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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2018 E-2927/2018

June 21, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,679 words·~13 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2927/2018

Urteil v o m 2 1 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (…).

E-2927/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2017 seinen Heimatstaat verliess und mit einem am 29. August 2017 auf der Schweizer Botschaft in Teheran ausgestellten Schengenvisum über die Schweiz in den Schengenraum einreiste und nach Österreich weiterreiste, wo er am 13. Oktober 2017 um Asyl nachsuchte, dass er aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz gemäss Dublin-Abkommen am 30. Januar 2018 von den österreichischen Behörden in die Schweiz überstellt wurde, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Februar 2018 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. März 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 2009 verhaftet worden, da er ein schwarzes T-Shirt getragen habe, was von den iranischen Behörden als Unterstützung für den damals unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Mussawi ausgelegt worden sei, dass er während der zweiwöchigen Inhaftierung von drei Soldaten vergewaltigt worden sei, dass er einmal wegen seiner Tätowierungen festgenommen worden sei, dass Ende 2016, Anfang 2017 ein Freund wegen dessen Homosexualität erhängt worden sei, was ihn sehr traurig gemacht habe, dass er in dieser Zeit von einem Freund auf das Haus von C._______ aufmerksam gemacht worden sei, in dem christliche Inhalte verbreitet worden seien, dass er erstmals am 16. Februar 2017, zuerst häufig – einmal während 15 Tagen – später ein- bis zweimal wöchentlich, in diesem Haus verkehrt habe, dass dort religiöse Lieder gesungen worden seien sowie die Leute über die Bibel gesprochen und Filme über das Christentum angeschaut hätten, dass er selber an diesen religiösen Aktivitäten nicht teilgenommen, jedoch zugehört habe,

E-2927/2018 dass er sich selber als nicht religiös bezeichne, der Kontakt mit diesen Leuten ihm jedoch Kraft gegeben habe, dass am 5. Mai 2017 C._______ zusammen mit vier weiteren Personen, die in diesem Haus verkehrt hätten, von Personen des Etelaat festgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer, nachdem er davon erfahren habe, nicht mehr nach Hause gegangen sei und sich bis zur Ausreise bei Kollegen aufgehalten habe, dass man ihn fünf Tage später - am 10. Mai 2017 – und erneut nach weiteren sieben Tagen – am 17. Mai 2017 – im Laden seiner Familie gesucht habe, wobei er davon ausgehe, dass die Festgenommenen seinen Namen erwähnt hätten, dass bis zu seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen sei, dass er sich trotzdem aus Angst vor einer Verhaftung zur Ausreise entschlossen habe, dass seine Mutter, mit der er weiterhin in Kontakt stehe, von keinen Vorfällen nach seiner Ausreise berichtet habe, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben der christlichen Gemeinschaft in Österreich D._______ und Unterlagen des österreichischen Asylverfahrens aus dem Jahre 2017 (je in Kopie) zu den Akten reichte, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. April 2018 – eröffnet am 20. April 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie den zuständigen Kanton mit deren Vollzug beauftragte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten, dass es dessen Schilderungen einerseits als widersprüchlich, unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar, oberflächlich, vage und zu wenig begründet und damit als unglaubhaft bezeichnete,

E-2927/2018 dass zudem die zweiwöchige Inhaftierung aus dem Jahre 2009, die ohne weitere Konsequenzen für den Beschwerdeführer geblieben sei, und die weiteren geltend gemachten Nachteile mehrere Jahre vor der Ausreise zurückliegen würden, und er angegeben habe, ohne die Angelegenheit mit dem Kontakt zum Christentum wäre er nicht ausgereist, dass zwischen diesen Vorbringen und der Ausreise des Beschwerdeführers kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestünde, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Edition der von ihm eingereichten Akten (A9: Schreiben der christlichen Gemeinschaft D._______ und Befragungsprotokoll von Österreich vom […] 2017) ersuchte, dass zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten inklusive Kostenvorschuss zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Mai 2018 das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Kopien des Inhalts der Akte A9 (Schreiben der christlichen Gemeinschaft D._______ und Befragungsprotokoll von Österreich vom […] 2017) zugestellt wurden, wobei ihm Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde gegeben wurde, dass gleichzeitig der Entscheid über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf später verschoben wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2018 seine Beschwerde ergänzte,

