Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2891/2012
Urteil v o m 5 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).
E-2891/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 13. März 2012 von G._______ (…) mit einem Bus nach Zürich fuhren und am 14. März 2012 im (…) um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 28. März 2012 und den direkten Anhörungen vom 10. Mai 2012 zur Begründung der Asylgesuche geltend machten, sie würden als Roma seit vielen Jahren von ihren Nachbarn belästigt, bedroht und angegriffen, dass sie einen ersten Vorfall (…) der Polizei gemeldet hätten, die Nachbarn jedoch gedroht hätten, die Kinder umzubringen, falls sie erneut zur Polizei gehen sollten, weshalb sie weitere Anzeigen unterlassen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2012 – eröffnet am 21. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, Bosnien und Herzegowina sei ein verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb auf die Asylgesuche von Bürgern dieses Landes nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die Vorbringen unsubstanziiert sowie widersprüchlich seien und auswendig gelernt wirkten, dass die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte ohnehin nicht asylrelevant seien, da den Beschwerdeführenden hätte zugemutet werden können, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2012 (Faxzuschrift und Poststempel vom 29. Mai 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei auf ihre Asylgesuche vom 14. März 2012 einzutreten, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben,
E-2891/2012 dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und das Dossier zusammen mit (…) zu behandeln sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Vollmacht zwar lediglich die Unterschrift der Beschwerdeführerin trägt, die Verfügung aber eindeutig bezüglich aller Familienmitglieder angefochten wird, weshalb ausnahmsweise auf eine Beschwerdeverbesserung (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) zu verzichten ist, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
E-2891/2012 riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum Safe Country erklärt hat und auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.), dass die Beschwerdeführenden Übergriffe durch Dritte geltend machen, welche nur asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass Bosnien und Herzegowina als Safe Country über funktionierende Polizeiorgane sowie ein Rechts- und Justizsystem verfügt und von der Schutzfähigkeit sowie vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist,
E-2891/2012 weshalb die Beschwerdeführenden bei den heimatlichen Behörden hätten Schutz suchen können, dass sie nicht darzulegen vermochten, inwiefern die Polizei nicht willens oder nicht in der Lage sein sollte, die vorgebrachten Angriffe zu ahnden, und demnach keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, dass sich die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselementen angesichts vorstehender Ausführungen erübrigt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-2891/2012 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sie in G._______ ein Haus besitzen, der Familienvater eigenen Angaben zufolge einer Arbeit nachging und zumindest die Mutter und wohl auch die Schwestern der Beschwerdeführerin im nahen H._______ leben, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist und dieser den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie gültige Reisepapiere besitzen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
E-2891/2012 erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des Umstandes, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass mit heutigem Datum auch das Urteil im Verfahren (…) ergeht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2891/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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