Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 E-2859/2008

May 23, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,583 words·~18 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 25. März 2008 /

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2859/2008 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N (…).

E-2859/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger assyrischer Ethnie und christlicher Religion (Ancient Church of the East) mit letztem Wohnsitz in B._______(C._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. April 2007. Über Istanbul und ihm angeblich unbekannte Länder gelangte er in das Fürstentum Liechtenstein, wo er am (…) ein Asylgesuch stellte, auf welches mit Entscheid vom (…) nicht eingetreten wurde. Zur Begründung führte das Ausländer- und Passamt an, aufgrund der vorgelegten Fahrkarten gebe es keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer von Basel und Buchs nach Liechtenstein gereist sei. Das Amt stellte am 26. Juli 2007 an die Schweiz ein Rückübernahmegesuch, welches am 27. Juli 2007 positiv beantwortet wurde. A.b Am 2. August 2007 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. A.c Anlässlich der summarischen Befragung vom 9. August 2007 und der Anhörung vom 7. September 2007 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vor, er habe im Irak politische und religiöse Probleme gehabt. Er sei Mitglied (Rafiq) der Baath-Partei gewesen, habe an Kontrollpunkten gearbeitet und Berichte über Deserteure verfasst, worauf diese manchmal festgenommen worden seien. Nachdem die Kurden im Jahre 2003 die Macht übernommen hätten, seien in der Parteizentrale von ihm verfasste Berichte aufgefunden worden. Sein Haus sei ausgeraubt und in Brand gesetzt worden. Er habe sich deshalb versteckt und sei dann nach E._______ gegangen. Dort sei er für seine Aktivitäten ausgezeichnet worden. An seiner neuen Stelle in einem Hotel habe er Berichte über iranische Delegationen schreiben müssen, welche ins Land gekommen seien, um Schiiten zu treffen. Seine Berichte seien an den Geheimdienst gegangen und nach der Machtübernahme der Schiiten in deren Hände gelangt. Schliesslich habe man ihn massiv bedroht. Hinzu sei gekommen, dass er als Christ aus religiösen Gründen unterdrückt worden sei. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als den Irak zu verlassen. Dies seien die wichtigsten Gründe, aber er möchte noch darauf hinweisen, dass die Kurden an die Blutrache glaubten und sich rächen müssten.

E-2859/2008 B. Mit Verfügung vom 25. März 2008 – eröffnet am 2. April 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt aus, die Angaben des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns offensichtlich widersprechen und genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR, 142.31) nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Für Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anweisung an das Bundesamt, dem Rechtsvertreter Kopien sämtlicher vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zuzustellen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 wies die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht am 10. Juni 2008 leistete. E. Auf Aufforderung des Gerichts vom 15. November 2010 hin orientierte der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 29. November 2010 über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse.

E-2859/2008 F. In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 merkte das BFM an, der Beschwerdeführer bringe vor, im Irak aus unterschiedlichen Gründen verfolgt zu werden, doch sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachten Ereignisse widerspruchsfrei und substanziiert darzulegen. Alleine die Zugehörigkeit zur Baath-Partei oder zu einer religiösen Minderheit ziehe nicht automatisch eine asylrelevante Verfolgung im Irak mit sich. Den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte, gegen seine Person gerichtete Verfolgung schliessen lassen würden. An den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2008 werde vollumfänglich festgehalten und es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

G. H. In seiner Replik vom 15. April 2011 entgegnete der Beschwerdeführer, er habe aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Informant der Baath-Partei mit Racheakten der PDK rechnen müssen. Die Zerstörung seines Hauses habe somit eine gezielte Aktion gegen seine Person dargestellt. Zudem sei er als Christ Angehöriger einer religiösen Minderheit, welche im Irak einer generellen Gefährdung ausgesetzt sei. Als neue Beweismittel reichte er diverse Schreiben aus dem Jahre 2002 bis 2005 samt deutscher Übersetzung ein. Die Schreiben des militärischen Nachrichtendienstes würden den Spezialeinsatz des Beschwerdeführers als Informant der Baath-Partei und seine Aufgabe, kurdische Aufständische und Rebellen zu beobachten, belegen. Das Schreiben der Generalverwaltung der Verteidigung der Menschenrechte im Irak würde zudem das Abbrennen seines Hauses und die Vertreibung seiner Familie bestätigen. H. In der Duplik vom 3. Mai 2011 stellte das BFM fest, die vom Beschwerdeführer teilweise in Kopie eingereichten Beweismittel und die replikweise gemachten Vorbringen würden nichts an der bisherigen Einschätzung zu ändern vermögen, weshalb weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Am 13. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis

E-2859/2008 gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Wegweisung als solche betreffend, einzutreten. Nachdem das BFM am 25. März 2008 verfügt hat, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, ist vorliegend auf diesen Punkt – in der Beschwerde in Ziffer 3.4. zumindest indirekt (interne Fluchtalternativen) angesprochen – nicht einzugehen.

