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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2016 E-2902/2015

March 16, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,955 words·~15 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 17. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2902/2015

Urteil v o m 1 6 . März 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), per Postadresse: Schweizer Vertretung in Katar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).

E-2902/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. März 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Sri Lanka, um Einreisebewilligung und Asylgewährung. Zur Begründung brachte er vor, unermessliche Probleme zu haben, weshalb er sich von 1990 bis 1994 in Indien aufgehalten habe. Er schwebe in Lebensgefahr. In der Beilage reichte er Kopien eines Schreibens des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes vom 22. Februar 2010, einer Registrierungskarte und einer Bestätigung einer Klageeinreichung vom 8. Dezember 2009 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka ein. A.b Mit Schreiben vom 8. März 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer zur Einreichung detaillierter Informationen und Beweismittel auf. In der Antwort vom 8. März 2010 (Eingang Botschaft: 7. April 2010) machte er geltend, seit 1986 Mitglied der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) zu sein. Wegen der Bedrohung durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er nach Indien ausgereist. 1994, als sich die Lage normalisiert habe, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. 1995 seien Mitglieder der EPRLF bedroht worden, darunter auch er. Unbekannte hätten sein Haus beschädigt, weshalb er den Ortsoffizier informiert habe. Er habe sich fortan im Dickicht versteckt. 1998 habe er B._______ verlassen. Er sei auch von der Karuna-Gruppe verfolgt worden, was ihn und seine Familie in finanzielle Nöte gebracht habe. 2009 habe er mit Freunden über den Seeweg nach Australien auszureisen versucht. Die sri-lankische Marine habe ihn abgefangen. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn für einen Kämpfer der LTTE gehalten. Deshalb sei er sporadisch und an unterschiedlichen Orten durch Angehörige des Criminal Investigation Departements (CID) befragt worden. Sein Leben sei in Gefahr. Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner Ausweise bei der EPRLF, eines Flüchtlingsausweises, von Schreiben vom 28. Februar 1991 und 12. März 1991, eines Geburtsscheins samt Übersetzung, einer sri-lankischen Identitätskarte und eines Auszugs aus dem Reisepass ein. A.c Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 wurde er von der Botschaft zur weiteren Substantiierung seiner Angaben aufgefordert.

E-2902/2015 Im Schreiben vom 6. Mai 2010 wiederholte er im Wesentlichen Bekanntes. Er fügte dem an, nach dem Jahr 1994 in Not und Armut gelebt zu haben. Er habe schon damals den Gedanken gehegt, das Land zu verlassen. Nachdem er von der sri-lankischen Marine bei seinem Ausreiseversuch nach Australien abgefangen worden sei, sei er im (…)-Gefängnis neunzig Tage festgehalten worden, obschon er nicht zur LTTE-Bewegung gehört habe. In der Beilage reichte er Kopien bekannter Beweismittel, eines Schreibens des Verteidigungsministeriums vom (…) 2009 und eines indischen Flüchtlingsausweises ein. Dem Schreiben des Verteidigungsministeriums vom (…) 2009 ist u.a. zu entnehmen, dass die Anordnung einer 90-tägigen Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen begründeten Verdachts einer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation verfügt wurde. A.d Die Botschaft überwies mit Begleitschreiben vom 30. Juni 2010 die Akten der Vorinstanz zur Prüfung. Dabei teilte sie dem BFM mit, von einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers sei abgesehen worden, weil die Botschaft wegen Personalmangels zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei. Zudem sei keine ernsthafte Verfolgung während der letzten zwölf Monate geltend gemacht worden und das Gesuch basiere im Wesentlichen auf finanziellen und humanitären Gründen. A.e Mit Zwischenverfügung des BFM vom 15. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von einer mündlichen Befragung abgesehen werde und sein Asylgesuch sowie das Gesuch um Einreisebewilligung mutmasslich abzulehnen seien, da er nicht schutzbedürftig erscheine. Das BFM gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 orientierte die Botschaft das BFM, dass sie die Zwischenverfügung vom 15. April 2013 zur Zustellung der srilankischen Post an den Beschwerdeführer übergeben, von diesem aber keine Stellungnahme erhalten habe. A.f Die Schweizer Vertretung in Katar hörte am 27. Oktober 2014 den Beschwerdeführer zu seinen Asyl- und Ausreisegründen an, nachdem er seine Anschrift in Katar der Botschaft bekannt gegeben hatte. Aus der Anhörung ergeben sich folgende Asyl- und Ausreisemotive: Er habe zwar keine Verbindungen zur Schweiz, aber er ersuche die Schweiz gleichwohl um Asyl. Von der Schweiz aus könnte er seiner Familie in Sri Lanka genügend Geld zukommen lassen. Er lebe in Katar, weil er

