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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2009 E-2901/2009

May 13, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,269 words·~11 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-2901/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . M a i 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BF vom 28. April 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2901/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 17. Dezember 2008 verliess und am 4. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass am 19. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso die summarische sowie am 2. April 2009 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in seinem Heimatdorf gebe es eine Vereinigung, welche jedes Jahr einem mittellosen Kind – die Auswahl erfolge über eine Prüfung – ermögliche, eine Ausbildung zu erlangen, dass er selber die diesbezügliche Prüfung im Jahr (...) bestanden habe und nach seiner Ausbildung nach A._______ gezogen sei, um dort Arbeit zu finden, was ihm im Jahr (...) geglückt sei, dass ein Sohn seines Onkels B._______ jene Prüfung nicht bestanden habe und dieser Onkel seither gegen den Beschwerdeführer vorgehe, dass die genannte Vereinigung später vom Beschwerdeführer verlangt habe, nun seinerseits einem Kind eine Ausbildung zu ermöglichen, dass der Beschwerdeführer dies zunächst abgelehnt habe, da er selber noch nicht in einer gesicherten Arbeitsstellung gewesen sei, dass der besagte Onkel zusätzlich die Vereinigung gegen den Beschwerdeführer aufgehetzt habe und diese in der Folge auf ihn Druck ausgeübt habe, dass im Jahr (...) sogar Verbrecher in sein Haus gesandt worden seien, wobei er damals ausser Haus gewesen sei, dass er in der Folge mit einem Visum für Venezuela mit Transitland Italien, erhalten mittels der Hilfe des Onkels C._______, ausgereist sei, dass er aber in Italien für zwei Monate inhaftiert worden und nach der Freilassung im (...) wieder nach Nigeria zurückgekehrt sei, E-2901/2009 dass er seine Arbeit wieder aufgenommen habe und nun seiner Verpflichtung gegenüber der besagten Vereinigung habe nachkommen können, dass Ende (...) sein Vater sowie der Onkel C._______ bei (...) umgekommen seien, dass der Beschwerdeführer zwei Tage nach der Beerdigung des Vaters zusammen mit einem Jungen namens D._______ allein zu Hause gewesen sei, als Einbrecher eingedrungen seien, dass diese den Beschwerdeführer gewaltsam ins Badezimmer gebracht, dieses aber nicht abgeschlossen hätten, und anschliessend den Jungen mit einer Schusswaffe getötet hätten, dass der Beschwerdeführer von den Dorfbewohnern, von seinem Onkel B._______ sowie den Angehörigen des getöteten Jungen der Tat beschuldigt und ihm unterstellt worden sei, er habe dies getan, um die Ausbildung von D._______ nicht finanzieren zu müssen, dass der Beschwerdeführer auf Anraten und mit Unterstützung eines Freundes seines verstorbenen Onkels C._______ den Heimatstaat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung und Fristansetzung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Haltlosigkeit, Widersprüchlichkeit und offensichtlichen Unlogik in ihrer E-2901/2009 Gesamtheit nicht geglaubt werden könnten, und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie von Verfahrenskosten sei zu verzichten, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-2901/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-2901/2009 dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde die bei den Befragungen gemachten Aussagen wiederholt, wonach ihm sowohl Reisepass als auch Identitätsausweis gestohlen worden seien, dass er zum Beleg die bereits bei der Vorinstanz als Faxkopie eingereichte Bestätigung (...) erneut einreicht, dass er dazu in der Beschwerdeeingabe ausführt, die besagten Identitätspapiere seien ihm auf dem Weg von Lagos in sein Dorf – wo er an der Beerdigung des Vaters habe teilnehmen wollen – gestohlen worden, dass der Beschwerdeführer demgegenüber bei den mündlichen Befragungen angab, diese Dokumente seien anlässlich des Einbruchs gestohlen worden, bei dem der Junge D._______ getötet worden sei, dass die diesbezüglichen Angaben zeitlich widersprüchlich sind, datierte der Beschwerdeführer doch bei den Befragungen diesen Einbruch auf den (...) (dieser habe zwei Tage nach der Beerdigung des Vaters stattgefunden; vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5 und 6, Protokoll Direktanhörung S. 4 Fragen D. 17 ff.), währenddem aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift die angebliche Entwendung seiner Ausweispapiere vor der Beerdigung des Vaters, somit vor (...) geschehen sein soll, dass gemäss den Angaben im Empfangszentrum der Diebstahl des Koffers einmal am (...), dann wiederum zwischen dem (...) geschehen sein soll (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3 und 5), E-2901/2009 dass der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung zwar auch aussagte, die Identitätsdokumente seien samt eines Koffers gestohlen worden, nachfolgend auf die Frage nach dem Inhalt jenes Koffers lediglich Fotokopien seiner Arbeitsdokumente, sein Curriculum Vitae sowie die Einladung zu einer Hochzeit aufzählte und bestätigte, dies sei alles (vgl. Protokoll Direktanhörung S. 4 Fragen D. 20 und D. 21), dass das eingereichte Bestätigungsschreiben, welches lediglich als Faxkopie vorliegt, die oben aufgeführten klaren Widersprüche nicht zu entkräften vermag, dieses nach dem Gesagten vielmehr als Falsifikat zu beurteilen ist, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identitätsausweise widersprüchlich ausgefallen und nicht plausibel sind, dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zutreffend erkennt, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezügliche Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift diesen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Konkretes entgegenhält, dass in der englischsprachigen Beschwerdebeilage davon die Rede ist, der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei kürzlich von bezahlten Killern ermordet worden, E-2901/2009 dass dieses Vorbringen in keiner Weise substanziiert oder belegt wird und selbst ein Zusammenhang mit den Asylvorbringen nicht behauptet wird, weshalb auf diese Sachverhaltsdarstellung nicht weiter einzugehen ist, dass letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auch festzuhalten ist, dass im Anschluss an einen Einbruchdiebstahl mit Mord eingeleitete Ermittlungsmassnahmen der Aufklärung eines strafrechtlichen Deliktes dienen würden, mithin allfälligen Untersuchungen, in die der Beschwerdeführer – als angeblicher Hauptzeuge und Geschädigter – involviert worden wäre, keine asylrechtlich motivierten Verfolgungsabsichten zugrunde gelegen wären, dass die Vorinstanz somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach dem Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, zumal nament- E-2901/2009 lich (...) in A._______ leben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3), wo sich der Beschwerdeführer ebenfalls vor seiner Ausreise bereits seit (...) (vgl. a.a.O. S. 1) aufgehalten hat und wo er erwerbstätig gewesen ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu erachten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren in der vorliegenden Beschwerdeschrift abzuweisen ist und die Frage einer Parteientschädigung sich bei vorliegendem negativem Ausgang des Verfahrens nicht stellt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2901/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 10

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