Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2920/2018
Urteil v o m 8 . März 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, B._______, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (…).
E-2920/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 9. Juli 2015, der Anhörung vom 19. Dezember 2016 und der Zweitanhörung vom 15. März 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer C._______ und seine Muttersprache sei D._______. Er sei in E._______, Sudan, geboren worden. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei seine Familie nach Eritrea zurückgekehrt und habe zuletzt in F._______, G._______, H._______, gewohnt. Seine Eltern hätten von der Landwirtschaft und vom Vieh gelebt. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Während der Schulzeit, im Jahr 2012 oder 2013, sei er fälschlicherweise verdächtigt worden, Personen zur Flucht aus Eritrea verholfen zu haben. Er sei vom Geheimdienst festgenommen, geschlagen, verhört und am nächsten Tag respektive nach drei Tagen aufgrund der Feststellung des Irrtums freigelassen worden. Da er die neunte Klasse zwei Mal habe wiederholen müssen, sei er im Jahr 2014 von der Schule verwiesen worden. In der Folge habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Er habe dem Aufgebot nicht Folge geleistet und sich bei einem Freund drei Tage respektive eine Nacht versteckt, weshalb seine Mutter festgenommen worden sei. Daraufhin habe er sich freiwillig den Behörden gestellt. Er sei festgenommen und seine Mutter freigelassen worden. Zusammen mit einem anderen Inhaftierten sei ihm gleichentags die Flucht gelungen. Er sei an der Grenze zum Sudan illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 18. April 2018 (eröffnet am 18. April 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
E-2920/2018 gewähren und ihm sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 wurde eine Fürsorgebescheinigung eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte MLaw Angela Mächler als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin um Mandatswechsel gut, entband sie von ihrem Mandat und setzte MLaw Ruedy Bollack neu als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem gab er der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Die Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 23. August 2019 wurde mit Schreiben vom 3. September 2019 beantwortet. I. Mit Schreiben vom 17. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben seines Vorgesetzten I._______, J._______, vom 13. September 2019 ein. J. Am 3. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern inklusive Übersetzung ins Recht. K. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 erkundigte sich die Rechtsvertreterin
E-2920/2018 des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde am 4. November 2020 vom Instruktionsrichter beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der zeitliche Abstand zwischen der Befragung, der Anhörung und der Zweitanhörung sei zu lange gewesen. Hinzu komme, dass die Dolmetscherin der Anhörung der Sprache der D._______ nicht mächtig gewesen sei, weshalb es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Zudem moniert er, die Vorinstanz habe es vernachlässigt, alle Elemente, welche für
E-2920/2018 die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs nicht genügend auf seine individuelle Situation eingegangen sei und sich mit pauschalen Ausführungen begnügt habe. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Zeitraum von nicht ganz drei Jahren zwischen Befragung, Anhörung und Zweitanhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist D._______. Die Anhörung wurde in D._______ durchgeführt und der Beschwerdeführer gab anfangs an, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (act. A28 F 1). Das entstandene Missverständnis in der Anhörung konnte korrigiert werden. Zudem hat er bei genaueren beziehungsweise klärenden Fragestellungen der Vorinstanz einige vermeintliche Missverständnisse sogleich selbst lösen können (act. A28 F 91 und A31 F 143). Bei der Rückübersetzung machte der Beschwerdeführer lediglich eine Anmerkung. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Unstimmigkeiten zu entnehmen, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer teilweise antwortete, bevor die Dolmetscherin die Frage fertig übersetzte und er darauf hingewiesen werden musste, er solle erst antworten, wenn die Dolmetscherin die Frage zu Ende gestellt habe. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gehen aus dem Anhörungsprotokoll klar hervor. Im Übrigen bestätigte er anlässlich der Zweitanhörung die Korrektheit seiner Angaben in der Anhörung. Des Weiteren hat die Vorinstanz in ihrer Begründung nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und sie hat sich dabei