E-2902/2015 sich sowohl vor den LTTE als auch vor den sri-lankischen Behörden fürchte. Angehörige der LTTE hätten im Jahr 1998 auf sein linkes Bein geschossen. Er werde von den sri-lankischen Behörden zu Unrecht als LTTE-Mitglied verdächtigt. Er habe deswegen eine dreimonatige Gefängnisstrafe abgesessen. Er halte sich in Katar seit April 2010 respektive April 2011 auf. Er wolle sein Leben nicht in Katar verbringen, wo er keine Aussicht auf eine Einbürgerung habe und sich lediglich arbeitshalber aufhalten dürfe. Seine Firma in Katar erneuere für ihn jährlich die Aufenthaltsbewilligung – es habe mit der Erneuerung noch nie Probleme gegeben. Er habe keine Kenntnis von einer Zwischenverfügung des BFM vom 15. April 2013. Das erste Mal sei er im Mai 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe damals zwei Monate lang zu Hause gewohnt und keine Probleme gehabt. Bei seiner zweiten Rückkehr im September 2013 hätten ihn Tamilisch sprechende Unbekannte (drei Personen) bedroht. Ein Grund hierfür könnte sein, dass er Mitglied der EPRLF gewesen sei. Er gehöre seit 2001 dieser Organisation nicht mehr an. Er gehe davon aus, dass diese Unbekannten entweder Mitglieder der LTTE oder der CID (Sri Lanka Intelligence Service) gewesen seien. Er habe sich bis zur Ausreise vom 26. Oktober 2013 im Haus der Tante in Colombo aufgehalten. Es habe nie Probleme mit sri-lankischen Behörden bei Aus- oder Einreisen nach Sri Lanka gegeben. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative mit seiner Familie in Colombo sei ausgeschlossen. Zwar lebe dort seine Tante, aber er könne es sich finanziell nicht leisten, dort zu leben. Der Beschwerdeführer reichte eine Vielzahl von Dokumenten ein. Neben Bekanntem wurden Kopien von Reisepassauszügen mit Einreise- und Ausreisestempelungen sowie Bestätigungen vom 24. September 2009 (samt Übersetzung), vom 11. und 13. Dezember 2009 eingereicht. Mit Begleitschreiben vom 14. Oktober 2014 überwies die Schweizer Vertretung in Katar die Akten der Vorinstanz zum Entscheid. B. Mit Verfügung vom 17. März 2015 – zugestellt durch die Schweizer Vertretung in Doha – verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit einer englischsprachigen Eingabe vom 27. April 2015 (Eingang Botschaft: 3. Mai 2015)

E-2902/2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beim SEM. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. In der Beilage reichte er ein übersetztes Schreiben vom 24. September 2013 ein. D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein bereits aktenkundiges Beweismittel und die Kopie der angefochtenen Verfügung nach. Unter dem Titel "Application for an entry visa" berichtete sie darüber, dass Unbekannte sie in ihrem Haus auf brutale Art und Weise angegriffen, Hab und Gut zerstört und sie nach ihrem Ehemann gefragt hätten. Sie hätten ihn töten wollen. Der Ortsoffizier sei über das Ereignis informiert. Ausserdem merkte sie an, dass auf ihren Ehemann vor der Heirat geschossen worden sei. Er benötige die Einreiseberechtigung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingaben des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) sind auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss zu verzichten, da den in Englisch verfassten Beschwerdeeingaben genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E-2902/2015 Die angefochtene Verfügung wurde in Katar dem Beschwerdeführer eröffnet, nicht in Sri Lanka per Post. Die Eröffnung erfolgte am 12. April 2015 (vgl. Begleitnotiz vom 3. Mai 2015), womit die Eingabe vom 3. Mai 2015 fristgerecht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers war nie Partei im Vorverfahren, wurde zur Verfahrensführung vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt und ist demzufolge von einer Beschwerdeführung ausgeschlossen. Folglich ist auf ihre Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2015, die den Titel "Application for an entry visa" trägt, nicht einzutreten. Die Eingabe der Ehefrau kann indessen als weiteres Beweismittel, mithin als Ergänzung im Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes, Berücksichtigung finden. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 2. 2.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend (Asylgesuchseingang Botschaft: 5. März 2010) – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden. 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die

E-2902/2015 glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers, denn es fehle ihm an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit. Selbst wenn die von ihm geschilderten Ereignisse mit den LTTE und mit den sri-lankischen Sicherheitskräften bei der illegalen Ausreise 2009 so stattgefunden hätten und die familiäre und finanzielle Situation seiner Familie bedauerlich sei, bedeuteten diese Umstände keine einreiserelevante akute Gefährdung. Beim jüngsten Ereignis vom September 2013 handle es sich um einen Übergriff durch unbekannte Dritte. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich an die sri-lankischen Behörden zu wenden, was er nicht getan habe. Da letzterem Vorfall aufgrund der mangelnden Intensität kein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungscharakter zukomme, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Im Wesentlichen basieren seine Ausführungen auf der Behauptung, er würde durch Vertreter der CID (oder evtl. anderer Sicherheitskräfte [unknown persons] oder gar der LTTE oder von einer ihrer abgespalteten Organisationen wie die Karuna- Gruppe oder anderer Organisationen) weiterhin bedrängt und mit dem Tod bedroht. Der Vorfall vom 23. September 2013 habe es gezeigt. Er sei nicht in der Lage, mit seiner Familie unbehelligt und in finanziell erträglichem Rahmen im heimatlichen Distrikt (C._______) zu leben. Er habe sich seit seinem Aufenthalt in Katar zweimal in Sri Lanka aufgehalten. Das zweite Mal sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er keine Arbeit gehabt habe. Seine Familie habe ihn in Colombo besucht. Er besitze in Katar eine jährlich zu erneuernde Aufenthaltsbewilligung. Sollte er dort keine Arbeit mehr finden, könnte er nach Sri Lanka ausgeschafft werden. Er habe zwar

