Abtei lung V E-2872/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, angeblich geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2872/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am 30. Januar 2010 mit einem Fischerboot in Richtung Algerien verliess, mit einem weiteren Fischerboot nach Italien weiterreiste, wo er während 15 Tagen bei Arabern gewohnt, sich jedoch nicht bei den Behörden gemeldet habe, dass er von Italien herkommend am 16. März 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und danach ins Transitzentrum (TZ) C._______ transferiert wurde, dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, im EVZ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass er am 26. März 2010 im TZ zu seiner Person befragt wurde und man ihm gleichzeitig zu der am 19. März 2010 erfolgten Handknochenanalyse nach der "Greulich und Pyle" Methode das rechtliche Gehör gewährte, dass er ferner am 13. April 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt ebenfalls in Altstätten zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei ein Leibwächter des Lagerkommandanten D._______ alias E._______ gewesen, der das Militärlager F._______ in G._______ geführt habe, dass es am 3. Dezember 2009 in F._______ zu einem Attentatsversuch auf H._______ gekommen sei und der Lagerkommandant E._______, den man der Tat verdächtigt habe, festgenommen und getötet worden sei, E-2872/2010 dass der Vater des Beschwerdeführers Angst gehabt habe, in Zusammenhang mit dem Attentatsversuch gebracht zu werden, und ausser Landes habe flüchten wollen, dass er jedoch nahe der Grenze zu Sierra Leone gefasst und am 25. Dezember 2009 mit weiteren Verhafteten hingerichtet worden sei, dass der Beschwerdeführer gehört habe, mehrere Familienangehörige von Militärs seien für das versuchte Attentat mitverantwortlich gemacht und durch eine Miliz bedroht worden, dass die besagte Miliz am 15. Januar 2010 seine Mutter und seine Schwester, während er ausser Hauses gewesen sei, festgenommen und ihr Haus demoliert habe, dass er dies am nächsten Tag bei seiner Rückkehr nach Hause durch die Nachbarn erfahren habe, weshalb er zu einem Freund seines Vaters geflüchtet sei, der ihm zwei Wochen später zur Ausreise verholfen habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 - gleichentags mündlich eröffnet und ausgehändigt - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen, E-2872/2010 dass er hierzu angegeben habe, in Guinea lediglich über einen Schülerausweis zu verfügen, mit dem er sich immer ausgewiesen habe, dass daher erstaune, dass er in der Zeit um den 15. Januar 2010 ohne seinen Schülerausweis ausser Hauses gewesen sei, zumal in Guinea die Pflicht bestehe, Identitätskarten bei sich zu tragen, die auf Verlangen bei Checkpoints vorgewiesen werden müssten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Flucht von zu Hause noch während zweier Wochen in G._______ aufgehalten und nichts unternommen habe, um sich Papiere zu beschaffen, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenügend identifizieren müsse, dass man seine Erklärungen, keinerlei Beziehungen im Heimatland zu haben und niemanden kontaktieren zu können, als Standardvorbringen vieler Asylbewerber, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden Ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen, werten müsse, dass der Beschwerdeführer während 25 Tagen mit zwei Fischerbooten von G._______ nach Italien gereist sein wolle und trotz dieser langen Reise nicht habe angeben können, ob das Schiff mit Segeln oder einem Motor angetrieben worden sei und wie viele Leute auf diesen Fischerbooten mitgereist seien, dass auch nicht geglaubt werden könne, er habe diese gefährliche Reise mit einfachen Fischerbooten durchführen können, ohne dafür etwas zu bezahlen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorlägen, dass gemäss Knochenaltersbestimmung vom 19. März 2010 der chronologische Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzentscheid vom 12. September 2000 (Entscheidungen und E-2872/2010 Mitteilungen der ARK (EMARK) 2000 Nr. 19 festgehalten habe, dass das Knochenwachstum - in einem nach Ethnie und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren könne und eine Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden könne, dass die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft erscheinen müsse und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen würden, vorzunehmen sei, dass der Beweiswert der Auskünfte reduziert werde, wenn ein Beschwerdeführer ganz offensichtlich unzutreffende Angaben zu seinem Reiseweg mache, dass nachdem der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den 24. August 1992 angegeben habe, die Abweichung innerhalb des erwähnten Toleranzbereiches von drei Jahren liege, womit die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse allein nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg sowie der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten, davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, dass ferner die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei Oberfeldweibel des Lagerkommandanten nicht stimmen könne, da E._______ gemäss verschiedenen Quellen selbst Feldweibel oder Oberfeldweibel gewesen sei, dass E._______ nicht im Militärlager in G._______, wie dies der Beschwerdeführer angegeben habe, sondern auf seiner Flucht nach Sierra Leone am (...) 