Abtei lung V E-291/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-291/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bangladesch islamischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2006 verliess und von Italien her kommend am 31. Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am 1. Juni 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 8. Juni 2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Grossvater sei ein Angehöriger der BNP und (...) ein (...) beziehungsweise (...) gewesen, dass der Beschwerdeführer auch ein Anhänger der BNP gewesen und von den Leuten der Awami League immer wieder zu Unrecht angezeigt worden sei, dass die Lage für ihn gefährlich geworden sei, weshalb sein Grossvater beschlossen habe, ihn ins Ausland zu schicken, dass er im Februar 2007 in Italien ein Asylgesuch stellte, dass er zuerst in C._______bei der Caritas, dann bei verschiedenen Leuten und zuletzt wieder bei der Caritas gewohnt habe, dass er in Italien insgesamt drei Mal daktyloskopisch erfasst worden sei, dass das Asylverfahren zwar noch hängig sei, er jedoch nicht mehr gewusst habe, wo er habe wohnen sollen, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der gleichen Befragung - in Bestätigung seiner Aussagen - mitteilte, angesichts des Vergleichs der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank (europäisches Datenbanksystem, in dem die Fingerabdrücke von Asylbewerbern gespeichert werden) sei erwiesen, dass er am 5. Dezember 2008 und am 26. Januar 2009 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei und um Asyl nachgesucht habe, E-291/2010 dass daher mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsgesuchs zuständig sei und unter Umständen auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs hierzu ausführte, in Italien habe er kein Dach, kein Essen und es gebe keine ärztliche Versorgung, und er könne dort auch nicht arbeiten, dass zudem in Italien ein Landsmann lebe, der mit Drogen handle und mehrmals versucht habe, ihn zu ermorden, dass das BFM am 18. September und am 5. Oktober 2009 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches bis heute unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2010 – eröffnet am 13. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die sofortige Wegweisung nach Italien und den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es stünde fest, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am 3. Oktober 2009 nicht beantwortet habe, weshalb davon auszugehen E-291/2010 sei, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere, dass dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2009 im Hinblick auf eine Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würden, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz anzuordnen ist, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 18. Januar 2010 und einer schriftlichen Eingabe gleichen Datums (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um aufschiebende Wirkung ersuchte, dass von einer Überstellung nach Italien abzusehen sei, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er zudem in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der (stellvertretende) Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gleichentags das Migrationsamt des Kantons Aargau mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-291/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Italien vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, E-291/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC- Datenbank feststeht, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 und 26. Januar 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. Juni 2009 von sich aus angab, sich nach der Ausreise aus seinem Heimatland am 25. Dezember 2006 bis zur Einreise in die Schweiz am 31. Mai 2009 in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass somit Italien für die Prüfung seines am 1. Juni 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung E-291/2010 [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden innert zweier Monate nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist, dass bezüglich des Einwandes über die schwierige Lage der Asylsuchenden in Italien (Unterkunft, Arbeit, Zugang zur medizinischen Infrastruktur) sowie Verfolgung durch einen bengalischen Staatsangehörigen festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben - bereits zweimal während mehrerer Monate bei der Caritas in C._______ untergebracht und dort betreut wurde, dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-291/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden kann, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass die Vorinstanz zwar knapp, dennoch rechtsgenüglich den Wegweisungsvollzug nach Italien geprüft und begründet hat, E-291/2010 dass demnach die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht dazu konkret geäussert habe, wie der Beschwerdeführer Schutz vor seinem Landsmann und seinen Gefolgsleuten finden soll, nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer bei den italienischen Behörden um Schutz vor diesen Leuten ersuchen kann, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach Italien nicht willens und in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor kriminellen Ausländern zu schützen, dass auch keine weiteren individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Italien schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien faktisch möglich ist, da von der Zustimmung seiner Rückübernahme der dortigen Behörden auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- E-291/2010 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-291/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 11