E-2920/2018 mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hat seine Vorbringen zur Aufforderung zum Militärdienst, zur Festnahme seiner Mutter, zum freiwilligen Stellen bei den Behörden, zur Festnahme und der anschliessenden Flucht aus der Militäranlage sowie zur illegalen Ausreise aus Eritrea gewürdigt, stufte sie indes als unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E-2920/2018 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Schilderungen bezüglich der Aufforderung zum Militärdienst, der Festnahme seiner Mutter, des freiwilligen Stellens bei den Behörden, seiner Festnahme und der anschliessenden Flucht aus der Militäranlage seien unsubstantiiert, repetitiv und widersprüchlich. Die Ausführungen zur illegalen Ausreise seien sehr allgemein, ausweichend und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Die Asylvorbringen seien daher unglaubhaft. Die blosse Befürchtung, es könnte irgendwann etwas passieren, genüge nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz erachte seine Beweggründe zur Flucht und deren Umstände zu Unrecht als nicht glaubhaft. Seine Schilderungen würden in den wesentlichen Punkten eine Vielzahl von Realkennzeichen enthalten. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er eine Militärdienstaufforderung erhalten habe, sich dem Militärdienst habe entziehen wollen und, nachdem er sich den Behörden gestellt habe beziehungsweise festgenommen worden sei, illegal aus Eritrea ausgereist sei. Durch seine Dienstverweigerung würde er bei einer Rückkehr verhaftet, bestraft und in den Militärdienst eingezogen werden. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig. Zudem sei der Vollzug nicht zumutbar, da er seine Schulbildung nicht beendet und keinen Beruf erlernt habe. Seine Eltern seien alt; sein Vater sei krank und ein weitergehendes familiäres Beziehungsnetz sei nicht vorhanden. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
E-2920/2018 der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Vorab ist festzustellen, dass es sich bei der Verhaftung im Jahr 2012 oder 2013 gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um einen Irrtum handelte und ihm daraus keine weiteren Probleme entstanden, weshalb der Vorfall nicht asylrelevant ist. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass seine Angaben zur Aufforderung zum Militärdienst, zur Festnahme seiner Mutter, zum freiwilligen Stellen bei den Behörden, zu seiner Festnahme, zur anschliessenden Flucht aus der Militäranlage und zur Suche nach ihm äusserst vage, substanzlos und widersprüchlich ausfielen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Hauptelemente seiner Asylvorbringen nachvollziehbar und widerspruchslos schildern kann. Dies gelang dem Beschwerdeführer indes nicht. So wurde er beispielsweise gebeten zu erklären, wo sich die Aufforderung zum Militärdienst befindet. Anlässlich der Anhörung gab er an, er habe das Schreiben im Sudan zerrissen. In der Zweitanhörung erklärte er hingegen, er habe das Schreiben am selben Tag zerrissen als er es von seiner Mutter erhalten habe und auf dem Weg zu seinem Freund gewesen sei. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, vermochte er diesen nicht aufzuklären. Weiter konnte er nicht nachvollziehbar erklären, von wem sein Freund von der Festnahme seiner Mutter erfuhr. In der Anhörung gab er an, sein Freund habe darüber von seiner Schwester erfahren, in der Zweitanhörung erklärte er, sein Vater habe seinen Freund darüber informiert. Konfrontiert mit dem Widerspruch konnte er diesen nicht erklären (act. A31 F 134). Dem Argument in der Beschwerdeschrift, aufgrund gesundheitlicher Probleme seien seine Schwester und sein Vater zu Hause gewesen sowie er habe die Geschehnisse rund um die Verhaftung seiner Mutter nur vom Hörensagen beschreiben können, da er selber nicht zu Hause gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Dauer seines Versteckens bei seinem Freund gab er in der Anhörung an, er sei drei Tage bei ihm gewesen, wohingegen er in der Zweitanhörung erklärte, er habe sich nur eine Nacht bei ihm aufgehalten. Auf den Aussagenwiderspruch angesprochen, vermochte er diesen nicht aufzulösen (act. A31 F 133). In der Beschwerde äusserte er sich hierzu nicht. Des Weiteren gab er in der Anhörung unmissverständlich sowie auf wiederholte Nachfrage an, er habe seine Mutter in der Militäranlage nicht gesehen (act. A28 F 106, F 127f.), ihre Freilassung sei ihm nur mitgeteilt worden. In Abweichung dazu erklärte er in der Zweitanhörung, er habe sie bei ihrer Freilassung gesehen. Sein Erklärungsversuch in der Beschwerde, seine
