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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2014 E-2920/2014

August 20, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,614 words·~13 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. April 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2920/2014

Urteil v o m 2 0 . August 2014 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. April 2014 / N (…).

E-2920/2014 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 20. November (…) suchte die Beschwerdeführerin ein erstes Mal um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei (…) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Bei einem (…) habe sie (…) und sei daraufhin während (…) in Spitalpflege gewesen. (…) sei sie nach einem Urlaub nicht mehr zur Bewegung zurückgekehrt und habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten, um sich ihrem Zugriff zu entziehen. Später sei sie auch in den Fokus der sri-lankischen Armee (SLA) geraten, weil bei ihr zu Hause Dokumente, wie (…) sowie ein (…) und B._______, gefunden worden seien. Nachdem die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Botschaft zur weiteren Abklärung des Sachverhalts nicht beantwortet hatte, schrieb das BFM das Asylgesuch am 17. September 2008 intern als gegenstandslos geworden ab. B. Mit Schreiben vom 16. März (…) gelangte die Beschwerdeführerin wieder an die Botschaft und machte geltend, nachdem sie (…) die Fragen der Botschaft beantwortet und Beweismittel eingereicht habe, habe sie nichts mehr seitens der Schweizerischen Behörden vernommen. Sie sei konstant unter Überwachung der sri-lankischen Sicherheitsbehörden und könne kein normales Leben führen, sondern sei gezwungen, an verschiedensten Orten zu leben. Mit Schreiben vom 10. Mai und 1. Juli (…) beantwortete sie die ihr von der Botschaft übermittelten Fragen und reichte diverse Beweismittel zu den Akten. Sie präzisierte insbesondere die von ihr anlässlich des (…) gestellten Asylgesuchs gemachten Angaben und verwies erneut darauf, dass sie sowohl seitens ehemaliger LTTE-Kader als auch seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden gesucht werde und aufgrund ihrer (…) leicht identifizierbar sei. Sie sei in C._______ geboren und habe keinerlei Beziehungen zu einem anderen Ort der Insel, weshalb sie auch nirgendwo hingehen könne. Die Botschaft überwies dem BFM mit Schreiben vom 20. Juli (…) das Einreisegesuch der Beschwerdeführerin mit Bericht.

E-2920/2014 C. Mit Schreiben vom 31. August und 10. Dezember (…) sowie 28. März (…) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und bat um eine rasche Behandlung ihres Gesuches. Sie führte aus, ein Nomadenleben bei verschiedenen Verwandten führen zu müssen, denen sie, insbesondere aufgrund ihrer (...), sicherlich zur Last falle. Im letzten Schreiben machte sie zudem geltend, dass Sicherheitskräfte die Dorfbewohner nach ehemaligen LTTE-Kadern befragen würden, die sich nicht ergeben hätten und keiner Rehabilitation unterzogen worden seien. Sie sei eine davon, weil sie die LTTE (...) verlassen und direkt nach Hause gegangen sei; sie sei deshalb in Gefahr. Darüber hinaus hätten die kürzlichen starken Regenfälle zu einer Überschwemmung des Hauses geführt, in dem sie mit (…) lebe, und sie hätten vorübergehend in einem Gemeindezentrum leben müssen. D. Mit Schreiben vom (…) teilte die Botschaft der Beschwerdeführerin mit, das BFM habe entschieden, in allen anhängigen Verfahren betreffend Asylgesuch aus dem Ausland Anhörungen durchzuführen, weshalb sie eine entsprechende Einladung erhalten werde. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin zur Aktualisierung des Sachverhalts auf. Die Beschwerdeführerin tat mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft: […]) ihr anhaltendes Interesse am Verfahren kund. E. Mit Schreiben vom (…) lud die Botschaft die Beschwerdeführerin zur Anhörung ein. Anlässlich der Befragung vom (…) (Protokoll in den Akten BFM: A14/11) machte die Beschwerdeführerin hauptsächlich Folgendes geltend: Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D._______, und lebe mit (…) seit (…) in C._______. (…) sei sie von den LTTE zwangsrekrutiert, trainiert und an der Front eingesetzt worden. (…) sei sie im Kampf verletzt worden und (…). Nach ihrer Genesung sei sie weiterhin für die LTTE tätig gewesen. (...), (…), sei sie aus dem Urlaub nicht mehr zu ihrer Einheit zurückgekehrt und E._______ geblieben. Nachdem die sri-lankische Armee (SLA) (...) in ihrem Haus (…) gefunden habe, (…) welchen sie (…) sei, habe das Criminal Investigation Department (CID) sie mehrmals einvernommen. Seit dieser Zeit habe sie sich bei Freunden, Bekannten und Verwandten versteckt aufgehalten. Auch nach ihrer (…) habe sie sich verstecken müssen. Im (…) habe sie anlässlich einer Ver-

