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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2011 E-2849/2011

May 24, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,639 words·~13 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2849/2011 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 / N (…).

E-2849/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus B._______ (Nordprovinz), seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge am 4. August 2003 verliess und über ein ihm unbekanntes Land und nach einem Aufenthalt von circa einem Monat in C._______ zu Fuss und mit dem Auto durch ihm unbekannte Länder im Jahr 2003 mit einem gefälschten Reisepass nach Italien (D._______) gelangte, wo er sich während ungefähr acht Jahren ohne Aufenthaltserlaubnis aufgehalten und teilweise illegal in der (…) gearbeitet habe, dass er sich bis zu seiner Ausreise aus Italien bei Kollegen in E._______ aufgehalten habe, dass er mit dem Bus von E._______ am 27. Januar 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer vom (…) bis am (…) wegen (…) im Kantonsspital G._______ hospitalisiert war, dass dabei eine (…) festgestellt und ihm zu derer Behandlung mehrere Medikamente verschrieben wurden, dass das BFM am 11. Februar 2011 im EVZ F._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates respektive Italiens befragte, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung vom 11. Februar 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, es gebe in Italien keine Arbeit und er könne dort nichts machen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung seinen heimatlichen Reisepass, ausgestellt durch die srilankische Botschaft in Rom am 23. Januar 2003 und gültig bis am 23. Januar 2013, sowie eine italienische Krankenversicherungskarte (Tessera Sanitaria), gültig bis am 19. Mai 2007 zu den Akten legte,

E-2849/2011 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 1. März 2011 die italienischen Behörden um eine Übernahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 2. Mai 2011 dazu keine Stellungnahme einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2011 – eröffnet am 12. Mai 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung ausführte, gestützt auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung im EVZ F._______, sei er im Jahr 2003 illegal in Italien eingereist und habe dort bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 27. Januar 2011 ununterbrochen illegal gelebt, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innert Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und

E-2849/2011 Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO durchzuführen, am 2. Mai 2011 auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 2. November 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, in Italien gebe es keine Arbeit, dass dieser Einwand jedoch nicht geeignet sei, um die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen, dass betreffend die Behandlung seiner (…) grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Italien Zugang zu den nötigen medizinischen Behandlungen haben werde, dass Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) sei und als solches die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Antragsteller (RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche unter anderem auch die medizinische Grundversorgung beinhalte, ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,

E-2849/2011 dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2011 erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an diese zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig und unzumutbar sei, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung beantragte und darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er seiner Beschwerdeschrift eine Fürsorgebestätigung der (…) vom 17. Mai 2011 sowie einen ärztlichen Bericht gleichen Datums, ein ärztliches Zeugnis vom 13. Mai 2011 und den bereits aktenkundigen Arztbericht des Kantonsspitals G._______ vom 10. Februar 2011 beilegte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes

E-2849/2011 vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen,

E-2849/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, dass nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Aufnahmeersuchen des BFM bis zum 2. Mai 2011 keine Stellung genommen haben, die Zuständigkeit an Italien übergegangen ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass aufgrund der Abklärungen des BFM nämlich feststeht, und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er sich seit dem Jahr 2003 illegal in Italien aufgehalten hat, dass es demzufolge den zuständigen italienischen Behörden oblag, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, und keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht

E-2849/2011 nachgekommen wäre und das Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass der Beschwerdeführer insbesondere in Italien offenbar bis anhin noch kein Asylgesuch gestellt hatte, Italien jedoch gemäss Dublin-II-VO für die Prüfung des erstmals in der Schweiz gestellten Asylgesuches zuständig ist, dass er selbst vorbringt, er habe acht Jahre in Italien gelebt, habe in D._______ während einiger Zeit als (…) für eine Familie gearbeitet und habe bei einem Freund in E._______, dessen Namen und Adresse er nicht kenne, eine Unterkunft gehabt (Akten BFM A 8/11 S. 6 f.), dass Asylsuchende in Italien zugegebenermassen bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass er – unter Angaben verschiedener Literaturquellen – ausführt, die schlechte Qualität der Asylverfahren, die menschenrechtswidrigen Rückschiebungspraxen sowie das überlastete staatliche Aufnahmesystem zur Unterbringung von Asylsuchenden zeige, dass Italien nicht in der Lage sei, die menschen- und flüchtlingsrechtlichen Minimalstandards für Schutzsuchende einzuhalten, dass dazu festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich bereits mehrfach festgestellt hat, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass zudem Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

E-2849/2011 dass der Beschwerdeführer den eingereichten ärztlichen Berichten zufolge an einer (…) sowie an (…) leide, weshalb regelmässige Kontrolluntersuchungen indiziert und ihm mehrere Medikamente verschrieben wurden, dass bereits mehrere Male festgehalten wurde (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4510/2010 vom 13. Juli 2010), dass Asylsuchende in Italien dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung erhalten wie italienische Staatsangehörige, dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt werden, wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung eines an AIDS erkrankten Auszuweisenden die Gefahr des Sterbens unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), dass diese Situation bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien ausgeschlossen werden und er sich auch dort behandeln lassen kann, dass zudem davon ausgegangen werden kann, dass er seine, am 19. Mai 2007 abgelaufene "Tessera Sanitaria" erneuern kann, dass das BFM die italienischen Behörden auf die gesundheitlichen Probleme hinweisen wird, wie dies in der Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 (vgl. S. 6) gefordert wird, dass an diesen Einschätzungen auch die übrigen Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,

E-2849/2011 dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

E-2849/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2849/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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