgefordert habe, den drei Männern zur Flucht zu verhelfen, wobei er ihn und seine Familie bedroht habe, dass der Beschwerdeführer die drei Männer beim nächsten (...) der Basiji eingesetzt und ihnen die Flucht ermöglicht habe, indem er die Tür (...) nicht verschlossen habe, dass er anschliessend selber nach D._______ geflüchtet sei, wo er vom 6. bis 22. Februar 2008 geblieben und sodann in die Türkei weitergereist sei, dass er seither von den Sicherheitskräften gesucht und sein Bruder E._______ an seiner Stelle während dreier Monate inhaftiert worden sei, sowie bei seiner Familie Hausdurchsuchungen vorgenommen worden seien, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-2929/2009 dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel - in Kopie - bezüglich (...) (Mitgliederkarten, Lizenz, Bestätigungen, Anerkennungsurkunden, Dankesschreiben, Anmeldungen, Zeitungsausschnitte, Fotografien, etc.) einreichte, dass er anlässlich der direkten Anhörung im Zusammenhang mit der Beihilfe zur Flucht weitere Beweismittel in Aussicht stellte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. April 2009 - eröffnet am 6. April 2009 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Angehöriger des iranischen Sicherheitsdienstes der Basiji wegen einer telefonischen Aufforderung drei ihm unbekannten Häftlingen innerhalb weniger Tage zur Flucht verholfen habe, würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass er diese Bedrohung vielmehr seinem Vorgesetzten gemeldet hätte, dass zudem nicht geglaubt werden könne, dass er die drei zu acht Jahren Gefängnis verurteilten Häftlinge bereits wenige Tage nach deren Festnahme im (...) des Sicherheitsdienstes der Basiji habe (...) lassen, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass er das Risiko auf sich genommen habe, diesen drei Häftlingen in Anwesenheit zahlreicher Kollegen des Sicherheitsdienstes der Basiji und des für diese Häftlinge zuständigen Wärters zur Flucht zu verhelfen, dass auch unwahrscheinlich sei, den Häftlingen sei unter diesen Umständen die Flucht aus (...), die sich auf dem Gelände der Basiji befunden habe, unbehelligt geglückt, dass auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer den Namen dieser drei Häftlinge, die er persönlich aus der Zelle gerufen habe und wegen denen er bedroht worden sei, nicht kenne, dass ferner erfahrungswidrig sei, dass er bei der einlässlichen Anhörung im Zusammenhang mit der Beihilfe zur Flucht die Zustellung von E-2929/2009 Dokumenten des Militärgerichts in Aussicht gestellt habe, sich diesbezüglich aber nicht mehr habe vernehmen lassen, dass der Beschwerdeführer ferner im Empfangs- und Verfahrenszentrum ausgesagt habe, er habe nach der Flucht den Nachrichtendienst der Basiji angerufen, wo man ihm gesagt habe, sich innerhalb von 24 Stunden beim Militärgericht zu melden, worauf er die Flucht ergriffen habe, dass er aber bei der einlässlichen Befragung gesagt habe, der Wärter habe an diesem Tag den Sicherheitsdienst der Basiji angerufen respektive mit Funk kontaktiert, wobei der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen und später erfahren habe, dass er sich beim Militärgericht hätte melden sollen, dass zudem nicht nachvollzogen werden könne, warum die vor Ort anwesenden Angehörigen der Basiji nicht selber die Festnahme des Beschwerdeführers vorgenommen hätten und es ihm möglich gewesen sei, das Areal der Basiji unbehelligt zu verlassen, dass aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien, dass daran auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts ändern würden, da sie lediglich die (...) Tätigkeiten, Erfolge und Verpflichtungen des Beschwerdeführers belegen, jedoch keine Hinweise auf die angebliche Verfolgung durch die iranischen Behörden enthalten würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unter Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, E-2929/2009 dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er habe als (...) bei den Basiji-Milizen viel Verantwortung und die Kompetenz gehabt, die drei Häftlinge (...) teilhaben zu lassen, dass sich (...) nicht auf dem Gelände der Basiji befunden habe, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie für den Fall, dass er den drei Häftlingen nicht zur Flucht verhelfe, Probleme angedroht worden seien, dass es im Iran neben den legalen Sicherheitskräften eine Reihe teils illegaler paramilitärischer Gruppen gebe, dass die Basiji-Milizen die grösste und bekannteste Gruppe sei und zirka 90'000 Freiwillige zähle, wobei sie formell den Revolutionsgarden unterstünden, dass der Beschwerdeführer beim Militärgericht angezeigt worden sei und dort gemäss einer als Beweismittel eingereichten Vorladung am 12. März 2008 hätte vorsprechen müssen, dass aufgrund dieser Umstände der Vollzug der Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung vom (...), ein Schreiben des F._______ vom (...) und einen Ernennungsentscheid zum Basiji, alle in Kopie samt deutscher Übersetzung, einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-2929/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzog, weshalb auf das prozessuale Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-2929/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten entnommen werden können, dass nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe als Angehöriger des iranischen Sicherheitsdienstes der Basiji lediglich wegen eines Telefonanrufs durch einen Unbekannten, der ihn und seine Familie bedroht habe, die Flucht von drei ihm unbekannten Häftlingen arrangiert, und damit riskiert, deswegen zur Verantwortung gezogen zu werden, dass vielmehr davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer diese Aufforderung und Drohungen seinem Vorgesetzten melde, dass zudem an den geschilderten Umständen der Fluchthilfe grosse Zweifel anzubringen sind, dass nicht geglaubt werden kann, man hätte dem Beschwerdeführer, der das Amt als (...) der Basiji nicht freiwillig übernommen habe, eine derart grosse Verantwortung übertragen (vgl. Akte 12, S. 6), welche ihm erlaubt hätte, drei kurz zuvor zu acht Jahren Gefängnis Verurteilte an (...) der Basiji in (...), welche ausserhalb des Basiji-Geländes bzw. neben dem Stützpunkt der Basiji liegen soll, teilnehmen zu lassen, dass ferner davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer sein Vorgehen - die Mitnahme dieser Häftlinge aus der Untersu- E-2929/2009 chungshaft in eine ausserhalb des Geländes der Basiji gelegene (...) vorab hätte rechtfertigen müssen, und mit zusätzlichen Wärtern abgesichert worden wäre, dass selbst wenn er gegenüber dem Direktor ausgesagt hätte, er bürge für die Häftlinge (vgl. a.a.O., S. 11), dieser Einsatz von Häftlingen zumindest beim zuständigen Wärter und den (...) - alles Angehörige des Sicherheitsdienstes - Fragen aufgeworfen hätte, dass auch unglaubhaft erscheint, die drei Häftlinge seien in Begleitung lediglich eines Wärters in (...) gebracht worden, wo letzterer nach einer halben Stunde auch (...) habe, dass gerade angesichts des Umstands, dass sich (...) nicht auf dem Basiji-Gelände befunden haben soll, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden wären, dass auch nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei für das Abschliessen (...) verantwortlich gewesen, und der für die Bewachung der drei Häftlinge zuständige Wärter habe gedacht, die Türe sei abgeschlossen, ohne dies (...) selber zu überprüfen, dass ferner sehr unwahrscheinlich ist, der Beschwerdeführer hätte nach einer Stunde (...) für eine Pause unterbrochen und die drei Häftlinge wiederum ohne Bewachung in die Pause geschickt, worauf diese unbemerkt durch die unverschlossenen Türen hätten entkommen können, dass zudem unglaubhaft ist, dass weder der Wärter noch die anwesenden Basiji-(..) die Flucht der Häftlinge bemerkt hätten, und diese erst nach der Pause aufgefallen sei, dass er im Übrigen zu Beginn der Befragung angab, er habe nach einer Stunde eine Pause angesagt und (...) seien danach ohne die drei Häftlinge in (...) zurückgekehrt, worauf ihn der Wärter gefragt habe, wo diese seien (vgl. A12, S. 7), dass er im Verlaufe der