E-2859/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien durch widersprüchliche Angaben, mangelnde Substanziierung und Unstimmigkeiten geprägt. So habe er etwa ausgesagt, den Irak auch aus religiösen Gründen verlassen zu haben, dies nach Erhalt eines Briefes, wonach er sofort verschwinden müsse und aus dem Haus geworfen werde. Er habe angegeben, zuvor oder danach aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nie Probleme gehabt zu haben. Demgegenüber habe er in der Anhörung zwar anfänglich auch ausgesagt, den Irak aus religiösen Gründen verlassen zu haben, aber auf die wiederholte Frage, inwiefern er persönlich davon betroffen gewesen sei, habe er geantwortet, er sei persönlich nicht betroffen gewesen. Eine weitere Unstimmigkeit sei bezüglich des Vorbringens festzustellen, seine Bankkonten seien zwischen 2003 und 2006

E-2859/2008 beschlagnahmt worden, denn auf Nachfragen hin habe er schliesslich ausgeführt, diese seien nicht beschlagnahmt und es sei auch kein Geld weggenommen worden. Auch bezüglich des Zeitpunktes der Zerstörung des Anwesens der Familie in F._______ habe er voneinander abweichende Angaben gemacht und auf die Frage, woher er denn wisse, was zu Hause passiert sei, zunächst im EVZ geantwortet, dies von einem Bekannten erfahren zu haben, wogegen er später in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe davon durch einen Cousin gehört. Weiter führte das BFM aus, Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. So mache der Beschwerdeführer zwar geltend, das Anwesen seiner Familie sei von Kurden zerstört worden, aber auf die Frage, woher er wisse, dass die KDP (Kurdistan Democratic Party) dahinter stecke, habe er zunächst ausweichend geantwortet und schliesslich erklärt, er habe das von einem kurdischen Agenten erfahren. Auch bezüglich des Abhandenkommens seines Wagens habe er die KDP verantwortlich gemacht, obwohl er zum Zeitpunkt des Ereignisses gar nicht anwesend gewesen sei, und was die Urheberschaft des angeblich erhaltenen Drohbriefes anbelange, habe er nur Vermutungen geäussert. Die Vorinstanz hielt schliesslich fest, Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Der Beschwerdeführer vermöge nicht stimmig zu erklären, weshalb er trotz der geltend gemachten bedrohlichen Lage den Irak nicht früher verlassen beziehungsweise sich dort noch jahrelang aufgehalten habe. Sein Vorbringen, nicht daran gedacht und auf ein demokratisches Regime gehofft zu haben, sei undienlich und markant widersprüchlich. Auch der Hinweis auf seine damals schlechte finanzielle Lage sei angesichts der Aussage, bei einer Tante zirka (…) US-Dollar deponiert und einen Betrag von (…) irakischen Dinar auf einem Bankkonto gehabt zu haben, offensichtlich ausgesprochen widersprüchlich. Was sodann den Reiseweg betreffe, so mache der Beschwerdeführer geltend, er sei von Istanbul aus über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Diese Angaben würden sich als unstimmig und der allgemeinen Erfahrung widersprechend erweisen. Zudem habe er den liechtensteinischen Behörden gegenüber angegeben, von Deutsch-land her in die Schweiz gelangt zu sein, wogegen er im EVZ zu Protokoll gegeben habe, er sei nicht in Deutschland gewesen.

E-2859/2008 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden damit offensichtlich der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handels widersprechen und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. In Ihren Stellungnahmen stellte die Vorinstanz überdies fest, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen würde, alleine die Zugehörigkeit zur Baath-Partei oder zu einer religiösen Minderheit ziehe nicht automatisch eine asylrelevante Verfolgung im Irak nach sich. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers könne nicht zweifelsfrei auf eine gezielte gegen seine Person gerichtete Verfolgung geschlossen werden. Die geltend gemachten Ereignisse seien vielmehr Resultat der allgemeinen Situation im Irak. Auch den vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismitteln seien keine Hinweise auf eine ihm drohende Verfolgung in seinem Heimatstaat zu entnehmen. Ausserdem würden ihnen kein Beweiswert zukommen, da sie zum Teil sehr vage formuliert seien und - falls es sich nicht ohnehin um Fälschungen handle - auch reine Gefälligkeitsschreiben darstellen könnten. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer Beweismittel, welche angeblich aus den Jahren 2000 bis 2005 stammen würden, erst so spät zu den Akten gereicht habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer, soweit nicht der Sachverhalt wiederholt oder die Chronologie der Ereignisse dargelegt wird, zunächst zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geltend, er habe zur religiösen Verfolgung keine widersprüchlichen Angaben gemacht, seine Antwort, er sei nicht persönlich betroffen gewesen, habe sich auf die Zeit vor dem Erhalt des Drohbriefes bezogen. Bezüglich der Aussagen zur Beschlagnahmung seiner Konten habe er sich missverständlich geäussert. Was er habe sagen wollen sei, dass viele Banken nach dem Beginn des Krieges ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hätten, weshalb er nicht mehr auf sein Konto bei der G._______ Bank habe zurückgreifen können. Zu einem Missverständnis sei es auch im Zusammenhang mit der Frage des BFM nach dem Zeitpunkt der Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers gekommen: Er habe zum Ausdruck bringen wollen, nicht mit absoluter Gewissheit sagen zu können, wann das geschehen sei, da er von diesem Ereignis durch eine Drittperson erfahren habe; was die Urheberschaft anbelange, so habe er anlässlich der Anhörung einen

E-2859/2008 kurdischen Mitarbeiter erwähnt, weil er vermute, dass dieser ein Doppelagent gewesen sei, und die gesamten Umstände würden klar dafür sprechen, dass die KDP für die Zerstörung seines Hauses verantwortlich sei. Das BFM bezweifle den Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers, wonach der erhaltene Drohbrief auf die Dawa-Partei schliessen lasse, indessen spreche dafür, dass diese Partei nach schiitischem Muster die Schaffung eines Gottesstaates fordere, in seinem Wohnquartier sehr dominant gewesen sei und eine christenfeindliche Politik betrieben habe. Nicht früher zur Ausreise entschlossen habe er sich, weil er sich dem Irak und seiner Glaubensgemeinschaft stark verbunden fühle. Zum Reiseweg schliesslich sei anzumerken, dass es sich nicht um einen zentralen Punkt der Asylvorbringen handle und bekanntlich die Schlepper der Klientel verbieten würden, diesbezüglich genaue Angaben zu machen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr ausführliche und detaillierte Angaben gemacht und die Vorbringen mit Beweismitteln untermauert. Zur Flüchtlingseigenschaft werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer eine relativ hohe Position innerhalb der Baath-Partei innegehabt habe und ausser Zweifel stehe, dass er auf dem gesamten Gebiet des Iraks und namentlich in den kurdisch dominierten Gebieten gefährdet sei. Hinzu komme seine Gefährdung wegen seines christlichen Glaubens im Süd- und Zentralirak. Eine interne Fluchtalternative im Nordirak stehe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Baath-Vergangenheit nicht zur Verfügung. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Im Übrigen hätte sich eine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG, namentlich eine ergänzenden Anhörung, aufgedrängt, zumal es das BFM in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen habe, den Beschwerdeführer auf sämtliche Ungereimtheiten anzusprechen . In seiner Replik schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seit 2003 frühere Mitglieder der Baath-Partei systematisch Opfer von Drohungen, Belästigungen und Anschlägen würden. Er selbst sei für die Partei als Informant tätig gewesen, und da dieser Umstand der PDK bekannt wurde, habe er mit deren Racheakten zu rechnen. Die Zerstörung seines Hauses stelle eine gezielte Aktion gegen seine Person dar. Zudem sei er als Christ Angehöriger einer religiösen Minderheit, welche im Irak

E-2859/2008 einer generellen Gefährdung ausgesetzt sei. Mit den neuen Beweismitteln, welche ihm kürzlich von seiner in H._______ lebenden Tante zugstellt worden seien, vermöge er diese Vorbringen zu untermauern. 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung im Ergebnis einer Prüfung standhalten. Die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen in wesentlichen Teilen unsubstanziiert, wi-dersprüchlich und konstruiert. Daran würde auch eine ergänzende Anhörung nichts ändern können. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu rügen, wie das der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit dem pauschalen Hinweis auf sämtliche Ungereimtheiten, auf die er vom Bundesamt anzusprechen gewesen wäre, tut, und deren Ursache er selber ist. 4.3.2 Vorweg ist einmal festzuhalten, dass auch nach Kenntnis des Gerichts aus der blossen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei keine spezielle Gefährdung abgeleitet werden kann. Es teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass er als Rafiq (Genosse) eine relativ hohe Position innerhalb der Partei innegehabt habe (Beschwerde Ziff. 3.3 und Akten BFM A16/16 S. 9). Die Behauptung einer solchen Position steht auch im eklatanten Widerspruch zum Vorbringen, er habe an Kontrollpunkten gearbeitet und Berichte über Deserteure geschrieben beziehungsweis er sei in einem Hotel angestellt gewesen und habe dort über schiitische Besucher aus dem Iran berichten müssen. Daran ändert auch nichts, dass er für diese Aktivitäten ausgezeichnet worden sein soll, weil das Bestehen der Partei von den Genossen abhänge (A16/16 S. 2). Mit einem besonderen Profil sind solche Aktivitäten, wie sie im Regime von Saddam Hussein wohl von einer Vielzahl von Parteimitgliedern ausgeübt wurden, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Wiese vereinbar, vielmehr gehören solche Überwachungs- und Spitzeltätigkeiten in Diktaturen zum Alltag. 4.3.3 Nicht zu überzeugen vermag sodann, dass einerseits eine massive Gefährdung geltend gemacht und anderseits vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe gehofft, es werde sich schliesslich doch noch alles zum Guten wenden und eine Amnestie erfolgen (vgl. A16/16 S. 13 f.). Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist, dass er behauptet, keinerlei Beweise für seine Parteiarbeit vorlegen zu können, weil er sich damit

