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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 E-2820/2009

May 7, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,162 words·~6 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Full text

Abtei lung V E-2820/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2820/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2008 (Poststempel: 26. März 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 2. April 2008 als offensichtlich unbegründet abwies, soweit darauf eingetreten wurde, womit die Verfügung des BFM vom 14. März 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2008 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 ersuchte und erneut beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. September 2008 auf das Revisionsgesuch infolge Unzulässigkeit nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2009 (Poststempel: 10. März 2009) eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe beim BFM einreichte, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. März 2009 - eröffnet am 8. April 2009 - abwies, die Verfügung vom 14. März 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und überdies feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 30. April 2009 (Poststempel: 1. Mai 2009) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- E-2820/2009 gung sowie ausdrücklich um Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-2820/2009 dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 11. März 2009 beim BFM im Wesentlichen drei Dokumente betreffend B._______ (Bestätigung der Anerkennung dessen Flüchtlingseigenschaft durch Belgien, ein certificat de naissance und ein certificat d' identité, allesamt am 26. Juni 2007 durch das belgische Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ausgestellt), sowie Kopien zweier Schreiben von B._______ respektive C._______, wonach der Beschwerdeführer für das D._______ aktiv gewesen und bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo gefährdet sei, eingereicht hat, welche zum Beweis der Flüchtlingseigenschaft geeignet sein sollen, dass er hiermit offensichtlich nicht eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend macht, sondern auf Umstände - die angebliche Verfolgung wegen der behaupteten Mitgliedschaft beim D._______ abstellt, welche schon vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bestanden, sich indessen auf neue Beweismittel beruft, welche die im ordentlichen Verfahren verneinte Flüchtlingseigenschaft nunmehr belegen sollen, dass der Beschwerdeführer somit Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend macht, dass die Geltendmachung von Revisionsgründen beim BFM - in Form eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs - nur möglich ist, wenn das ordentliche Asylverfahren ohne einen materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde, ansonsten ein Revisionsgesuch bei der Beschwerdeinstanz (vgl. BVGE 2007/21 E 2.1 S. 242) einzureichen ist, dass das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers mit einem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurde und sich sein Gesuch um "Wiedererwägung" somit gegen dieses Urteil der Beschwerdeinstanz vom 2. April 2008 richtet, E-2820/2009 dass das BFM für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Revisionsgründe somit nicht zuständig war, weshalb dessen Verfügung vom 30. März 2009 aufzuheben, die Vorinstanz zur Rückerstattung allfällig geleisteter Verfahrenskosten anzuweisen und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Gesagten für die Beurteilung der geltend gemachten Revisionsgründe zuständig ist (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 121 ff. BGG), weshalb das Verfahren als Revisionsverfahren betreffend dessen Urteil vom 10. September 2008 neu aufzunehmen (neue Verfahrensnummer) und zu behandeln ist, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, und - da dem nichtvertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind - auch keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2820/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des BFM vom 30. März 2009 wird infolge Unzuständigkeit der Vorinstanz aufgehoben. Allfällig geleistete Verfahrenskosten sind zurückzuerstatten. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Das Verfahren wird als Revisionsverfahren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 (E-1970/2008) neu aufgenommen (neue Verfahrensnummer) und behandelt. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Ref.-Nr. N (...) (in Kopie); die Vorakten werden dem zu eröffnenden Revisionsverfahren beigezogen. - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 6

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