Abtei lung V E-282/2010/frk {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Nigeria, alias B._______, Portugal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-282/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2008 von C._______ aus verliess, nach D._______ reiste, von dort aus auf dem Luftweg über _______ (Flughafen F._______) schliesslich auf dem Flughafen G._______ landete, wo er am 1. Januar 2010 um Asyl nachsuchte, dass er dort anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Januar 2010 sowie der Anhörung durch das BFM vom 13. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Nigeria infolge seiner Liebesbeziehung mit der siebten Frau des H._______, seines ehemaligen Arbeitgebers, von diesem verfolgt worden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – eröffnet gleichentags – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in verschiedener Hinsicht unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, dass er sich mit konkreten Aussagen schwergetan habe und seine Angaben oft schwammig und stereotyp seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei in materieller Beziehung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Gewährung von Asyl und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, als vorsorgliche Massnahme die Anweisung an die zuständige Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jeglicher Datenweitergabe an dieselben und E-282/2010 eventuell eine Orientierung des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung über eine bereits erfolgte Datenweitergabe, beantragte, dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Akten am 18. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, dass der Beschwerdeführer der Flughafenpolizei eine Geburtsurkunde und eine eidesstattliche Erklärung seines Cousins vom _______ abgab, die in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 52 VwVG), E-282/2010 dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung bestand und besteht und die Frage der Information über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch sich für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-282/2010 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert, schwammig nicht nachvollziehbar und widersprüchlich (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass nach der Durchsicht der Akten insbesondere der Anhörungsprotokolle die Ausführungen des BFM als überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind, in der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht (vgl. Beschwerde S. 3), seine Vorbringen indessen als nachträgliche und unbehelfliche Erklärungsversuche qualifizieren sind, welche nicht zu überzeugen vermögen, dass seine Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen vermögen, woran auch die nachgereichten Beweismittel (Geburtsurkunde, Affidavit) nichts zu ändern vermögen, dass im Übrigen – bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers – die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mangels einer Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG auch als asylrechtlich irrelevant zu qualifizieren wären, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch auf das Bestehen einer inländischen Flucht- respektive Aufenthaltsalternative in Nigeria hinzuweisen wäre, weil nicht vorstellbar wäre, dass der H._______ im riesigen und bevölkerungsreichen Heimatland des Beschwerdeführers von dessen Rückkehr erfahren und auch dessen Aufenthaltsort herausfinden könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-282/2010 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-282/2010 dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des relativ jungen über eine Schulbildung und über einen Beruf als Lastwagenfahrer verfügenden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland angesichts der gesamten Verfahrensumstände im Übrigen auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-282/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8