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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 E-2882/2014

April 14, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,376 words·~12 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2882/2014

Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von William Waeber; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (…).

E-2882/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 19. Juli 2012 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 26. Februar 2014 machte er im Wesentlichen geltend, sein Onkel habe ihn den Taliban übergeben. Für diese habe er zunächst Geldgeschäfte tätigen müssen und sei dann zu einem Selbstmordattentat bestimmt worden. Zu diesem sei es nicht gekommen, weil er den Sprengstoffgürtel kurz vor der Ausübung ausgezogen habe und geflohen sei. B. Mit Verfügung vom 23. April 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2013 (recte: 23. April 2014) aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies insbesondere zur Durchführung einer weiteren Anhörung. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2014 seine Fürsorgebestätigung nach. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2014 zur Replik zugestellt, der mit Eingabe vom 14. August 2014 Stellung nahm.

E-2882/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab und führt aus, die Aussagen zu sämtlichen Punkten des Kerngeschehens seien

E-2882/2014 ohne Gehalt und der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht bereit gewesen, zu irgendwelchen persönlichen Themen, insbesondere den Familienverhältnissen, Auskunft zu geben. Von einer Person, die einen entsprechenden Sachverhalt erlebt habe, sei zu erwarten, dass ein freier Bericht hierüber detaillierter und persönlicher ausfalle. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal bereit gewesen, sich zu seiner Ausreise aus Afghanistan zu äussern. Ferner sei bekannt, dass Selbstmordattentäter vor ihrer Tat beten würden. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Geldgeschäfte für die Taliban getätigt habe, habe dieser gleichzeitig angegeben, immer wieder vor den Taliban geflüchtet zu sein, was nicht auf eine Vertrauensbasis für Geldgeschäfte schliessen lasse und es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb auf eine neue Person, deren Treue noch nicht klar sei, derart delikate Aufträge übertragen werden sollten. Im Übrigen seien die Beweismittel untauglich, weil sie nichts im Geringsten mit den Vorbringen zu tun hätten. Dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Foto und den Videos einen Bart trage, sei kein hinreichender Beweis für den Aufenthalt unter den Taliban. 4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich, unvollständig und unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) zu verweisen. Für eine Rückweisung zur Durchführung einer weiteren Befragung besteht weder Anlass noch eine gesetzliche Grundlage, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die Rechtsmitteleingabe räumt Fehler des Beschwerdeführers ein, erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen und versucht – wegen angeblichen Versäumens im vorinstanzlichen Verfahren – die "Ereignisse ausführlicher darzustellen" beziehungsweise "die noch offenen Fragen zu beantworten" (Beschwerde S. 3 f.). Hiermit zeigt sie indes nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So bestätigen Beschwerde und Replik selbst die Ausführungen der Vorinstanz, indem der Beschwerdeführer seinen Ausführungen eine Entschuldigung der Unvollständigkeit zu Grunde legt (z. B. Beschwerde S. 3). Er bitte darum, dass ihm sein Versäumnis nicht zu stark angelastet werde (Replik S. 2). Er habe nicht gewusst, dass er sich hätte öffnen müssen