E-2927/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-2927/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Flüchtlingen nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Gleiches für die Person gilt, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die vorgebrachten behördlichen Suchen wegen Kontakten des Beschwerdeführers zu einer christlichen Gemeinschaft nicht geglaubt werden können, als zutreffend erweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylantrags in Österreich den in der Schweiz genannten Hauptgrund für sein Asylgesuch – seine regelmässigen Besuche in einer christlichen Gemeinde und seine religiöse Zuwendung zum Christentum, weswegen er im Laden seiner Familie zweimal gesucht worden sei – mit keinem Wort erwähnt hatte, dass dies deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil er in Österreich die Hinrichtung eines Freundes wegen dessen Homosexualität genannt hatte, jedoch nicht, dass er als Folge davon (aus Trauer) regelmässig die christliche Gemeinschaft besucht habe, dass er in Österreich auch sonst die später gemachten Angaben zum Christentum mit keinem Wort erwähnt und die Frage nach seiner Religionszugehörigkeit mit „keine/konfessionslos“ beantwortet hatte, und ferner

E-2927/2018 angab, er möchte keine Religion haben und sich keiner Religion zugehörig fühlen (vgl. A9: Protokoll der österreichischen Asylbehörden vom […] 2017, Zif. 11), dass entgegen seinem Erklärungsversuch dem diesbezüglichen Protokoll auch nicht entnommen werden kann, er hätte dort nicht mehr erzählen dürfen, dass er bei der BzP zudem angab, er sei römisch-katholisch respektive er habe schon im Iran konvertiert (A8 S. 3), währenddem er anlässlich der Anhörung angab, konfessionslos zu sein respektive er habe noch nicht konvertiert (A11 S. 16), dass diese widersprüchlichen Angaben nicht mit angeblichen Ungenauigkeiten der dolmetschenden Person erklärt werden können, zumal der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung der entsprechenden Protokolle diese mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt hat, dass in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er zu den religiösen Inhalten, von denen er sich angesprochen gefühlt habe, und zu seinen Kontakten detailliertere, substanziierte und übereinstimmende Angaben machen kann, dass dies auch bezüglich der Umstände der Verhaftung seiner Bekannten und des Erhalts der diesbezüglichen Informationen gilt, dass ferner, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist, der Umstand, wonach ihm im Zeitraum, als er gesucht worden sei, ein Reisepass ausgestellt worden sei, gegen ein Interesse der Behörden an seiner Person spricht, dass abgesehen von den nicht glaubhaft gemachten behördlichen Suchen der Beschwerdeführer angab, es sei seither bis zur Ausreise nichts mehr vorgefallen und seine Mutter habe nach seiner Ausreise auch bestätigt, dass es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei (A11 S. 14), dass im Weiteren bezüglich der vorgebrachten zweiwöchigen Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2009 ein Kausalzusammenhang zur acht Jahre später erfolgten Ausreise verneint und damit als asylrechtlich irrele-

E-2927/2018 vant bezeichnet werden muss, zumal der Beschwerdeführer selber angegeben hat, dieses Ereignis sei nicht der Grund für seine Ausreise gewesen (A11 S. 15), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, das Vorliegen von Vorfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er durch seinen spätestens nach seiner Ausreise stattgefundenen Zugang zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft erfülle, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend macht (Art. 54 AsylG), dass vorliegend indessen nicht von einer christlichen Überzeugung des Beschwerdeführers auszugehen ist, wie sie gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5 für das Vorhandensein entsprechender subjektiver Nachfluchtgründe gefordert wird, zumal er bis heute offenbar nicht zum Christentum konvertiert hat, dass auch seine angebliche Einstellung zum Christentum und der behauptete vertiefte Zugang in Europa keine andere Beurteilung zulässt, geht doch aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung der sozialdiakonischen Organisation D._______ lediglich die blosse Teilnahme an Aktivitäten dieses Vereins hervor, dass der Beschwerdeführer damit keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat, dass das SEM somit insgesamt zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

E-2927/2018 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung (Matura) sowie langjährige Berufserfahrungen

E-2927/2018 im Geschäft seiner Familie verfügt und mit seinen Eltern und einem Bruder auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. Akte A8 S. 4 f., A11 S. 3 f. und 12), dass er zudem, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bereits im Iran in psychologischer Behandlung gewesen und medikamentös behandelt worden ist (vgl. Akte A11 S. 3 und 17), weshalb davon ausgegangen werden kann, der Zugang zu einer adäquaten Behandlung stehe ihm bei Bedarf wiederum offen, dass die Beschwerdeeingaben nichts enthalten, was zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

E-2927/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2927/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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