Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.01.2015 E-286/2015

January 28, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,302 words·~12 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. November 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-286/2015

Urteil v o m 2 8 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, p. A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).

E-286/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte die Beschwerdeführerin um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Sie führte dazu aus, sie sei vom 23. August 2008 bis 7. Juli 2009 in Haft gewesen. Nach ihrer Freilassung sei sie wiederholt von unbekannten Personen zu Hause aufgesucht und ausgefragt worden. Sie lebe in ständiger Furcht. B. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 unterbreitete die Botschaft der Beschwerdeführerin mehrere Fragen in Bezug auf die geltend gemachten Probleme und forderte sie auf, alle für ihren Fall einschlägigen Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. C. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 6. November 2009 und reichte Kopien von mehreren Dokumenten ein. D. Die Botschaft teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März 2011 mit, der Sachverhalt werde als erstellt und eine Anhörung als nicht notwendig erachtet. Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig Gelegenheit geboten, dazu innert 30 Tagen Stellung zu nehmen. Innert Frist ging keine Antwort ein. E. Mit Schreiben vom 23. August 2012 an die Botschaft brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich aufgrund von "Sicherheitsproblemen" nicht mehr verlauten lassen. Das B._______ habe sie immer und immer wieder aufgesucht, halte sie unter ständiger Beobachtung und habe sie daran gehindert, nach Indien zu gehen. Am (…) sei sie von "ungefähr fünf Personen" ausgefragt worden. F. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 lud die Botschaft die Beschwerdeführerin zu einer Befragung ein. Diese fand am 7. August 2014 statt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei sri-lankische Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stamme aus C._______ und wohne seit 1996 zusammen mit ihrer Mutter, einem jüngeren Bruder und einer jüngeren

E-286/2015 Schwester in D._______. Sie sei seit neun Jahren geschieden; ihr früherer Ehemann lebe mit den gemeinsamen drei Kindern in Indien, sie wisse nicht wo und habe seit deren Wegzug nichts mehr von ihnen gehört. Weil sie ihr Haus an entfernte Verwandte vermietet habe und sich später herausgestellt hätte, dass diese Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien, sei sie am (…) festgenommen und anschliessend auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Während der Haft sei sie durch Beamte des E._______ verhört und geschlagen worden; zweimal hätten diese ihre Brust mit Nylonfäden umwickelt und an diesen gezogen. Am (…) sei sie ohne Auflagen gerichtlich freigesprochen worden. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt. Sie werde seither regelmässig vom E._______ und unbekannten Personen aufgesucht und auf ihre Kontakte zu den LTTE angesprochen. Danach verbringe sie die Nächte jeweils bei ihrer Schwester. G. Die Botschaft übermittelte dem BFM am 8. August 2014 das Befragungsprotokoll und weitere Unterlagen zusammen mit einem ergänzenden Bericht. Am 11. September 2014 reichte sie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. August 2014 nach, worin diese mitteilte, am (…) hätten zwei unbekannte Personen bei ihr zu Hause nach ihr gesucht; sie sei zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Schwester gewesen. Aus Angst habe sie sich entschlossen, sich nicht mehr in D._______ aufzuhalten. H. Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 21. November 2014 – eröffnet am 10. Dezember 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 an die Botschaft (Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung: 30. Dezember 2014), welche am 6. Januar 2015 dem Bundesverwaltungsgericht (Datum Eingang: 15. Januar 2015) weitergeleitet wurde, Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache erneut zu prüfen. Sie hoffe auf eine positive Antwort.