E-2882/2014 (Beschwerde S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einem Merkblatt und einleitend zur Erst- und mehrmals anlässlich der Zweitbefragung ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde; die Kenntnisnahme bestätigte er mündlich und schriftlich (insb. SEM-Akten, A2; A7, S. 1 f., insb. S. 2, Frage a; A19, S. 2, 6, 8). Bereits zu Beginn der Erstbefragung wurde Folgendes mitgeteilt: "Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben […] wirken sich negativ auf den Entscheid aus. Sie tragen somit eine grosse Verantwortung für Ihre Aussagen […] also für das was Sie sagen, und auch für das, was Sie uns verheimlichen" (SEM-Akten, A7, S. 2). Es wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er ohne Furcht sprechen könne, weil seine Aussagen vertraulich behandelt würden, mithin die Behörden seines Heimatlands keine Kenntnis seiner Aussagen erhalten würden (SEM-Akten, A7, S. 1 f.). Im Anschluss an die freie Schilderung seiner Asylgründe, bejaht er die Frage, ob er hiermit alle Gründe genannt habe (SEM-Akten, A7, S. 7). In der Zweitbefragung bestätigt er vorbehaltlos seine in der Erstbefragung gemachten Angaben (SEM-Akten, A19, S. 2, F4 f.). Weil er offensichtlich im Verlauf der Zweitbefragung seine Mitwirkungspflicht verletzte, wurde er wiederholt auf diese hingewiesen (SEM-Akten, A19, S. 6, F53 und S. 8, F77). "Ich konnte alles sagen", ist seine Antwort auf die abschliessende Frage, ob er nun alles für das Asylgesuch Wesentliche habe sagen können (SEM-Akten, A19, S. 12, F118). Somit ist den Ausführungen auf Beschwerdeebene – er entschuldige sich nochmals für seine Antworten, er könne niemandem vertrauen, weil er ohne Eltern aufgewachsen sei, er habe nicht gewusst, dass er sich im Verlauf des Verfahrens mehr hätte öffnen müssen (Beschwerde S. 3 ff.) – nicht zu folgen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ergänzungen und neuen Details, sind als offensichtlich nachgeschoben zu werten. Sie können mithin nicht berücksichtigt werden. Den Befragungen sind keine Formfehler zu entnehmen. Ebenso wenig sind den Akten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Befragungen zu kurz ausgefallen wären, was auch nicht gerügt wird. Im Übrigen erkennt die Vorinstanz zu Recht, dass Bildträger, auf denen ein Mann mit Bart zu sehen ist, für sich alleine kein Beweis für den Kontakt mit den Taliban sein kann. Den Beschwerdeausführungen – es sei mit diesen Beweismitteln gelungen, die Zugehörigkeit zu den Taliban zumindest glaubhaft zu machen – ist nicht zu folgen. Am Beweisergebnis vermögen auch die weitschweifigen UNHCR- Zitate zur allgemeinen Lage in Afghanistan nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-2882/2014 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-2882/2014 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/49 betreffend Mazar-i-Sharif – der drittgrössten Stadt Afghanistans mit knapp 700'000 Einwohnern – fest, dass sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere und die Zumutbarkeit unter gewissen begünstigenden Umständen bejaht werden könne (ausführlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan statt vieler BVGE 2011/7 und BVGE 2011/38). Der Beschwerdeführer gab anlässlich einer Personenkontrolle im Zug und auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt Mazar-i-Sharif als Geburtsort an (Polizeirapport, SEM-Akten, A6, S. 2, 6; Personalienblatt, SEM- Akten, A1, S. 2). Anlässlich der Erstbefragung sagte er, er sei in Mazar-i- Sharif geboren (SEM-Akten, A7, S. 3), er habe in Mazar-i-Sharif die Schule besucht und dort an der von ihm genau angegebenen Adresse gelebt (SEM-Akten, A7, S. 4). Sodann will er von Mazar-i-Sharif seine Reise begonnen haben (SEM-Akten, A7, S. 6). In der Zweitbefragung will er zwar plötzlich in einem Ort 25 Minuten entfernt von Mazar-i-Sharif gelebt haben, kann den Widerspruch zur Erstbefragung jedoch nicht aufklären (SEM-Akten, A19, S. 5). Das auf Beschwerdeebene zitierte Bundeverwaltungsgerichtsurteil betreffend Distanzen ändert nichts an der Ausführlichkeit der Angaben vor beziehungsweise in der Erstbefragung und der Nachgeschobenen Distanz in der Zweitbefragung. Neben der Erwähnung eines Onkels, einer Tante und seiner Ehefrau, verweigert der Beschwerdeführer systematisch jegliche schlüssige Ausführung oder Fragebeantwortung zu seinem familiären Beziehungsnetz. Als sich aufgrund der als echt vorgelegten Tazkara herausstellte, dass sein Vater noch lebt, erklärte er, in Afghanistan könne man eben alles kaufen, es sei ja nur eine Tazkara (SEM-Akten, A19, S. 9). Der Beschwerdeführer verletzt offensichtlich und erheblich die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Hieran vermögen die nachträglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Es ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne vorliegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Die Wegweisung in die Grossstadt Mazar-i-Sharif ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-

E-2882/2014 tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind keine erheblichen nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2882/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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