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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2018 E-2822/2016

May 9, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,836 words·~9 min·11

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2822/2016

Urteil v o m 9 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Alexander Graber, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (…).

E-2822/2016 Sachverhalt: A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…) und gelangte unter anderem über Äthiopien, Sudan und Libyen am 18. November 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 25. November 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in dem SEM-Akten: A3/13). Am 5.Februar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an (Protokoll in dem SEM-Akten: A14/19). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, bis zur (…) Klasse die Schule besucht zu haben. Zu Beginn der (…) Klasse hätten er und sein Kollege spontan entschlossen, Eritrea zu verlassen. Es sei eine zufällige Ausreise gewesen, der Grund dafür sei aber gewesen, dass er seine Familie habe unterstützen wollen. Diese habe nämlich Probleme gehabt, etwa hätten sie nicht einmal ein dichtes Dach auf ihrer Hütte gehabt. Sie seien illegal ausgereist. B. Mit Verfügung vom 31. März 2016 – eröffnet am 4. April 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung des abweisenden Asylgesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen sei nicht glaubhaft ausgefallen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-2822/2016 Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die illegale Ausreise sehr wohl glaubhaft dargelegt und damit subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes – unter Vorbehalt des Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig forderte es das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 wies der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nach. F. F.a Nach erstreckter Frist liess sich das SEM am 29. Juni 2016 mit ergänzenden Bemerkungen vernehmen. F.b Mit Eingabe vom 4.Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. G. Mit Schreiben vom 14. September 2017 bat der Beschwerdeführer das Gericht, sein Verfahren so schnell wie möglich zu abzuschliessen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

E-2822/2016 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl

E-2822/2016 nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte von allem Anfang an keine persönlichen Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor, sondern führte aus, Eritrea verlassen zu haben, weil er der Familie habe helfen wollen, ihre sozio-ökonomische Situation zu verbessern. Er beschränkt sich auf Beschwerdestufe denn auch, die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) anzufechten, die, nachdem der Beschwerdeführer bereits wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, alleinigen Beschwerdegegenstand bildet (vgl. zur Alternativität der Vollzugshindernisse: BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf Beschwerdestufe beharrt er auf der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält die vom SEM ausführlich begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise für überwiegend berechtigt, und es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde und der Replik überzeugen nicht, insbesondere hinsichtlich der angeblich spontanen Ausreise. Eine weitere Auseinandersetzung mit den einzelnen Einwänden erübrigt sich aber angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Gemäss früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April

E-2822/2016 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde im letzten Jahr aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil D-7898/2015 vom 30.Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine solche drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere machte der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe geltend, die zu einer Schärfung seines Profils respektive einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führten. Zudem ergeben sich aus seinen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.3 Somit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2822/2016 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 guthiess und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 7.2 Das Honorar des mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) sowie der mit besagter Zwischenverfügung mitgeteilten Stundenansätze ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2822/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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