E-286/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge in der in englischer Sprache gehaltenen Rechtsmitteleingabe, aber es ergibt sich aus dem Kontext, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird, weshalb praxisgemäss auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann. 2. 2.1. Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E-286/2015 4. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, was vorliegend geschehen ist. 5. 5.1. Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich dann unzumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG) 5.2. Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 6. 6.1. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mit einem gerichtlich Freispruch beendeten Inhaftierung in absehbarer

E-286/2015 Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und nach Kontakten mit den LTTE gefragt worden sei. Derartigen Massnamen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme aufgrund mangelnder Intensität indessen kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden überzeugt gewesen, dass sie in irgendeiner Weise eine Gefahr für den Staat darstellen würde, wäre sie zweifellos erneut inhaftiert worden. Die vorgebrachten Nachteile aufgrund der Behelligungen durch unbekannte Drittpersonen würden sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen, welchen sich die Beschwerdeführerin durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne. Der Staat Sri Lanka gelte ausserdem als schutzfähig und den Akten seien keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit zu entnehmen, so dass sie im Bedarfsfall bei den lokal zuständigen Instanzen um Schutz ersuchen könne. Es sei vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung auszugehen. Daran könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da diese lediglich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. 6.2. Die Beschwerdeführerin erneuert in der Rechtsmittelschrift ihre vorinstanzlichen Vorbringen und macht ergänzend geltend, nicht identifizierte Personen seien am (…) zu ihrem Hause gekommen und hätten an die Tür geklopft. Da sie ihnen nicht geöffnet habe, hätten diese gerufen, an die Fenster und Türen geschlagen und seien nach einiger Zeit weggegangen. Sie sei sehr besorgt nach diesem Vorfall. Drei Wochen zuvor hätten Unbekannte sie zu Hause gesucht. Diese hätten vermutungsweise den Sicherheitskräften angehört, weshalb sie sich bei den sri lankischen Behörden nicht beschweren könne. Es gebe Personen, welche die Sicherheitskräfte informieren würden, sie unterstütze die LTTE ("the movement"). Deshalb würden diese immer und immer wieder kommen und ihre Eltern unter Druck setzen, ihren Aufenthaltsort zu verraten. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat das Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von (…) bis (…) in Haft gewesen, als glaubhaft erachtet. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Aus-

E-286/2015 gleich erlittenen Unrechts dient. Insofern ist die Inhaftierung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund nachstehender Erwägungen asylrechtlich unbeachtlich. 7.2. Die Beschwerdeführerin wurde nach rund (…)monatiger Haft am (…) vom Gericht freigesprochen. Es erfolgten keine weiteren Festnahmen, was deutlich macht, dass sich keine neuen Verdachtsmomente gegen sie ergeben haben. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hat und in diesem Zusammenhang wie vorgebracht wiederholt aufgesucht und befragt worden ist. Wie vom SEM zutreffend angeführt, kommt jedoch derartigen Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. 7.3. Abgesehen vom gerichtlich mit einem Freispruch beurteilten Umstand, dass ihre Mieter mit den LTTE in Verbindung stehen, stammt die Beschwerdeführerin nicht aus einem den LTTE nahestehenden Umfeld, welches sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Behörden ist aufgrund des fehlenden Risikoprofis deshalb auch künftig nicht zu erwarten. 7.4. Was die vorgebrachten Behelligungen durch Drittpersonen anbelangt, kann nicht von einer akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass diese Kontaktnahmen unangenehm gewesen sein mussten. Zudem konnte sich die Beschwerdeführerin durch vorübergehenden Aufenthalt bei ihren Geschwistern den angeblichen Nachstellungen offensichtlich weitgehend entziehen. Die Auffassung des SEM, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen um Nachteile handle, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und denen sich die Beschwerdeführerin durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne, ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso für den Hinweis, im Bedarfsfall könne sie die zuständigen lokalen Instanzen um Schutz ersuchen, welcher sich im Übrigen mit der Empfehlung von F._______ deckt. Dieser hat der Beschwerdeführerin sogar seine Unterstützung beim Einreichen einer Anzeige bei der Polizei angeboten (vgl. dessen Schreiben vom 4. Oktober 2014, Akten BFM A11/3).

E-286/2015 7.5. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-286/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

E-286/2015 — Bundesverwaltungsgericht 28.01.2015 E-286/2015 — Swissrulings