Befragung demgegenüber angab, während die (...) und der Wärter in (...) hätten, habe er die drei Häftlinge zum Wasser trinken ohne Begleitung kurz in die Pause geschickt, wobei er den Wärter nach 15 oder 20 Minuten gefragt habe, wo die drei Häftlinge seien (vgl. a.a.O., S. 11), E-2929/2009 dass er in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich wiederum angab, in der Pause, während sich (...) ausgeruht hätten, sei es den Häftlingen gelungen, zu entkommen (Beschwerdeeingabe, S. 6), dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reaktion auf die Flucht der drei Häftlinge widersprüchlich ausgefallen sind, dass er einerseits dazu aussagte, nach (...) habe sich der Wärter nach den drei Häftlingen erkundigt bzw. er selbst habe den Wärter danach gefragt (A12, S. 11, F 84), dass er zum Andern im Empfangs- und Verfahrenszentrum angab, er habe nach deren Flucht beim Nachrichtendienst der Basiji angerufen (vgl. A2, S. 5), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung geltend machte, der Wärter habe die Überwachungsdienste angerufen, worauf der Beschwerdeführer noch vor deren Erscheinen (...) verlassen habe (vgl. A12, S. 7), dass überdies nicht nachvollziehbar ist, dem Beschwerdeführer sei nach dem Entdecken der Flucht der drei Häftlinge ohne weiteres möglich gewesen, unbemerkt (...) zu verlassen, zumal mehrere Angehörige der Basiji anwesend gewesen wären, die dies angesichts der Umstände der Flucht dreier Häftlinge, die offensichtlich der Beschwerdeführer zu verantworten gehabt hätte, sicher zu verhindern versucht hätten, dass er ebenfalls im Widerspruch zur früheren Aussage, er habe anlässlich seines Telefonanrufs beim Basiji-Nachrichtendienst erfahren, er solle sich innert 24 Stunden beim Militärgericht melden (vgl. A2, S. 5), später angab, seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, sie hätten eine Vorladung mit diesem Inhalt erhalten (vgl. A12, S. 12), dass der Beschwerdeführer das Original dieser Vorladung in Aussicht stellte und schliesslich mit der Beschwerde eine Faxkopie einreichte, dass aus der auf Beschwerdeebene eingereichten deutschen Übersetzung dieser „Vorladung“ vom (...) hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer am 12. März 2008 - also nicht innert 24 Stunden beim Kommissariat zu melden habe, was wiederum im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der direkten Befragung steht, E-2929/2009 dass unbesehen dieser Ungereimtheiten diese Vorladung lediglich in Kopie vorliegt, weshalb deren Beweiswert als tief einzustufen ist, da Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können, dass dies im Übrigen auch für die weiteren in Faxkopie vorgelegten Beweismittel (Schreiben der Justizbehörde vom [...] und Ernennungsurkunde), für die auf Beschwerdeebene ebenfalls deutsche Übersetzungen zu den Akten gereicht wurden, gilt, dass diese Beweismittel – sowie die auf Beschwerdeebene geäusserten Einwände des Beschwerdeführers – somit die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen vermögen, dass schliesslich hinsichtlich der zahlreichen weiteren eingereichten Beweismittel die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, wonach diese keine Hinweise auf die angebliche Verfolgung durch die iranischen Behörden enthalten, da sie lediglich die (...) Tätigkeit, Erfolge und Verpflichtungen des Beschwerdeführers belegen, dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Sachlage somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseingeschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-2929/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der über neun Jahre Schulbildung sowie mehrjährige Erfahrungen im (...) verfügt, E-2929/2009 dass er zudem mit seinen Eltern und Geschwistern, die in C._______ leben, über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten sollte, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2929/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und G._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 13

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