E-2902/2015 Kenntnis, dass die Kader der EPRLF mit ihren Familien in Colombo lebten. Aber er dürfte dort keine ständige Bleibe finden, da das Cylon Investigation Departement etwas dagegen einzuwenden hätte. Ausserdem wären dort Entwicklung und Erziehung seiner Kinder in Frage gestellt. 3.3 Die Argumente in der Eingabe vom 27. April 2015 sind lediglich Wiederholungen von im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, ohne dass sich der Beschwerdeführer substanziell mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Die LTTE, deren Nachfolgeorganisationen oder die von ihr abgespaltenen Bewegungen (Karuna-Gruppe) stellen seit ihrem militärischen Untergang (2009) keine Machtfaktoren mehr dar. Seit dem jüngsten Vorfall im Jahr 2013 mit unbekannten Personen sind keine weiteren Aktionen dieser Unbekannten, geschweige denn Massnahmen seitens der Sicherheitskräfte, der SLA oder anderer Organisationen gegenüber dem Beschwerdeführer bekannt geworden. Da sich der Beschwerdeführer im Jahr 2009 mit Kollegen über den Seeweg nach Australien illegal abzusetzen versuchte, mithin zu jener Zeit analog dem Fluchtverhalten vieler LTTE-Tigers vorgegangen ist, hat aus Sicht der sri-lankischen Behörden genügend Grund bestanden, ihn wiederholt zu neuen Erkenntnissen zu befragen und ihn in der Untersuchungshaft zu beobachten, was grundsätzlich legitim ist. Soweit er angibt, in Sri Lanka nach dem dreimonatigen Gefängnisaufenthalt (allfälligen) Übergriffsversuchen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt worden zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm im heutigen politischen und rechtlichen Umfeld zuzumuten ist, sich gegen solche Handlungen auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Der von ihm und seiner Ehefrau beschriebene Überfall durch Unbekannte vom September 2013 und die damit verbundenen Beeinträchtigungen und Folgen stellen per se keine genügend intensiven Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Sri Lanka ist im Rahmen des Möglichen schutzwillig und -fähig. Er hätte sich demnach schon im Jahr 2013 gegen diesen Übergriff Dritter Hilfe bei Polizei und Gerichten holen können, was er aber unterlassen hatte. Im Übrigen ist aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu schliessen, dass ihm die Sicherheitskräfte nach seiner Gefängniszeit 2010/11 die Bewegungsfreiheit oder Rechte eingeschränkt hätten, weshalb er lokal oder regional bedingten Problemen von unbekannten Leuten auch durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen könnte. Insbesondere ist auch seinen Schilderungen zu entnehmen, dass er bei den Aus- und Einreisen nach Sri Lanka nie spezielle Auflagen seitens der Sicherheitskräfte zu beachten hatte. Da er nach seiner dreimonatigen

E-2902/2015 Prüfungs- und Rehabilitationsphase im Gefängnis 2010/11 offensichtlich nicht als ein Angehöriger der LTTE hatte überführt werden können, besteht kein Grund, sich vor den sri-lankischen Behörden zu fürchten. Ausserdem war die EPRLF eine legale Partei. Der Beschwerdeführer gehört damit nicht zu einer der Risikogruppen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 2). Seit 2013 sind keine neuen Erkenntnisse, andere Massnahmen oder gar Übergriffe konkreter Sicherheitskräfte oder der Armee aktenkundig geworden, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Es besteht kein Grund, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer akut an Leib und Leben gefährdet wäre. 3.4 Hinsichtlich der Lebensumstände in Sri Lanka (s. Vorakten) ist davon auszugehen, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai 2009) für jeden tamilischen Staatsangehörigen nicht einfach ist, was aber nicht gegen einen weiteren Verbleib in Sri Lanka spricht. Eine schwierige finanzielle Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen stellen praxisgemäss keinen ausreichenden Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. 3.5 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Katar nach wie vor unbehelligt, legal arbeitshalber und mit Verlängerungsmöglichkeit aufhalten darf. 3.6 Weiter bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz. 3.7 Zusammenfassend benötigt der Beschwerdeführer nicht den Schutz der Schweiz. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-2902/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerischen Vertretungen in Katar und Colombo.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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