Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2834/2011 Urteil vom 31. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 24. März 2011 / N (…)
E-2834/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Juli 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme ursprünglich aus B._______. Im Jahre 1997 sei er der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Am 27. Februar 2009 sei er bei einem Bombenangriff am Bein und an der Hand verletzt worden. Seither sei die Hand gelähmt. Auch seine Eltern seien bei Kriegshandlungen verletzt worden. Am 19. Mai 2009 habe er sich in C._______ der srilankischen Armee ergeben. Er sei vom Criminal Investigation Departement (CID) befragt, misshandelt und schliesslich in ein Rehabilitationslager des CID in D._______ gebracht worden. Am 5. April 2010 sei er aus dem Lager entlassen worden. Am 26. April 2010 sei er von zwei Armeeangehörigen zu Hause aufgesucht und befragt worden, während gleichzeitig sein Haus durchsucht worden sei. Er habe deshalb seinen Aufenthaltsort gewechselt. Einige Tage später sei er von zwei bewaffneten Unbekannten an seinem neuen Aufenthaltsort aufgesucht worden. Diese hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten würde, was er aber zurückgewiesen habe. Er habe kein Vertrauen in sein Leben, da er nicht frei arbeiten könne und in Angst lebe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – seine Identitätskarte mit englischer Übersetzung, einen Ausweis der International Organization for Migration, einen Ausweis des International Committee of the Red Cross (ICRC), eine Bestätigung des ICRC, ein Release Certificate, zwei Applications for release vom 30. März und 2. Juni 2009, einen Auszug aus dem Geburtsregister mit englischer Übersetzung und zehn Originalfotografien zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 10. August 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 5. September 2010 seine Antwort ein. Dabei führte er aus, aufgrund des Krieges seien er und seine Familie ab dem Jahre 1990 immer wieder
E-2834/2011 gezwungen gewesen, ihren Aufenthaltsort zu wechseln. Sie hätten in schwierigen Verhältnissen gelebt, weshalb er sich im Jahre 1997 der LTTE angeschlossen habe. Von 1997 bis 2000 sei er bei den Sea Tigers' Unit gewesen, anschliessend habe er drei Jahre eine höhere Funktion inne gehabt. Von 2004 bis 2006 sei er für die Finanzen der Sektion des E._______ zuständig gewesen. Im Jahre 2006 sei er auch für den Schmuggel von Waffen verantwortlich gewesen. Im Mai 2008 sei er als Führer und später als Kommandant im Einsatz gewesen. Am 27. Februar 2009 sei er bei einem Angriff verletzt worden; seither sei seine rechte Hand gelähmt. Noch bevor er vollständig genesen sei, sei er als Kommandant von 150 Kaders eingesetzt worden. Vom 16. bis 18. Mai 2009 sei er von der srilankischen Armee gefangen gehalten worden. Am 19. Mai 2009 habe er sich der srilankischen Armee ergeben. In der Folge habe er sich in mehreren Rehabilitationscamps des CID aufgehalten, wo er jeweils befragt und misshandelt worden sei. Er habe seine wahren Kenntnisse über die LTTE indes nie Preis gegeben. Am 5. April 2010 sei er mit einer über sechs Monate gültigen Bestätigung entlassen worden. Am 26. April 2010 sei er zu Hause von zwei Soldaten der Armee über seinen Namen bei der LTTE, seine Registernummer, die Dauer seiner Zugehörigkeit zur LTTE und nach seinen Aufenthalten in den Rehabilitationscamps befragt worden. Die Soldaten hätten auch sein Haus durchsucht. Am 3. Mai 2010 sei er auf dem Nachhauseweg von fünf Unbekannten angehalten, in ihr Auto geholt und aufgefordert worden, ihnen Geld zu geben. Eine Woche später sei er von zwei Unbekannten, vermutlich Angehörigen des CID, aufgesucht und für eine Zusammenarbeit angefragt worden. In der Folge habe er seinen Aufenthaltsort gewechselt. Am 3. Juli 2010 sei seine Nichte von Unbekannten nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Rund drei Wochen später sei er von ehemaligen LTTE Mitgliedern, welche nun für den CID arbeiten würden, angehalten und aufgefordert worden, ihnen versteckte Waffen zu zeigen. Zu seinem Schutz habe er sich an verschiedene Organisationen wie das ICRC gewendet, indes keine Hilfe erhalten. Er habe Angst, dass ihm etwas zustossen könnte. Zudem sei er arbeitslos und lebe zusammen mit seinen Eltern von der Pension seines Vaters. D. Am 4. Oktober 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei gab er zu Protokoll, er sei als Folge der schwierigen Lebenssituation aufgrund des Krieges am 19. April 1997 der LTTE beigetreten und dann den Sea Tigers zugeteilt worden. In
E-2834/2011 Anbetracht seines damals jungen Alters habe er sich zunächst auf die O Level Prüfung vorbereitet und nur kleinere Arbeiten für die LTTE ausführen können. Vom 14. Januar bis 14. März 2000 habe er ein Grundtraining der LTTE und anschliessend ein Spezialtraining bei den Sea Tigers absolviert. Anschliessend sei er an Waffentransporten auf dem Meer beteiligt gewesen. Er habe seine Arbeit rasch sehr gut verstanden, weshalb er bereits nach drei Monaten die Führung eines Bootes habe übernehmen können. Im Januar 2002 sei er bei Gefechten mit der Navy verletzt worden. Nach zwei Monaten sei er für drei Monaten mit der Ausbildung von Blinden im Umgang mit Funkgeräten beauftragt worden. Ab Juni 2002 habe er während eines Jahres das Geld von F._______ verwaltet. Ihm sei diese besondere Aufgabe anvertraut worden, da er einerseits sehr zielstrebig, andererseits gebildet sei. Ab Januar 2004 bis Juni 2006 sei er mit finanziellen Aufgaben für die Sea Tigers beauftragt worden. In der Folge habe er bis Juni 2008 als Bootskommandant an verschiedenen Kampfeinsätzen teilgenommen. Danach sei er bis Oktober 2008 an Kämpfen auf dem Land