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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2009 E-2920/2009

May 8, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,160 words·~16 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Full text

Abtei lung V E-2920/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Nigeria, alias B._______, geboren (...), Niederlande Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2920/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige aus C._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs 2008 verliess, per Flugzeug nach (...) und hiernach nach einem längeren Aufenthalt am 11. April 2009 wiederum per Flugzeug in die Schweiz gelangte, wo sie am folgenden Tag im Transitbereich des Flughafens (...) um Asyl nachsuchte, dass ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die summarische Befragung am Flughafen (...) am 13. April 2009 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 17. April 2009 erfolgte, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei infolge des frühen Todes ihrer Eltern zusammen mit ihrem zwei Jahre jüngeren Bruder abwechselnd bei zwei Tanten namens D._______ und E._______ aufgewachsen, deren eine sie um das Jahr 2006 herum einem älteren Mann zur Heirat vermittelt habe, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, diesem Ansinnen Folge zu leisten und zu ihrer Freundin F._______ geflüchtet sei, dass F._______ sie mit einem Landsmann namens G._______ in Kontakt gebracht habe, welcher ihr Hilfe angeboten und ihr Arbeit in einer Fabrik in H._______ in Aussicht gestellt habe, dass sie unter der Vereinbarung, dass sie die anfallenden Reisekosten mittels ihres künftigen Lohnes zurückerstatten würde, von G._______ nach Lagos gebracht worden sei, wo sie eine gewisse Zeit mit anderen Frauen in einem Haus verbracht habe, bevor sie gemeinsam mit G._______ nach H._______ ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin in der Folge in einem bereits von anderen Frauen bewohnten Haus in I._______ untergekommen sei, wo sie bereits in der ersten Nacht von G._______ vergewaltigt und darüber in E-2920/2009 Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie künftig als Prostituierte arbeiten würde, um die geschuldeten 50'000.-- (...) zurückzahlen zu können, dass sie sich in der Folge Männern habe zur Verfügung stellen müssen, die G._______ ins Haus gebracht habe, worunter sie sehr gelitten habe und weshalb bald psychosomatische Beschwerden aufgetreten seien, dass sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit unter dem Vorwand, einkaufen zu wollen, das Haus verlassen, sich auf einen Polizeiposten begeben und einem Beamten ihre Geschichte geschildert habe, worauf man sie an einem anderen Ort untergebracht, ihr jedoch nach einer Woche mitgeteilt habe, dass sie das Land innert fünf Tagen zu verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin hierauf umhergeirrt und noch am selben Tag von ihrem Zuhälter G._______ entdeckt worden sei, worauf dieser sie ins Haus zurückgebracht und gezwungen habe, ihre Arbeit als Prostituierte fortzusetzen, dass einer ihrer Kunden, ein Landsmann namens J._______, ihr angeboten habe, sie gegen Bezahlung von 8'000.-- (...) – zur Hälfte sofort bezahlbar – zu seiner Schwester nach K._______ zu bringen, wo sie einer anderen Arbeit würde nachgehen können, dass sie daraufhin zu J._______ gezogen sei und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in dessen Haus von L._______nach (...) geflogen sei, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte und die Flughafenpolizei einen niederländischen, auf den Namen B._______ lautenden Reisepass sicherstellte, wobei es sich gemäss einem Bericht des Urkundenlabors (...) um ein missbräuchlich verwendetes Dokument handelt, dass gemäss diesem Reisedokument sowie gemäss Flug-Routing ein Weiterflug nach K._______ geplant gewesen ist, dass vorgenommene Fingerabruckvergleich (Eurodac) ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2006 in H._______ ein Asylgesuch gestellt hat, E-2920/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2009 – am folgenden Tag eröffnet – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 12. April 2009 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass die Beschwerdeführerin sich zunächst im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert habe, dass sie anlässlich der Befragungen unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter gemacht habe, indem sie in der Erstbefragung angegeben habe, ihr (...) geborener Bruder sei damals drei Monate alt gewesen, woraus sich ein seinerzeitiges Alter der Beschwerdeführerin von zweieinhalb Jahren ergebe, wohingegen sie in der Zweitanhörung zu Protokoll gegeben habe, die Mutter sei irgendwann in den neunziger Jahren gestorben, als sie wohl ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, und sie schliesslich auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit erklärt habe, das Todesdatum der Mutter nicht zu kennen, dass sie bezüglich ihrer Schulkarriere von sechs Jahren Primar- und drei Jahren Sekundarschule berichtet habe, wobei sie letztere "um (...) herum" beendet habe und sie auf Vorhalt der Tatsache, dass sie diesfalls nach absolvierten neun Schuljahren zwölf Jahre alt gewesen wäre, erklärt habe, mit der Wortwendung "um (...) herum" sei der Zeitraum zwischen 2000 und 2006 gemeint gewesen, dass aus ihren Aussagen nicht klar hervorgehe, unter welchen Umständen sie und ihr Bruder aufgewachsen seien, da sie in der Erstbefragung ausgeführt habe, zuletzt habe sie bei ihrer Tante E._______ gelebt, und sie anlässlich der Zweitanhörung zunächst Tante D._______ und dann wieder Tante E._______ als letzte Beherbergerin angegeben habe, E-2920/2009 dass sie in der Erstbefragung von einer für das Jahr 2008 geplanten Hochzeit gesprochen und gegenüber dem Dienst Flughafenverfahren erklärt habe, von einem anstehenden Hochzeitstermin sei überhaupt nicht die Rede gewesen und sie habe dies auch niemals behauptet, dass auch die Schilderung der Ausreiseumstände widersprüchlich ausgefallen sei, zumal sie mal von einem zweimonatigen, mal von einem fast einjährigen beziehungsweise "sehr langen" Aufenthalt in Lagos gesprochen habe, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, Nigeria Anfang 2008 verlassen zu haben, mit der bereits am 18. Juli 2006 erfolgten daktyloskopischen Erfassung in H._______ nicht vereinbar sei und sich aus der Angabe, zwischen ihrer Ankunft in und ihrer Flucht aus H._______ sei ein Jahr verstrichen, ergebe, dass sie sich bereits Ende 2005 dort aufgehalten habe, dass auch die Angaben über ihren Verdienst als Prostituierte Unstimmigkeiten aufweisen würden und nicht erklärbar sei, wie sie ihrem Freien und Helfer J._______ bis zur Ausreise bereits 2'000.-- (...) bezahlt haben soll, dass ihr Erklärungsversuch, wonach sie ihrem Zuhälter G._______ nicht von jedem Kundenbesuch erzählt und die Entlöhnung oft selber eingesteckt habe, nicht mit ihrer vorherigen Darstellung korrespondiere, wonach dieser jeweils den Kundenkontakt hergestellt und das Geld einkassiert habe, dass sie hinsichtlich der Unterkunft in I._______ in der Erstbefragung ausgeführt habe, dort mit einer Kanadierin namens M._______ und einer Nigerianerin namens N._______ gelebt zu haben, wohingegen sie in der Zweitanhörung als Mitbewohnerinnen drei Mädchen aus Nigeria nannte, von denen sie sich nur an M._______ namentlich erinnere, dass weiter bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bemerken sei, dass diese durchgängig vage und unpräzise ausgefallen seien und den Eindruck vermitteln würden, sie habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass sie sowohl von G._______ als auch von J._______ nicht mehr als deren Vornamen und Nationalität wisse, E-2920/2009 dass sie auch nicht habe angeben können, wie viele Kinder ihre Tante E._______ habe noch wie alt diese ungefähr gewesen seien, dass sie auch die Lage des Hauses in I._______, wo sie gewohnt haben wolle, nicht zu präzisieren gewusst habe, dass sie, nach ihren Erinnerungen an die beiden ersten Freier gefragt, nicht einmal deren Hautfarbe habe angeben können, dass schliesslich der Logik des Handelns zuwiderlaufe, dass die Beschwerdeführerin nach den unguten Erfahrungen mit G._______ sich in gleicher Weise ihrem zweiten Helfer J._______ anvertraut haben wolle, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass insbesondere festzuhalten sei, dass keine individuellen Gründe eruierbar seien, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen zwar befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria der Bestrafung und Bedrohung durch ihren Zuhälter G._______ respektive dessen Gefolge ausgesetzt zu sein, ihre Aussagen gemäss vorgenannten Ausführungen jedoch nicht