2009 festgenommen worden sei, weshalb diese Aussage des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sei, dass sich E._______ in der Nacht vom (...) 2009 das Leben genommen habe, E-2872/2010 dass folglich nicht stimmen könne, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dem Tod von E._______ geflüchtet und am (...) 2009 festgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, weshalb sein Vater bis zur Festnahme seines Chefs weder nach Hause gekommen sei noch sich bei seiner Familie gemeldet habe, dass überdies die Schilderungen des Beschwerdeführers schematisch knapp ausgefallen seien, und den Darstellungen die typischen Merkmale wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen und die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse fehlen würden, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 22. April 2010 sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde betonte, er sei so alt, wie er angegeben habe, dass sein Vater am (...) 2009 festgenommen worden sei und er nicht wisse, wann man den Kommandanten verhaftet habe, dass er auch nicht wisse, wie viel seine Ausreise gekostet habe, da ja alles der Freund seines Vaters organisiert habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht (per Telefax) eintrafen (Art. 109 Abs. 2 E-2872/2010 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-2872/2010 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif tenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-2872/2010 dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass eine am 19. März 2010 durchgeführte Röntgenanalyse der Handknochen des Beschwerdeführers Hinweise auf ein Alter von neunzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung keine wissenschaftlich zuverlässige Aussagen betreffend Volljährigkeit zulässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23), dass indessen der Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte – die Folgen der Beweislosigkeit der Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse vom 19. März 2010 Gelegenheit hatte, sich zu den genannten begründeten Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern, jener indessen nichts Substanzielles zur Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit beizutragen vermochte, und lediglich wiederholte, so alt zu sein, wie er bereits angab, dass daher festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beizuordnen (EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004), dass daher das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, dass ferner das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten Identitätspapiere zu beschaffen, E-2872/2010 dass die Behauptung des Beschwerdeführers, nur einen Schülerausweis besessen und diesen nach dem Überfall auf sein Haus nicht mehr gefunden zu haben, nicht zu überzeugen vermag, dass er hätte wissen müssen, dass er sich im Ausland rechtsgenüglich identifizieren muss, dass zudem – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, die Beschreibung seines Reisewegs realitätsfremd ist, da weder glaubhaft ist, er habe keine Reisedokumente gehabt, noch dass ihn Fischer über andere Länder bis nach Algerien gebracht hätten, dass er zu dieser Reise praktisch keine Angaben machen konnte und auf entsprechende Fragen mehrmals zur Antwort gab, dies nicht zu wissen, weil er nicht darauf geachtet habe (vgl. Antworten 28-35), dass ebenfalls weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer von Algerien nach Italien in einem Fischerboot ohne jegliche Zwischenfälle gereist ist, dass auch nicht plausibel erscheint, dass ihm verschiedene fremde Leute geholfen und Geld gegeben haben sollen, dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass er mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, E-2872/2010 dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 26. März 2010 sowie der Di rektanhörung vom 13. April 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zu den ihm gestellten Fragen sehr oberflächliche Antworten gab und insgesamt nicht den Eindruck erweckte, es berichte eine Person über einschneidende Ereignisse in ihrem Leben, aufgrund derer sie sich bewogen sah, die Heimat zu verlassen, dass beispielsweise nicht logisch ist, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungen von Familien anderer Militärangehöriger durch die Miliz gewusst haben wolle, jedoch sich darüber nicht bewusst gewesen sei, die besagte Miliz könnte auch seine Familie behelligen, dass ferner nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht nach dem Schicksal seiner Mutter und Schwester erkundigt habe, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, und der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenhält, dass insbesondere aufgrund seiner Beschwerde, nicht darauf geschlossen werden kann, dass ihm in Guinea in asylrechtlich relevantem Sinne irgendeine Gefahr droht und er sich vor Behelligung heimatlicher Behörden fürchten würde, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-2872/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen- E-2872/2010 rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea, welche sich seit dem Putsch von Ende 2008 wieder beruhigt hat, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Guinea verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, das ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2872/2010 (Dispositiv nächste Seite) E-2872/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 15