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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2009 E-2871/2009

May 8, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,097 words·~10 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-2871/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. X._______, geboren (...), Angola, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2871/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 17. Januar 2008 auf dem Luftweg über Addis Abeba und Rom verliess und am 18. Januar 2008 auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ und am 3. Februar 2008 in einer direkten Anhörung vom BFM zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in B._______ als Krankenpfleger gearbeitet und am 10. November 2007 einem Häftling, der seit einigen Wochen im Spital behandelt worden sei, aus Mitleid zur Flucht verholfen, dass der verantwortliche Arzt und die Polizei ihn unter Todesdrohungen aufgefordert hätten, den entflohenen Patienten wieder beizubringen, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Freund versteckt habe und er von seiner Frau von der Suche der Polizei nach ihm erfahren habe, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. April 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, dass er sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe, indem er etwa in der Empfangsstelle angegeben habe, ab dem 13. Dezember E-2871/2009 2007 nicht mehr zu Hause übernachtet und von seiner Frau erfahren zu haben, dass die Polizei ihn einmal zu Hause gesucht habe, während er anlässlich der ergänzenden Anhörung festgehalten habe, er sei ab dem 3. Dezember 2007 nicht mehr zu Hause gewesen und seine Frau habe von mehreren Polizeibesuchen gesprochen, dass er ferner in der Empfangsstelle ausgesagt habe, er habe die Tür des Spitalzimmers offen gelassen, um dem Häftling die Flucht zu ermöglichen, während er bei der einlässlichen Anhörung erklärt habe, er habe diesen aus dem Spital zu einem Taxi geführt, dass es im Weiteren der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, wenn die Polizei einen Kriminellen über mehrere Monate in einem Spital pflegen lassen sollte und sich dabei mit einer täglichen Kontrolle begnügt hätte, dass es ebenso erfahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer allein aus Mitleid das Risiko auf sich genommen hätte, diesem Mann die Flucht zu ermöglichen, zumal er am besagten Tag alleine gearbeitet habe und somit der Verdacht zwingend auf ihn gefallen wäre, dass für die weitere Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auf deren Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2009 im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, dass er nicht aus der Schweiz wegzuweisen und ihm im Falle der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, die vermeintlichen Widersprüche in seinen Angaben beruhten einerseits darauf, dass anlässlich der beiden Anhörungen nicht der gleiche Dolmetscher und nicht der gleiche Befrager anwesend gewesen seien und auch die Dauer der Befragungen unterschiedlich lang anberaumt gewesen sei, E-2871/2009 dass zudem anlässlich der ersten Befragung alles zu schnell abgelaufen sei und der Befrager sowie der Dolmetscher ihn angehalten hätten, sich in seinen Ausführungen kurz zu halten und ihm angezeigt worden sei, er könne sich in der zweiten Befragung ausführlich äussern, dass vor diesem Hintergrund nicht von widersprüchlichen Aussagen seinerseits ausgegangen werden könne, dass er im Weiteren einzelne Sachverhaltselemente, die dem BFM unglaubhaft erschienen, durch seine Sichtweise zu erklären versucht, dass die Einschätzung des BFM, wonach gewisse Vorbringen der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, bei differenzierter Betrachtungsweise nicht aufrechterhalten werden könne, dass auch die länder- und kulturspezifischen Aspekte in seinem Heimatland nicht unbesehen der Unterschiedlichkeiten auf die Gepflogenheiten und Sichtweise in der Schweiz übertragen werden könnten, dass auf die Begründung in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2871/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, anlässlich der beiden Anhörungen seien nicht der gleiche Dolmetscher und nicht der gleiche Befrager anwesend und auch die Dauer der Befragungen sei unterschiedlich lang anberaumt gewesen, die markanten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Sachverhaltselementen nicht zu entkräften vermögen, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zu den einzelnen vom BFM erkannten Unglaubhaftigkeitselementen in entscheidwesentlichen Aspekten klarerweise nicht durchzudringen vermögen und den im Resultat überzeugenden Erwägungen des BFM keine stichhaltigen Erklärungen entgegenhalten können, E-2871/2009 dass auch die unterschiedlichen länder- und kulturspezifischen Hintergründe an dieser Erkenntnis vorliegend nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, die zuständigen Sicherheitsbehörden hätten sich damit begnügt, den als erheblich kriminell eingeschätzten Patienten im Spital einer etwa nur täglichen Kontrolle von zirka 30 Minuten zu unterziehen (A8/16 S. 9), dass im Weiteren als nicht glaubhaft erscheinendes Vorbringen hervorzuheben ist, dass die Polizei dem Beschwerdeführer ohne weitere sicherheitstechnische Vorkehren eine Frist von einem Monat für die Rückgabe des entflohenen Patienten angesetzt haben soll, dass ein derart dilettantisches Vorgehen nicht für die Ernsthaftigkeit der Situation, wie sie vom Beschwerdeführer gezeichnet werden will, sprechen könnte, dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer die angeblich gegen ihn angestrengten strafrechtlichen Untersuchungsmassnahmen in seinem Heimatland zudem in keiner Form auch nur ansatzweise durch Beweismittel zu stützen vermag und aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich ist, dass er sich darum bemüht hätte, dass diesbezügliche Anstrengungen vom Beschwerdeführer jedoch hätten erwartet werden können, wenn er tatsächlich ernsthafte Nachteile in seinem Heimatland begründeterweise zu befürchten hätte, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Aktenlage nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-2871/2009 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle E-2871/2009 einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, seine Frau und seine Kinder seien nach Auskunft von Bekannten in Luanda nicht mehr ausfindig zu machen und er verfüge demnach dort über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr, den Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar erscheinen lässt, dass aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen jedoch überwiegende Zweifel bestehen, dass seine Familie unbekannten Aufenthaltes sein soll, dass im Übrigen festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss, bereits im vorinstanzlichen Verfahren widersprüchliche und mithin unwahre Angaben zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen gemacht zu haben, wenn er bei der Erstbefragung von seinem lebenden Grossvater berichtet (A1/9 S. 3), um bei der weiteren Anhörung anzugeben, seine Grosseltern seien schon längst gestorben (A8/16 S. 4), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), E-2871/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-2871/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: E-2871/2009 Zustellung an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) ad (...) (in Kopie) Seite 11

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