E-2920/2014 sammlung beim Grama Sevaka (GS) den letzten persönlichen Kontakt zu den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gehabt. Die SLA habe zuvor Informationen vom GS verlangt; dieser habe dann alle zusammengerufen und die Polizei habe ihnen dort gesagt, sobald sie diejenigen, die nicht rehabilitiert worden seien, rufen würden, hätten diese zu erscheinen. Seit diesem Zeitpunkt habe sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Im (…) sei sie zusammen mit (...) nach C._______ gezogen, wo sie sich auch behördlich habe registrieren lassen. Armeeangehörige hätten sich im (…) bei (…) und (…) bei (…) nach ihr erkundigt. Aus diesen Gründen befürchte sie, in ein Rehabilitationscamp eingewiesen zu werden. Zum Beweis ihrer Identität und Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihrer Registrierungskarte (inklusive Übersetzung) und (…), Übersetzungen ihres Geburtsscheins und (…) sowie ihre (…) und ein ärztliches Dokument vom (…) im Original zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 2. April 2014 (von der Botschaft am 22. April 2014 an die Beschwerdeführerin verschickt, Eröffnungsdatum unbekannt) verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es würden keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte bestehen, dass sie auf Grund ihrer über (…) zurückliegenden LTTE-(…) in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Auch wenn sie möglicherweise unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehe, komme den geltend gemachten Vorfällen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu, zumal es seit (…) zu keinen ernsthaften Vorfällen mehr gekommen sei. Schliesslich komme dem Umstand, dass ihre Lebensumstände aufgrund ihrer (...) möglicherweise erschwert seien, keine Einreiserelevanz zu. G. Mit englischsprachiger Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Sicherheitskräfte in ihrem Bezirk begonnen hätten ehemalige LTTE- (…), welche nicht rehabilitiert worden seien, zu suchen und zu verhaften. Sie sei deshalb gefährdet.

E-2920/2014 Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit diesem Urteil zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Den Akten kann weder entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung (Ausgang BFM 2. April 2013) von der Botschaft an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde, noch wann sie ihr eröffnet worden ist. Schliesslich ist auch der Poststempel auf der Rechtsmitteleingabe nicht lesbar. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde am 28. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einging, und der übrigen Umstände kann

E-2920/2014 aber ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Die Beschwerde ist als fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 4. 4.1 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf

E-2920/2014 eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beobachtung durch die sri-lankischen Behörden, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen seien, aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorkommnisse kämen keine einreiserelevante Bedeutung zu. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin dar, die srilankischen Behörden hätten die Suche nach ehemaligen LTTE-(…) wieder aufgenommen. In ihrem Bezirk würden sie LTTE-(…), welche nicht rehabilitiert worden seien, suchen und festnehmen. Aufgrund ihrer (...) und ihres verwirrten Gemütszustandes sowie des Umstandes, dass sie ein Nomadenleben geführt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, sich bei den United Nations Refugees (recte wohl UNHCR) registrieren zu lassen. Sie sei deshalb in grosser Gefahr. Zudem gebe (...) ihre wahre Identität preis. Mit (…) sei die Situation noch schwieriger geworden. 5.3 Wie das BFM hegt auch das Bundesverwaltungsgericht an den Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich keine Zweifel. Dennoch gelangt auch das Gericht nach eingehender Prüfung der vorliegenden Ak-

E-2920/2014 ten zum Schluss, dass nicht von einer aktuellen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der massgeblichen Bestimmungen auszugehen ist. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit (...), also seit mehreren Jahren vor Kriegsende (2009) nicht mehr für die LTTE tätig war. Der letzte konkrete Kontakt mit den sri-lankischen Sicherheits- bzw. Armeebehörden habe dann (…) stattgefunden (A14/11 S. 5). Auch wenn tatsächlich nicht auszuschliessen ist, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden die Beschwerdeführerin beobachten oder nach ihr fragen, wie etwa (…), so fehlt es solchen Benachteiligungen, wie das BFM zutreffend feststellt, an der nötigen Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, selbst wenn eine gewisse subjektiv empfundene Furcht der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr Erlebten und dem Umstand, dass möglicherweise LTTE-(…) auch wieder festgenommen worden sind, verständlich ist. Es fällt ferner auf, dass die Beschwerdeführerin (…) hat und danach in C._______ gelebt habe, unter anderem bei ihrer (…) oder (…) (A14/11 S. 2 f.). Im (…) sei die (…) nach C._______ gezogen, wo sie, zumindest noch im Zeitpunkt der Anhörung, lebte und sich habe registrieren lassen. Im (…) sei am (…) (…). Auch diese Umstände lassen nicht auf ein aktuelles Verfolgungsinteresse bzw. eine entsprechende Verfolgungsgefahr seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden schliessen, muss doch davon ausgegangen werden, eine solche hätte sich inzwischen verwirklicht, zumal sie die von der Beschwerdeführerin angegebenen Aufenthaltsorte bei entsprechendem Interesse ohne Weiteres hätten ausfindig machen können. Zu Recht hält das BFM schliesslich fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Kriegsversehrung im vorliegenden Verfahren nicht massgeblich sind. Daran vermag auch der Einwand in der Beschwerde, ihre Lebensumstände seien nun mit (…) noch schwieriger geworden, nichts zu ändern. Von einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG und einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit im heutigen Zeitpunkt ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Daran vermag auch der allgemeine Hinweis, dass ehemalige LTTE-(…) festgenommen worden seien, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen hat das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und

E-2920/2014 ihr Asylgesuch abgewiesen, zumal auch keine weiteren Abklärungen notwendig waren. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2920/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

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