Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.05.2009 E-2828/2009

May 8, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,765 words·~14 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-2828/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2828/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 5. März 2009 verlassen habe, am 21. März 2009 in die Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 9. April 2009 im B._______ und der Anhörung vom 23. April 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Igbo sei und aus dem Bayelsa State stamme, im Alter von fünf Jahren seinen Vater verloren habe und in der Folge mit seiner Mutter nach C._______ in den Abia State gezogen sei, welcher Ort aus drei von Häuptlingen geleiteten Dörfern zusammengesetzt sei, dass seine Mutter vor zwei Jahren ebenfalls verstorben sei und er fortan bei der Familie seiner Tante im gleichen Ort gewohnt habe, dass ein Streit um die Nachfolge des Oberhäuptlings im Jahre 2007 dreizehn Todesopfer in C._______ gefordert habe, wofür ein junger Mann namens Caesar die Hauptverantwortung trage und als Grund für seine Tat die Verzauberung durch seinen Dorfhäuptling erklärt habe, dass Caesar im Februar 2008 zum Zwecke seiner Entzauberung durch die Dorfhäuptlinge von C._______ eine Jugendbande gebildet, deren Mitglieder verzaubert und mehrere Personen – darunter ein Dorfhäuptling – entführt und für deren Freilassung Lösegeld erpresst habe, dass sich zur Bekämpfung dieser Bande eine andere Jugendbande gebildet habe, dass es im September 2008 zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen den beiden Banden gekommen sei, welche viele Opfer gefordert habe, dass daraufhin die durch „Bakassi Boys“ verstärkte Polizei nach C._______ gekommen sei, um fortan für Ruhe und Ordnung zu sorgen und insbesondere Caesar und seine Gruppe festzunehmen, welches Unterfangen aber nicht gelungen sei, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2008 von Caesars Gruppe zum Beitritt aufgefordert worden sei, einen solchen jedoch als E-2828/2009 Gewalt verachtender Christ verweigert habe, woraufhin am 3. Januar 2009 zur Vergeltung sein Nähatelier und auch weitere Häuser durch Caesars Bande niedergebrannt worden seien und der Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht worden sei, dass Caesars Bande um den 19. Januar 2009 erneut in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen sei, um Gewaltakte zu verüben, weshalb er mit anderen Dorfbewohnern erfolgreich Zuflucht in der Polizeistation gesucht habe, dass sich die Polizei in C._______ unterdessen um Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung bemüht habe, dass Caesars Bande nach einer Woche vor der Polizeistation aufgetaucht sei und unter Androhung der Inbrandsteckung des Gebäudes die Herausgabe der zehn Schutzsuchenden gefordert habe, dass die Polizei die Schutzsuchenden am nächsten Morgen mit einem Polizeiauto in Sicherheit gebracht und die Gruppe dann sich selbst überlassen habe, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf Anraten eines anderen Schutzsuchenden den Entschluss zur Ausreise getroffen und diese Ende Februar oder Anfang März ab Port Harcourt auf dem Seeweg als blinder Passagier realisiert habe, dass er so in ein französischsprachiges Land gelangt und von dort auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist sei, ohne dass er im Besitze irgendwelcher Reise- oder Identitätspapiere oder von Geldmitteln gewesen wäre oder Kontrollen erlebt hätte oder über die Reiseroute und -umstände näher Auskunft zu geben imstande sei, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer am 21. März 2009 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, E-2828/2009 dass er zur Erklärung geltend machte, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte oder andere identitätsrelevanten Dokumente irgendwelcher Art besessen oder benötigt zu haben, zumal er das Dorf niemals verlassen habe, dass er deshalb auch nichts zur Beschaffung entsprechender Dokumente unternehmen könne, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 30. April 2009 – eröffnet am selben Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten und die Schilderung der Reiseumstände in zahlreichen Punkten offensichtlich unplausibel, widersprüchlich, realitätsfremd, erfahrungs- und tatsachenwidrig, unlogisch sowie substanzlos seien beziehungsweise die Qualität von Schutzbehauptungen aufwiesen, dass diese Erkenntnisse auf eine bewusste Verschleierung der wahren Identität und Reiseumstände sowie den Besitz von Reise- und Identitätspapieren hindeuteten, dass die Verfolgungsvorbringen ferner nebst den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts insbesondere jenen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise ungereimt, erfahrungswidrig und mithin unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sei- E-2828/2009 en, unbesehen dessen aber jedenfalls keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG aufwiesen, dass es sich bei den angeblich erlittenen oder befürchteten Übergriffen und Bedrohungen seitens der Bande von Caesar um solche privater Dritter handle, denen gegenüber die nigerianische Polizei und Justiz weder schutzunfähig noch schutzunwillig sei, zumal der Beschwerdeführer selber gemäss eigenen Angaben solchen Schutz auch persönlich wirksam in Anspruch genommen habe und die Polizei ferner für Ruhe und Ordnung im Dorf gesorgt und sich um die Festnahme der Bandenmitglieder bemüht habe, dass dem Beschwerdeführer zudem angesichts des lokalen Charakters der Verfolgungsmassnahmen und der Grösse des Landes mit seinen Grossstädten zweifellos wirksame innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stünden, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass ferner weder die politische Situation in Nigeria noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, zumal dort nach dem nunmehr zehnjährigen Demokratisierungsprozess keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt herrsche, die allgemeine Lage stabil sei und der Beschwerdeführer über eine unbeeinträchtigte Gesundheit, eine neunjährige Schulbildung, mehrjährige Erfahrung als selbständiger Schneider sowie ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 1. Mai 2009 (Datum des Poststempels) und Übersetzung beziehungsweise Ergänzung vom 2. Mai 2009 diesen Entscheid beim Bundesver- E-2828/2009 waltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die nochmalige Überprüfung seines Asylgesuchs und jedenfalls die Gewährung weiteren Aufenthalts in der Schweiz beantragt, dass er in der Begründung zunächst einräumt, persönlich Schutz durch die Polizei vor Verfolgung durch seine Widersacher erhalten zu haben, jedoch auf seine Unschuld als Motiv des Verhaltens der Polizei und auf die zeitliche Beschränkung dieses Schutzes (bis zum Zeitpunkt der Freisetzung in Sicherheit durch die Polizei) aufmerksam macht, dass er ferner den Vorwurf einer Verheimlichung seiner Identität zurückweist, an der Wahrheitskonformität seiner Personalien festhält und die Unmöglichkeit der Beibringung von Identitätsdokumenten bekräftigt, dass er diesbezüglich ergänzend erklärt, dass in Nigeria der Besitz von Identitätsdokumenten nicht obligatorisch und deren Ausstellung vom – in seinem Fall tiefen – Bildungsniveau abhänge und daher in der Regel nur Behördenmitgliedern, Bankern und anderen Bessergestellten vorbehalten sei, dass er im Übrigen auf seine deponierten Asylvorbringen verweist und und um zumindest kurzfristige Verlängerung seines Aufenthaltes in der Schweiz ersucht, bis alles vorbei sei und seine Sicherheit in Nigeria wieder gewährleistet sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-2828/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-2828/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), zumal diese Erwägungen in der Beschwerde nur partiell und insoweit in pauschaler und substanziell kaum verwertbarer Form bestritten werden, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach in Nigeria die Ausstellung von Identitätsdokumenten vom – in seinem Fall äusserst tiefen – Bildungsniveau abhänge, erstaunt, weil er sich eine neunjährige Schulbildung zuschreibt, und in der Sache gänzlich unbehelflich ist, E-2828/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner Identität und Auslandaufenthalte den schweizerischen Behörden vorenthält, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und der dortigen Erkenntnis einer unglaubhaften und insbesondere einer offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Verfolgungssituation klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt, zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wiederum substanziell nicht beanstandet werden und sich die Beschwerdeargumentation im Wesentlichen auf blosse Bekräftigungen und Gegenbehauptungen beschränkt, dass der Beschwerdeführer gar ausdrücklich einräumt, behördlichen Schutz erhalten zu haben, das Motiv dieser staatlichen Schutzgewährung für die Beurteilung der Asylrelevanz jedoch ohne jede Bedeutung ist, dass ferner nicht einzusehen ist, weshalb er diesen behördlichen Schutz nach Freisetzung der Gruppe Schutzsuchender nicht mehr hätte beanspruchen können, und im Übrigen das vorinstanzlich erkannte Bestehen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit gänzlich unbestritten belässt, E-2828/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur E-2828/2009 Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell wiederum nicht bestritten werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2828/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12

E-2828/2009 — Bundesverwaltungsgericht 08.05.2009 E-2828/2009 — Swissrulings