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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2015 E-2897/2015

May 18, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,411 words·~12 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2897/2015

Urteil v o m 1 8 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).

E-2897/2015 Sachverhalt: A. Am 3. März 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. März 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Ungarn gewährt. Dabei machte er geltend, nachdem er in Ungarn angehalten worden sei, habe man ihn zusammen mit 30 anderen Personen in einem Raum ohne Toilette festgehalten; sie hätten nur schimmliges Brot erhalten. Nach Ungarn könne man ihn nur tot bringen. B. Am 12. März 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art.13 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Die ungarischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 15. April 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Dieser habe am (…) 2015 in Ungarn um Asyl ersucht; das Asylgesuch sei abgelehnt worden. D. Mit Verfügung vom 24. April 2015 – eröffnet am 30. April 2015 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Ungarn weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und ordnete Ausschaffungshaft an. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei

E-2897/2015 seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuell Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell um Information bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung. Der Beschwerde waren mehrere Fotos beigelegt. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, einzutreten. Bei Dublin- Verfahren geht es ausschliesslich um die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, weshalb für die materielle Beurteilung der Asylgründe in diesem Verfahren kein Raum bleibt.

E-2897/2015 2. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem zur Sicherung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen Ausschaffungshaft angeordnet und den Kanton B._______ mit dem Vollzug beauftragt (vgl. Ziffn. 7 und 8 des Dispositivs). Da die entsprechenden Ziffern des Dispositivs weder explizit noch sinngemäss angefochten wurden (vgl. die Beschwerdebegründung), ist die Anordnung der Ausschaffungshaft vorliegend nicht Gegenstand der Überprüfung. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

E-2897/2015 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die ungarischen Behörden hätten das gestellte Rückübernahmegesuch gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege. Es lägen ihm keine Hinweise vor, wonach die ungarischen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen oder vor Abschluss deren Asylverfahrens aus Ungarn wegweisen würden. Seit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 würden Dublin-Rück-kehrer in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren und eine vollständige Prüfung ihrer Asylgründe erhalten. Der Beschwerdeführer werde nach der Überstellung von den zuständigen Asylbehörden befragt, ausser er verzichte auf ein erneutes Asylverfahren respektive ziehe sein Asylgesuch explizit zurück. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Ungarn unterschreite die Minimalstandards internationalen Rechts nicht. Es bestehe kein Grund zur Annahme, die ungarischen Behörden würden ihm die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Als Asylsuchender habe er in Ungarn Anspruch auf Unterkunft, drei Mahlzeiten am Tag und ein monatliches Zehrgeld. Auch wenn nachvollziehbar sei, dass eine Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz belastend sein könne, wäre es stossend, wenn der Beschwerdeführer durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr

E-2897/2015 die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es sei die Möglichkeit gegeben, in Ungarn allenfalls psychologische Unterstützung anzufordern. 6.2 In der Rechtsmittelschrift legt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die beigelegten Fotos dar, er könne nicht nach Ungarn zurückkehren, weil die Situation dort aus den bei der Befragung geschilderten Gründen schlimm sei. Das SEM habe dies nicht genügend berücksichtigt. Ungarn habe ihn aufgefordert, das Land innert 24 Stunden zu verlassen. Die Schweiz sollte ihn daher aufnehmen. Er könne noch weitere Fotos einreichen, auf denen er zu sehen sei. 7. 7.1 Die Vorinstanz ersuchte die ungarischen Behörden am 12. März 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 15. April 2015 stimmten die ungarischen Behörden diesem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass damit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Ungarns sodann auch nicht grundsätzlich. 7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückführung nach Ungarn menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten habe beziehungsweise das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten, sind im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO zu prüfen. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 7.3 Gemäss Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, und es muss von

E-2897/2015 Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist. Ungeachtet dessen obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10). 7.4 Es kann in Anbetracht der vorliegenden Akten nicht angenommen werden, die ungarischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen und im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten. Der Beschwerdeführer hat weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im Falle der Überstellung nicht halten werde. Seine Aussagen, er sei während seiner 28 Stunden dauernden Haft unter miserablen Umständen untergebracht und versorgt worden, reichen nicht aus, eine Verletzung der EMRK darzutun, zumal er nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land EMRK-widrig wäre. Er hat auch nicht dargetan, inwiefern er sich anlässlich seines letzten Aufenthaltes in Ungarn an die zuständigen ungarischen Behörden gewendet hätte, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls (allenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Dieser Weg würde ihm auch nach seiner Rückkehr nach Ungarn offenstehen, sollte es sich als notwendig erweisen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). Nach dem Gesagten muss auch die Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nicht abgewartet werden. 7.5 Es ist demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung von

E-2897/2015 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 8. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Ungarns festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Ungarn angeordnet. 9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 10. Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht, vorsorglichen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines Anwalts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) – ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2897/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

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