E-2920/2018 Aussage, er habe sie nicht gesehen bedeute, dass er sie nicht persönlich getroffen habe, steht im klaren Widerspruch dazu. Hingegen ist mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass seine Darlegungen hinsichtlich der Registrierung im Militärlager kaum wesentliche Widersprüche aufweisen. In seinen weiteren Aussagen zur Festnahme im Militärlager verstrickt er sich jedoch in zahlreiche Ungereimtheiten. Anlässlich der Anhörung erklärte er, nachdem er sich den Behörden gestellt habe, sei er den ganzen Tag mit einem Soldaten in einem Raum eingesperrt gewesen. Weil es darin sehr warm gewesen sei, seien beide abends um 19 Uhr nach draussen gebracht und dort gefesselt worden. In der Zweitanhörung gab er dagegen an, seine Hände seien direkt im Anschluss an seine Ankunft im Militärlager nach hinten gefesselt worden und er habe alleine im Freien gewartet. Er sei in diesem Camp in keinem Raum gewesen. Ein anderer Inhaftierter sei gegen 16 Uhr festgenommen und dieser Inhaftierte und er seien in der Folge am Rücken aneinandergefesselt worden (act. A31 F 17, F 45 f., F 48 ff., F 56, F 58, F 135). Seine Erklärung, er habe den Raum gesehen, er sei aber nicht dort gewesen, überzeugt nicht. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde, handelt es sich bei diesen Angaben um einschneidende Ereignisse, an welche sich der Beschwerdeführer im Detail erinnern sollte. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seiner Festnahme sind auch seine Angaben zur Flucht aus dem Militärlager und zur Suche nach ihm als unglaubhaft einzustufen. Im Übrigen bestehen auch hier voneinander abweichende Angaben. In der Anhörung gab er an, nachdem er und der andere Inhaftierte sich gegenseitig die Fesseln hätten lösen können, sei ihnen die Flucht möglich gewesen, weil die Wächter geschlafen hätten. Entsprechend den Angaben in der Zweitanhörung hätten die Wächter ihre Flucht hingegen deshalb nicht bemerkt, weil sie zu weit entfernt gewesen seien. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. An dieser Einschätzung vermögen auch die nach der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
E-2920/2018 eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Beschwerdeführer konnte weder die Aufforderung zum Militärdienst, seine Festnahme, die anschliessende Flucht aus der Militäranlage noch die Suche nach ihm glaubhaft machen. Folglich kann offenbleiben, ob seine Ausreise illegal erfolgt ist, da nebst der allfälligen illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1, SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
E-2920/2018 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
E-2920/2018 naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 9.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
E-2920/2018 individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit neunjähriger Schulbildung. Danach hat er seinen Lebensunterhalt verdient, indem er Getreide transportiert hat. Zudem hat er in der Schweiz ein Praktikum in einem Autobetrieb absolviert. Seine Eltern leben von der Landwirtschaft und vom Vieh. Seine Schwester lebt ebenso im gleichen Ort. In seiner Heimat verfügte er somit über ein familiäres Beziehungsnetz, mit welchem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Onkel und Tanten konnten ihm die Ausreise finanzieren (act. 31 F 119 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und
E-2920/2018 aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 11.2 Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1‘580.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die ehemalige Rechtsvertreterin, welche die Beschwerde verfasst hat, war ebenso für die B._______, tätig, wie es der neue Rechtsvertreter aktuell ist. Beim Gesuch um den Mandatswechsel hat sich die ehemalige Rechtsvertreterin nicht zum Honoraranspruch geäussert. Es ist davon auszugehen, dass ihr Anspruch bei der B._______ verblieben ist, weshalb dieser Betrag MLaw Ruedy Bollack als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-2920/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘580.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: