Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.05.2012 E-2838/2011

May 29, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,253 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2838/2011

Urteil v o m 2 9 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

X._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N (…).

E-2838/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. August 2008 per Flugzeug verliess und über Indien und nach einem Aufenthalt von ungefähr sechs Wochen in Thailand über Dubai und Italien am 28. September 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ A._______ vom 1. Oktober 2010 sowie der direkten Anhörung vom 17. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit seiner Familie bis im Jahre 1995 in Jaffna gelebt, worauf sie wegen der Kriegswirren nach B._______, C._______ (Vanni-Gebiet) umgezogen seien, dass er in den Jahren von 1995 bis 1999 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ab und zu beim Ausheben von Bunkern geholfen habe, dass er sich am (…) 1999 verheiratet habe, dass er im Jahr 2000 ein erstes Mal nach Colombo zu (...) gereist und im Mai 2002 wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, da es dort zum einen keinen Krieg mehr gegeben und zum anderen seine Frau dort gelebt habe, dass er aufgrund der Probleme im Vanni-Gebiet im Jahre 2006 durch Bestechung eines Polizisten erneut zu (...) nach Colombo ausgereist sei, wo er, ohne sich registrieren zu lassen, als Taglöhner gearbeitet habe, dass er im August 2006 auf dem Weg zur Arbeit bei einem Kontrollposten in Colombo aufgehalten und festgenommen worden sei, woraufhin ihn (...) freigekauft habe, dass er Mitte des Jahres 2007 ein zweites Mal festgenommen und am folgenden Tag wieder freigelassen worden sei, dass er im Rahmen einer Razzia am 10. August 2008 ein drittes Mal festgenommen, acht Tage eingesperrt und während dieser Zeit geschlagen, mit brennenden Zigaretten malträtiert und mit dem Tode bedroht worden sei,

E-2838/2011 dass er erneut von (...) freigekauft worden sei, dass, obwohl er jeweils wegen Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein, festgenommen worden sei, nie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass er vor diesem Hintergrund und aus Angst um sein Leben sein Heimatland am 19. August 2008 verlassen habe, dass nach seiner Ausreise (...) geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, dass er als Beweismittel seine Identitätskarte sowie verschiedene Dokumente in Original und in fremder Sprache (seine Heiratsurkunde sowie drei Geburtsregisterauszüge) zu den Akten reichte, dass für weitere Einzelheiten auf die Protokolle in den Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2011 – eröffnet am 20. April 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen während der Jahre 2006 bis 2008, bei denen er auch geschlagen worden sei und sich hätte freikaufen müssen, bedauerlich seien, dass diese behördlichen Massnahmen jedoch in ihren zeitlichen Kontext (Bürgerkrieg) gestellt werden müssten, dass diese Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Sicherheitskräfte gestanden hätten, dass die Tatsache, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach keiner der drei Festnahmen des Beschwerdeführers gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung der LTTE eröffnet hätten, deutlich mache, dass

E-2838/2011 nichts Konkretes gegen ihn vorgelegen und es sich um reine Routinemassnahmen gehandelt habe, dass er, wäre er ernsthaft verdächtigt worden, selber an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darzustellen, nicht aus der Haft entlassen sondern weitere Untersuchungsmassnahmen respektive ein eingehendes Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka davon auszugehen sei, die sri-lankischen Behörden hätten zum heutigen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers, dass zudem die angebliche zeitweise Unterstützung der LTTE auf die Jahre 1995 bis 1999 zurückgingen und somit mittlerweile mehr als elf Jahre in der Vergangenheit lägen, dass auch seit den Festnahmen bald drei Jahre verstrichen seien, dass der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht somit nicht zu befürchten habe, er werde heute noch mit asylrelevanten behördlichen Verfolgungsmassnahmen konfrontiert, dass damit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden als nicht asylrelevant einzustufen seien, dass demgemäss und aufgrund des fehlenden Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers, die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant seien, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen, dass der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas aufgrund der aktuellen Situation zulässig, zumutbar und möglich sei, und auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht

E-2838/2011 Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er der Beschwerde ein Schreiben eines Anwaltes aus Colombo vom 6. Mai 2011 sowie ein Schreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 5. September 2011 beilegte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwies und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung datiert vom 10. Mai 2011 ins Recht gelegt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 21. Juni 2011 und vom 29. Juli 2011 weitere Beweismittel – teilweise Kopien der bereits mit seiner Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente – einreichte, dass darauf, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden kann,

E-2838/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-2838/2011 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Asylentscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828, mit weiteren Hinweisen), dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer seitens der srilankischen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, zumal er bereits bei seiner Ausreise nicht ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, und sich die Lage im Land seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 massgeblich geändert hat, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass was die zeitweise Unterstützung der LTTE in den Jahren zwischen 1995 und 1999 anbelangt, auf Grund des Zeitablaufs kein enger zeitlicher Zusammenhang zur Flucht aus dem Land besteht, dass es sich bei den kurzzeitigen Festnahmen anlässlich der polizeilichen Anhaltungen um routinemässige Kontrollen gehandelt hat, denen es an der Gezieltheit und der Intensität fehlt, und jene somit als nicht asylrelevant eingestuft werden müssen, dass dazu das BFM zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer, wäre er ernsthaft in Verdacht gestanden der LTTE anzugehören, nicht aus der Haft entlassen, sondern ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, dass ferner auch seine geltend gemachte Verfolgungsgefahr seit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 vollständig weggefallen ist und somit dieshttp://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-2838/2011 bezüglich die Aktualität asylbeachtlicher Nachteile zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweist, da er kein Mitglied der LTTE gewesen war und, aufgrund des Dargestellten, davon auszugehen ist, dass er nicht bereits vor seiner Ausreise ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Verfolgungsmassnahmen vor dem Hintergrund seiner Erlebnisse zwar nachvollziehbar ist, objektiv aber unbegründet erscheint, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was diese Einschätzung zu ändern vermöchte, sondern im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und darüber hinaus auf der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen beharrt, dass es sich daher erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, dass daran auch die mit seiner Beschwerdeschrift und mit Eingabe vom 21. Juni 2011 nochmals eingereichten Schreiben eines Anwaltes sowie eines Parlamentsmitgliedes nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21

E-2838/2011 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch der am 21. Juni 2011 eingereichte Internetausdruck der "lankasri NEWS" nicht zu einem anderen Schluss zu führen vermag, dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht im unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom

E-2838/2011 27. Oktober 2011 eine aktuelle umfassende Analyse der allgemeinen Situation in Sri Lanka vorgenommen hat, gemäss welcher zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist, zu unterscheiden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt, dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt (a.a.O., E. 13.2.1.), dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebensund Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegenstehe (BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1. f.), dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände dafür hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich

E-2838/2011 verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen seien, dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.3.), dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1995 nicht mehr in Jaffna aufgehalten hat, weshalb die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären wären, dass indessen eine solche abschliessende Abklärung angesichts der bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo unterbleiben kann, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsalternative in Colombo, wie im obengenannten Urteil hingewiesen, weiterhin die in BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1. S. 20 ff.) gelten, dass der Beschwerdeführer von März 2000 bis Mai 2002 in Colombo bei (...) gelebt hat und nach seiner Rückkehr aus B._______ (Vanni-Gebiet) im Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise erneut in Colombo lebte und während dieser Zeit als Tagelöhner im Geschäft eines Moslems (S.) als habe arbeiten können (vgl. Akten BFM A1/9 S. 3, A11/14 S. 6), dass demzufolge davon auszugehen ist, dass er dort – nebst (...) – auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, dass daher davon auszugehen ist, dass der relativ junge, gesunde Beschwerdeführer, der über eine neunjährige Schulbildung verfügt und eigenen Aussagen gemäss mit einem Studium begonnen hat (vgl. A1/9 S. 2, A11/14 S. 6 ff.) sowie über Berufserfahrung verfügt bei einer Rückkehr nach Colombo mit Unterstützung (...) und Bekannten rechnen und erneut eine berufliche Existenz aufbauen kann, http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2

E-2838/2011 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Ergehen des zitierten Grundsatzurteils BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2838/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

E-2838/2011 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2012 E-2838/2011 — Swissrulings