gesichert seien, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer finde, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Faxeingabe vom 6. Mai 1988 (recte: 6. Mai 2009) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- E-2920/2009 schusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und sei sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, wehalb auf das Gesuch um Wiederherstellung derselben nicht einzutreten ist, E-2920/2009 dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive unsubstanziiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng- E-2920/2009 lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass hinsichtlich der festgestellten Widersprüche exemplarisch herauszustreichen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei anzugeben vermochte, bei welcher ihrer Tanten sie zuletzt gelebt habe (vgl. A4 S. 2, A15 S. 4 und 6), was insbesondere deshalb erstaunt, da sie die geplante arrangierte Heirat durch ebendiese Tante als Grund für die Ausreise aus Nigeria angab (A4 S. 8), dass hinsichtlich der ausserordentlich vagen und ausweichenden Ausführungen insbesondere festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht anzugeben vermochte, wie viele Kinder und in wessen Alters ihre Tante E._______ habe (A15 S. 6 und 7), obschon sie einen Grossteil ihres Lebens im selben Haushalt verbracht will, dass sie auf die Frage, welche Hautfarbe ihre ersten beiden Freier gehabt hätten, ausweichend antwortete, diese seien weder weiss noch schwarz gewesen (A15 S. 12) und die diesbezüglich offenbar völlig fehlende Betroffenheit angesichts des einschneidenden Erlebnisses des erstmaligen zwangsweisen Geschlechtsverkehrs in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass schliesslich das Ergebnis des Eurodac-Fingerabdruckvergleichs, wonach die Beschwerdeführerin spätestens im Sommer 2006 nach nach H._______ gereist ist, deren gesamten Darstellung der Ereignisse die Grundlage entzieht, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der massgebliche Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eruierbar ist, dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe durch Dritte (drohende Zwangsverheiratung durch die Tante sowie allfällige Verfolgung durch Gefolgsleute ihres Zuhälters G._______) oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, E-2920/2009 dass die nigerianische Polizei und die Regierung nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrnehmung ihrer Schutzpflicht willens und fähig ist, dass damit selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Fluchtgründe deren Asylrelevanz zu verneinen wäre, dass insgesamt die Ausführungen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts zur Klärung des Sachverhalts beizutragen vermag, zumal sie hierin vorwiegend ihre Asylvorbringen wiederholt und ihrem Unmut darüber Ausdruck verschafft, dass ihrer Ansicht nach ihre Befragung unzureichend durchgeführt worden sei, dass die Befragungen – entgegen dieser Behauptung – nicht zu beanstanden sind und sich die Vorinstanz hierbei genügend differenziert, einlässlich und konkret mit ihrem Asylgesuch auseinandergesetzt hat und die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehend und umfassend geprüft hat, dass die Beschwerdeführerin die Widersprüche dadurch aufzulösen versucht, dass sie jeweils auf dem Wahrheitsgehalt der einen oder anderen Sachverhaltsvariante beharrt, dass zudem die geltend gemachten Vorbringen auch bei wohlwollender Würdigung der Erklärungen auf Rechtsmittelebene kaum an Stimmigkeit gewinnen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen E-2920/2009 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-2920/2009 dass insbesondere keine individuellen Gründe eruierbar sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen zwar befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria der Bestrafung und Bedrohung durch ihren Zuhälter G._______ respektive dessen Gefolge ausgesetzt zu sein, ihre Aussagen jedoch nach dem Gesagten nicht als gesichert betrachtet werden können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter - bei bereits erfolgter Datenweitergabe - entsprechende Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2920/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - (...) (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13

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