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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2016 E-286/2016

January 19, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,497 words·~7 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-286/2016

Urteil v o m 1 9 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015 / N (…).

E-286/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Januar 2005 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2005 nicht eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 31. März 2005 ab. B. Mit Schreiben vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Er wurde am 3. Dezember 2015 summarisch zur Person befragt. Das rechtliche Gehör wurde ihm zur Zuständigkeit Frankreichs, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gewährt. Im Wesentlichen führte er aus, er habe zehn Jahre in Frankreich gelebt. Er habe dort Gewalt von Seiten der Polizei erfahren. Einmal sei er von einem Muslim mit einem Taser angegriffen worden. Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden. C. Am 16. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten der Übernahme am 29. Dezember 2015 zu. D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 – eröffnet am 7. Januar 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Frankreich weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 14. Dezember 2015) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und

E-286/2016 beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er reichte einige Fotos sowie seine Geburtsurkunde zu den Akten. F. Am 18. Januar 2016 ging ein kurzes Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er eine Kopie der angefochtenen Verfügung nachreichte, ein. G. Die vorinstanzlichen Akten sind am 18. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-286/2016 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Frankreich sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Frankreich sei ein Rechtsstaat und sowohl schutzwillig als auch schutzfähig. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Sollte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme haben, könne er sich an eine medizinische Institution in Frankreich wenden. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine Vorbringen der BzP, wonach er in Frankreich Polizeigewalt erlebt habe und er auch von der Bevölkerung nicht gut behandelt worden sei.

E-286/2016 4.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Eurodac-Treffers zu Recht die Zuständigkeit Frankreichs erkannt und die französischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO – um Übernahme ersucht. Frankreich, welches dem Übernahmeersuchen zugestimmt hat, ist somit grundsätzlich zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiergegen vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen. 4.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FOK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Frankreich im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Frankreich seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Nonrefoulement-Gebot verletzt würde. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Polizeigewalt ist auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Aus den eingereichten Fotos, auf denen kaum etwas zu erkennen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

E-286/2016 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

E-286/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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