E-2859/2008 gefährdet hätte ( A16/16 S. 14). Wenn die Lage schon so bedrohlich war, dass er sämtliche Dokumente vernichten musste – worauf nachstehend noch einzugehen ist – und aufgrund seiner Aktivitäten für die Baath-Partei nicht mit Schonung rechnen konnte, ist es völlig unverständlich und widerspricht jeglicher Logik, dass er das Land nicht bei erstbester Gelegenheit verlassen, sondern über Jahre hinweg die weitere Entwicklung abgewartet hat. Es ist hinlänglich bekannt, dass die Mitglieder von Unrechtregimes, sind diese einmal gestürzt, so sie denn als solche bekannt waren und sich als eigentliche Akteure betätigt hatten, erkannt oder verraten und von Opfern, ihnen feindlich Gesinnten oder den neuen Behörden zur Rechenschaft gezogen werden, und dies gerade in den vorliegend bedeutsamen Jahren 2003 bis 2006 beziehungsweise bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak zuhauf vorgekommen ist. 4.3.4 Der Beschwerdeführer gibt schliesslich an, er sei auch wegen seiner Zugehörigkeit zur christlichen Religion gefährdet gewesen und verfolgt worden. Manchmal seien Familien bedroht worden; wenn diese in ihren Häusern bleiben würden, würden sie geschlachtet. Bei der Anhörung hat er in diesem Zusammenhang wörtlich ausgeführt: "Ich persönlich war nicht betroffen, aber meine Tante vs hatte das Land verlassen und sie lebt im Moment in H._______." (A16/16 S. 13). Die Erklärung in der Be-schwerde (Beschwerde Ziff. 2.1.), dies habe nur für die Zeit vor dem Er-halt des Drohbriefes gegolten, wirkt gesucht und überzeugt nicht. 4.3.5 Bei der Anhörung vom 7. September 2007 gab der Beschwerdeführer an keinen Parteiausweis oder sonstige Beweismittel zu seiner Parteitätigkeit zu besitzen, da er gezwungen war diese zu vernichten ( A16/16 S. 14). Am 15. April 2011 indessen hat der Beschwerdeführer dem Gericht diverse Beweismittel, welche unter anderem seine Tätigkeit für die Baath-Partei belegen sollen, nachgereicht. Dies steht in klarem Widerspruch zu seinen Aussagen und wirft die Frage auf, weshalb er erst jetzt, beinahe vier Jahre nach der Einreichung seines Asylgesuches in den Besitz dieser Dokumente kam. Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz bezüglich der Echtheit dieser Unterlagen uneingeschränkt. 4.3.6 Ganz allgemein fällt nach Studium der Protokolle auf, dass überall dort, wo klare Antworten hätten erwartet werden dürfen, ausweichend und unsubstanziiert geantwortet wurde, Vermutungen in den Raum gestellt wurden und nunmehr auf Beschwerdeebene, etwa bezüglich der

E-2859/2008 Be-schlagnahmung der Bankkonten oder der Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers, Missverständnisse (Beschwerde Ziff. 2.2) geltend gemacht werden. Die Vorbringen sind in ihrer Gesamtheit nicht überzeugend, fallen durch Unstimmigkeiten und Nachbesserungen auf und führen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sie nicht glaubhaft sind, weshalb es sich auch erübrigt, auf weitere Punkte einzugehen. 4.3.7 Zusammenfassend ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann und damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da er mit Verfügung des BFM vom 25. März 2008 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zum Vollzug. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.

E-2859/2008 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltung [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem am 10. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet und sind damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E-2859/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind damit gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Fremdenpolizei des Kantons I._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand:

E-2859/2008 Seite 15

E-2859/2008 — Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 E-2859/2008 — Swissrulings