Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2821/2014
Urteil v o m 3 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (…).
E-2821/2014 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im April 2013. In der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2013 gab er an, er sei nach kurzen Aufenthalten in Sudan und Libyen auf dem Seeweg am 3. Juli 2013 nach Catania respektive im November 2013 nach Lampedusa gelangt. Nachdem er sich in Bari und Rom aufgehalten habe, sei er am 10. Dezember 2013 via Mailand in die Schweiz gereist, wo er zwei Tage später im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Er machte geltend, die Situation in Eritrea sei schlecht und er habe nicht einmal seine Familie ernähren können. Von Mai bis Oktober 2011 sei er im Gefängnis gewesen, weil er sich unerlaubterweise aus dem Militärdienst entfernt habe und nach Hause gegangen sei. Er sei desertiert, weil er die Situation in Eritrea endgültig satt habe. Sein B._______ respektive sein C._______ sei seinetwegen verhaftet worden. Für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland erwarte er, für immer im Gefängnis zu landen; sein Leben wäre zerstört. Angesprochen auf die widersprüchliche Ankunft in Italien erklärte er, sich zuerst geirrt zu haben: Er sei im November 2013 in Lampedusa gelandet, wo er sich gegenüber den italienischen Beamten erfolgreich geweigert habe, seine Fingerabdrücke abzugeben. Daktyloskopische Abklärungen des BFM in der Eurodac-Datenbank ergaben keinen Registrierungsvermerk eines ausländischen Staates. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und einer Überstellung nach Italien gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs wurde von ihm nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nach Italien nicht zurückgehen zu wollen, denn das dortige Leben sei schwierig. Eher setze er seinem Leben ein Ende als nach Italien zurückzugehen. A.b. Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ersuchte das BFM die zuständige Behörde Italiens unter Hinweis auf den angegebenen Aufenthalt des Beschwerdeführers um nähere Auskünfte zum Status des Beschwerdeführers. Die italienische Behörde reagierte nicht darauf. Das vom BFM am 12. März 2014 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) an die italie-
E-2821/2014 nischen Behörden gestellte Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers (take charge-Verfahren) blieb ebenfalls unbeantwortet. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs ersuchte das BFM Italien am 15. Mai 2014 um Mitteilung der gewünschten Rückführungsmodalitäten. A.c. Mit Verfügung 14. Mai 2014 – eröffnet am 21. Mai 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das BFM stellte fest, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Es gebe keine Hinweise, dass Italien sich nicht an die EU-Aufnahmerichtlinie oder an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Mit seiner Suiziddrohung für den Fall seiner Wegweisung nach Italien könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es stehe ihm frei, allenfalls medizinische Hilfe in der Schweiz oder in Italien in Anspruch zu nehmen. B. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 23. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde unter Verwendung eines (für Beschwerden gegen Asylgesuchsabweisungen konzipiertes) Beschwerdeformulars. Die (im Formular vorgedruckten) Rechtsbegehren lauten: Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, Feststellung der Undurchführbarkeit der Wegweisung, Anordnung der vorläufigen Aufnahme, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, eventualiter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der Behörde betreffend Kontaktaufnahme mit den und Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats beziehungsweise Information bei erfolgter Datenweitergabe. Auf Seite 7 der Beschwerde wurde, wiederum im vorgedruckten Teil des Formulars zusätzlich die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung verlangt, ohne allerdings das Gesuch zu begründen und die beizuordnende Person
E-2821/2014 zu bezeichnen. Mit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachstehenden Vorbehalten einzutreten. Nicht einzutreten mangels Anfechtungsgegenstand ist auf die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt – Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, darüber in einer separaten Verfügung zu informieren –, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer (individualisierten) Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Aufforderung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 110 Abs. 1 AsylG) kann allerdings unterbleiben, weil diese Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden beziehungsweise aus prozessökonomischen Gründen, da die handschriftlich ins Beschwerdeformular eingefügte Begründung hinsichtlich der Wegweisung nach Italien genügend verständlich ist. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E-2821/2014 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien
E-2821/2014 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) sind dabei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Dies steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZ- WIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129). Somit ist im Aufnahmeverfahren vorab derjenige Mitgliedstaat zuständig, der einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin-II-VO). In zweiter Linie ist der Mitgliedstaat zuständig, der dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8–13 Dublin-II-VO). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den Verordnungsbestimmungen entnehmen. 3.3 Das erste in der Eurodac-Datenbank registrierte Asylgesuch im so genannten Schengen-Raum wurde am 12. Dezember 2013 in der Schweiz gestellt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers – namentlich über seine Aufenthalte und die angeblich verweigerte Erfassung seiner Person in daktyloskopischer und photographischer Hinsicht in Italien im Juli 2013 in Catania oder im November 2013 auf Lampedusa oder zu einem späteren Zeitpunkt im Flüchtlingslager von Bari – hat das BFM am 9. Januar 2014
E-2821/2014 zu Recht die italienischen Behörden um Klärung der Sachlage ersucht und nach der ausgebliebenen Reaktion Italiens und dem Abwarten einer Karenzfrist am 12. März 2014 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers gebeten. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO respektive Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist haben diese die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO bzw. Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur hiesigen materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz führen würde. Er machte hierzu geltend, die Situation in Italien wäre für ihn sehr schwierig. Er akzeptiere keine Ausschaffung nach Italien, eher setze er seinem Leben ein Ende; er wolle in der Schweiz bleiben (vgl. A5 S. 9). Die italienischen Behörden hätten von ihm weder Fingerabdrücke noch Fotos; er sei direkt in die Schweiz gelangt. (vgl. Beschwerde S. 2). Falls der Beschwerdeführer mit dieser letztgenannten Bemerkung behaupten möchte, er habe sich gar nicht in Italien aufgehalten, wäre dies unglaubhaft, zumal er sich in eklatanten Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen setzen würde. 4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
E-2821/2014 Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2.1). 4.3 Mithin ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihm dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 4.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Zur Situation in Italien brachte er lediglich eine einzige und bloss pauschale Behauptung vor. Ausser dass er in Italien ein "sehr schwieriges" Leben hätte, war von ihm nichts zu erfahren. Er hat seinen Angaben zufolge kein Asylgesuch in Italien eingereicht und hat somit auch keine persönlichen Erfahrungen mit dem italienischen Asylverfahren. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien genügt den Minimalstandards des internationalen Rechts, Art. 3 EMRK wird respektiert und es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien in existenzielle Schwierigkeiten geraten. 4.3.2. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem diese riskiert, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer
E-2821/2014 Überstellung wird von der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), den der Beschwerdeführer nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ihm bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren möglich sein wird und er weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. 4.3.3. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die asylsuchende Person – es handelte sich um eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
E-2821/2014 noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen. 4.4 Der Beschwerdeführer drohte gegenüber dem BFM im Fall der Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Italien mit Suizid, welche Drohung er allerdings im Beschwerdeverfahren nicht wiederholte. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Dies trifft für die Situation des offenbar gesunden Beschwerdeführers im Falle seines Wegweisungsvollzugs nach Italien offensichtlich nicht zu. Er hat seine angebliche Suizidalität nicht mittels fachärztlicher Bestätigung (namentlich mittels eines psychiatrischen Gutachtens) belegt, und seine Entgegnung anlässlich der Befragung zur Person, er setze lieber seinem Leben ein Ende, als dass er nach Italien zurückkehre, deutet eher auf eine unüberlegte Drohung als auf eine ernsthafte Verzweiflung oder gar psychische Erkrankung hin. Es handelt sich mithin nicht um eine der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Hinblick auf ihre Überstellung nach Italien von Bedeutung sein könnten, zumal davon auszugehen ist, er könne im Falle tatsächlich vorliegender psychischer Not noch in der Schweiz oder in Italien adäquate medizinische Hilfe finden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, haben allfälligen bedeutsamen gesundheitlichen Umständen bei einer Überstellung Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über solche zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Somit könnte selbst eine ernst gemeinte Suiziddrohung praxisgemäss den Wegweisungsvollzug nicht verhindern. 4.5 Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Er wird in Italien nicht in Schwierigkeiten existenzieller Art geraten. Es besteht daher keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund
E-2821/2014 dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden dürfen, als zutreffend. Italien ist zur Übernahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 5. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung des BFM ist zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsbeistand) ungeachtet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2821/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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