beteiligt gewesen. Bis im Januar 2009 sei er Basiskommandant gewesen, bis Mai 2009 habe er Waffen transportiert und schliesslich sei er im Juni 2009 Kommandant über 150 Sea Tigers gewesen. Am 18. Mai 2009 sei er von der srilankischen Armee verhaftet worden. Bis zu seiner Freilassung am 4. April 2010 sei er in verschiedenen Rehabilitationscamps festgehalten worden. Am 26. April 2010 sei er von zwei Armeeangehörigen zuhause über die LTTE befragt worden. Gleichzeitig sei sein Haus durchsucht worden. Am 3. Mai 2010 sei er auf der Strasse angehalten, nach Geld gefragt und aufgefordert worden, ehemalige LTTE-Mitglieder zu verraten. Für eine Zusammenarbeit sei ihm Geld angeboten worden. Er habe das Angebot indes abgelehnt. Am 23. Juni 2010 habe er G._______, ein ehemaliger Sea Tiger getroffen. Dieser arbeite jetzt für den CID und habe ihn bisher mehrmals aufgefordert, Waffenverstecke zu nennen. Er wisse, dass die LTTE Waffen versteckt habe, indes kenne er diese Orte nicht. Am 26. August 2010 sei er von der Armee letztmals während einer halben Stunde zu seiner Person befragt worden. E. Am 8. Oktober 2010 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. F. Mit Verfügung vom 24. März 2011 verweigerte das BFM dem
E-2834/2011 Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 9. Mai 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 19. Mai 2011 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 2. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ
E-2834/2011 MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 9. Mai 2011 bei der Schweizerischen Botschaft eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
E-2834/2011 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 7. 7.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, angesichts des knapp einjährigen Aufenthalts in verschiedenen Internierungslagern und den wiederholten Kontrollen und Befragungen durch die srilankischen Behörden seit der Freilassung habe es Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer um seine Sicherheit fürchte. Das schweizerische Asylrecht diene indes nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge der knapp einjährige Aufenthalt zwecks Rehabilitation in den verschiedenen Internierungslagern zum heutigen Zeitpunkt eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Auch sei die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes. Die Freilassung aus den Internierungslagern mache
E-2834/2011 deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz der früheren LTTE- Mitgliedschaft von den srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein. Es sei nicht völlig auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden gestanden habe und wiederholt befragt worden sei. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Behörden stehen würden, komme indes aufgrund fehlender Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer heute noch befürchten müsse, schwerwiegenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Wären die heimatlichen Behörden nach wie vor davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für den Staat darstellen würde, wäre er nach der Entlassung erneut verhaftet worden. Dies sei nicht der Fall gewesen. Was die Behelligungen durch unbekannte Dritte anbelange, so handle es sich dabei um eine blosse Vermutung, die der Beschwerdeführer in keiner Weise durch konkrete Vorkommnisse untermauern könne. Es handle sich dabei um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die vom srilankischen Staat geahndet würden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich an die lokal zuständigen Instanzen zu wenden, um um Schutz zu ersuchen. Trotz des früheren Aufenthalts in den Internierungslagern könne aus der vorliegenden Aktenlage keine Hinweise entnommen werden, welche betreffend den Beschwerdeführer auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Im Übrigen handle es sich dabei um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen könne. 7.2. In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seine Lebenssituation und ersucht sinngemäss um nochmalige Beurteilung seines Gesuchs. 7.3. Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner ehemaligen, langjährigen Tätigkeit für die LTTE staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Mit der Vorinstanz kann das Bundesverwaltungsgericht diese Befürchtungen nachvollziehen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in einem Rehabilitationsprogramm befunden hat und nach rund einem Jahr aus
E-2834/2011 diesem entlassen wurde. Dies macht deutlich, dass er für die Behörden zu jenem Zeitpunkt nicht mehr als Gefahr für den heimatlichen Staat betrachtet wurde. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung im April 2010 auch nicht mehr verhaftet, obwohl seitens des CID hinreichend Gelegenheit bestanden hätte. Zudem erhielt der Beschwerdeführer auf Antrag einen heimatlichen Reisepass ausgestellt, was als deutliches Indiz zu werten ist, dass die Behörden kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben. Sodann steht es dem Beschwerdeführer offen, sich durch ein innerstaatliches Ausweichen allfälligen Benachteiligungen durch unbekannte Dritte zu entziehen. Weiter ist festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Ausund Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Entlassung im April 2010, mithin seit rund einem Jahr nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Und letztlich ist auch eine vom BFM und dem Gericht anerkannte sozial sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Bekräftigen seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat
E-2834/2011 demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2834/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: